Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522905/2/Kof/Eg

Linz, 26.07.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.07.2011, AZ. FE-331/2011, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 "Einheitlichkeit des Verfahrens".

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides
ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie, insbesondere auch zur Abklärung der Frage einer eventuell notwendigen verkehrspsychologischen Untersuchung
bei der BPD Linz abzuliefern.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG

die aufschiebende Wirkung versagt.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19. Juli 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Es besteht der Verdacht, dass der Bw am 9. März 2011 um 14.00 Uhr mit einem – auf ihn zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen hat;

siehe die Anzeige des Stadtpolizeikommando Linz, PI Kleinmünchen

vom 9. März 2011, GZ. C2/12608/2011.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 07.04.2011, FE-331/2011,
den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen drei Monaten ab Verkündung des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, E, F gemäß § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung besteht

der "Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens".

 

In einem "Aufforderungsbescheid" nach § 24 Abs.4 FSG ist der Betreffende

somit aufzufordern,

-         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und/oder

-         die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen – jeweils nach Abschluss des Verfahrens – ist nicht zulässig.

Eine neuerliche Ergreifung von Maßnahmen ist/wäre nur dann zulässig, wenn sich seit dem letzten Verfahren der Sachverhalt wesentlich geändert hat/hätte;

ständige Rechtssprechung des VwGH,  zB Erkenntnisse vom 25.04.2006, 2006/11/0042  und  vom 22.3.2002, 2001/11/0342 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein wie immer gearteter Hinweis
zu entnehmen, dass sich seit Erlassung des "Aufforderungsbescheides" vom 07.04.2011 der Sachverhalt (wesentlich) geändert hätte.

 

Aufgrund

-         der "Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens"  und

-         des "Verbotes der wiederholten Ergreifung von Maßnahmen"

war

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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