Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522896/4/Kof/Gr

Linz, 26.07.2011

 

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juni 2011, VerkR22-1-804-2011, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter der Bewerberin J.N. für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter der Bewerberin J.N.,
geb. 1995, für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß
§ 19 Abs.3 iVm Abs.6 FSG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw am 4. Juli 2011 eine begründete Berufung erhoben.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung –

am Dienstag, dem 14. Juni 2011 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in diesem Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet
ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens

am Dienstag, dem 28. Juni 2011 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat die mit (Sonntag, dem) 3. Juli 2011 datierte begründete Berufung am Montag, dem 4. Juli 2011, somit – um sechs Tage – verspätet zur Post gegeben.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 12. Juli 2011, VwSen-522896/2 dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben. (= "Verspätungsvorhalt").

 

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden;  VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen

und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.


Mag. Josef Kofler

 

 

 

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