Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166125/6/Fra/Sta

Linz, 18.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Mai 2011, VerkR96-25523-2010, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. August 2011, zu Recht erkannt.

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Ver­waltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (33 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG); §§ 16 und 19 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2e leg.cit. eine Geldstrafe von 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen X, PKW, am 24.10.2010 um 05.04 Uhr in der Gemeinde Timelkam, Landesstraße Ortsgebiet, Timelkam, OG Pichlwang Nr. 151 bei km 1.235 in Fahrtrichtung Lenzing die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, es werde ihm unterstellt, dass er eine unglaubwürdige Person sei und auf Grund dieser Tatsache werde auf die von ihm angegebenen Zeugen in der Niederschrift vom 18.5.2011 nicht eingegangen. Weiters störe es ihn, dass im gegenständlichen Straferkenntnis auf frühere Verwaltungsübertretungen eingegangen werde, die er eventuell nicht begangen, sondern nur bezahlt habe. Er habe auch persönlich mit Dr. X telefoniert. Dieser habe ihm erklärt, dass er nicht wisse, welchen Inhalt er mit dem Straferkenntnis unterschrieben hätte. Er möchte nochmals vorbringen, dass die Uhrzeit der Verwaltungsübertretung nicht stimme, wobei er auf seine bisherigen Eingaben verweise. Er erwarte auch von der Berufungsbehörde, dass sie sich den Sachverhalt genau anschaue. Weiters habe er nichts zu sagen.

 

I. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c 1. Satz VStG).

 

I. 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. August 2011, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen hat. Weiters hat der Amtssachverständige für Verkehrstechnik, Herr Dipl.-HTL-Ing. X der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, ein Gutachten darüber erstattet, ob im konkreten Fall von einer korrekten und gültigen Geschwindigkeitsmessung auszugehen ist, insbesondere, ob die Uhrzeit richtig ist.

 

I. 5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

I. 5.1. Der Bw lenkte zum Vorfallszeitpunkt den PKW mit dem Kennzeichen X in Timelkam, OG Pichlwang Straßenbezeichnung Nr. 151, km 1.235 in Richtung Lenzing. Bei Strkm 1.235 überschritt er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels stationärem Radargerät, Type Messgerät: MUVR 6FA2216, Nr. Messgerät: 04. Die durchgeführte Messung ergab eine Geschwindigkeit von 97 km/h. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz verbleibt eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 92 km/h.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik Dipl.-HTL-Ing. X führte in seinem bei der Berufungsverhandlung erstatteten Gutachten unter anderem aus, dass die gegenständliche Radarmessung mit einer Fixradarkabine durchgeführt wurde, die vom Österr. Eich- und Vermessungsamt aufgestellt, geeicht, eingestellt und dann für die Messung freigegeben wurde. Der Polizeibeamte, der diese Radarkabine betreut, hat nur die Aufgabe, die Daten vom Datenträger herunterzuladen und der Auswertung zuzuführen. Anhand des gegenständlichen Radarfotos ist festzustellen, dass auch ein zweites Radarfoto vorliegt, welches eine halbe Sekunde nach dem ersten Foto gemacht wird. Daher ist, nachdem von der Polizei die Kameradaten für das Radargerät bekanntgegeben wurde, eine fotogrammetrische Auswertung der gegenständlichen Messung möglich. Im gegenständlichen Fall hat die fotogrammetrische Auswertung unter Zugrundelegung der beiden von der Polizei zur Verfügung gestellten Radarfotos mit den bekanntgegebenen Daten eine Bestätigung des Messwertes von 97 km/h ergeben.

 

Im Hinblick auf die eichtechnische Toleranz von 5 km/h bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/h ergibt sich ein vorwerfbarer Wert von 92 km/h.

 

Die augenscheinliche Auswertung der beiden Radarfotos zeigt, dass dem Fahrzeug das Kennzeichen X eindeutig zuzuordnen ist. Weiters ist festzuhalten, dass augenscheinlich auf dem Radarfoto kein weiteres Fahrzeug erkennbar ist. Die Lichtpunkte, die auf dem Radarfoto erkennbar sind, sind Reflektoren von Verkehrsleiteinrichtungen.

 

Da diese Radarkabine – wie bereits festgestellt – vom Österr. Eichamt fix aufgestellt und eingemessen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Bereich keine Radarhindernisse vorhanden sind. Im Hinblick auf die Möglichkeit der fotogrammetrischen Nachrechnung ist festzuhalten, dass der vorgeworfene Geschwindigkeitswert nachvollziehbar ist.

 

Auf der Bildleiste links oben ist zu erkennen, dass die gegenständliche Messungen am 24. Oktober 2010 um 05:04:43 Uhr gemacht wurde. Diese Datumseinblendung erfolgt in das Radarfoto automatisch. Diese Bildzeile kann zwar manuell verändert werden, weil ja auch zB Schaltjahre berücksichtigt werden müssen, im vollautomatischen Betrieb wird jedoch das Datum als auch die Uhrzeit vollautomatisch immer angepasst und der Beamte, der das Radargerät betreut, verändert bis aus Ausnahmefälle weder das Datum noch die Zeiteinstellung, das heißt, ein manueller Eingriff über ein Display ist zwar grundsätzlich möglich, wird jedoch nur dann gemacht, wenn es erforderlich ist. Die Zeitumstellung von der Sommer- auf die Winterzeit oder die Berücksichtigung des Schaltjahres können solche Gründe für manuelle Eingriffe sein. Da im gegenständlichen Fall die Messung am 24. Oktober 2010 erfolgt, ist festzuhalten, dass die Winterzeit erst ein Woche später umgestellt wurde und es daher augenscheinlich keinen Grund gibt, um manuell auf den Datums- und Uhrzeitstempel zuzugreifen. Wenn es daher keinen manuellen Eingriff vom betreuenden Beamten gegeben hat, ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Zeit- und Datumsstempel korrekt ist.

 

I. 5.2. Die entsprechende Anzeige inkl. der Radarfotos samt den relevanten Messwerten, der Eichschein, das Gutachten des Sachverständigen sowie die Lenkerauskunft stellen objektive Beweismittel dafür dar, dass der Bw die Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend der spruchgemäßen Anlastung begangen hat und überdies eine korrekte Messung vorliegt.

 

Das verwendete Messgerät stellt ein geeichtes und taugliches Gerät zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar.

 

Auch das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es widerspricht weder den Erfahrungen des Lebens noch den Denkgesetzen und kommt zu dem bestimmten Ergebnis, dass die gemessene Fahrgeschwindigkeit tatsächlich (abzüglich der Messtoleranz) 92 km/h betrug. Einem schlüssigen, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden, sondern kann ein solches grundsätzlich in seiner Beweiskraft nur durch die Beibringung eines entsprechenden gleichwertigen Gegengutachtens entkräftet werden (vgl. unter anderem VwGH 25.4.1991, 91/09/0019; 31.1.1995, 92/07/0188). Dieses ist daher beweiskräftig und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Behauptung des Bw, dass die Uhrzeit nicht stimme, ist nicht geeignet, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, da es hiebei nicht um denkbare oder mögliche, sondern nur um tatsächliche unterlaufene Fehler geht, welche der Bw konkret darzulegen hätte. Hypothetische, nicht entsprechend fachliche untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler aus (VwGH 19.9.1990, 90/03/0136).

 

Die vom Bw aufgestellte Behauptung, sich zum Tatzeitpunkt an einer anderen Örtlichkeit aufgehalten zu haben als an der Tatörtlichkeit, wird aus folgenden Gründen als Schutzbehauptung gewertet:

In Beantwortung der Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.11.2010 teilte der Bw der nunmehr belangten Behörde mit, er habe das Fahrzeug selbst gelenkt. Weiters ersuchte er betreffend Datum und Uhrzeit der Anzeige um ein Beweisfoto bzw. um ein Radarlichtbild. In seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 25.1.2011 brachte der Bw vor, dass die Uhrzeit nicht stimmen könne, es müsse um 03:30 Uhr gewesen sein. Das Landespolizeikommando für Oberösterreich teilte mit Schreiben vom 24.2.2011, GZ.-R-27/2011, der belangten Behörde mit, dass die Tatzeit überprüft wurde und diese korrekt ist. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.4.2011 gibt der Bw an, er bezweifle, dass die Radardaten (Uhrzeit) richtig sind. Es werde deswegen der Eichschein angefordert. Der Bw gibt auch an, dass er ca. 1 Stunde vor der Tatzeit durch Timelkam gefahren sei und nicht erst um 05:04 Uhr. Laut Niederschrift der belangten Behörde über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 18. Mai 2011 wiederholte der Bw, dass er zu angezeigten Uhrzeit um 05:04 Uhr am 24.10.2010 nicht am Tatort gewesen sei. Als Beweismittel könne er anführen, dass er eine Anzeige wegen Ruhestörung am 24.10.2010 zwischen 03:15 Uhr und 03:20 Uhr in der Pichlwanger Straße X, 4860 Lenzing, im Beisein seines Sohnes, X, geb. X, derzeit wohnhaft in X, X, bekommen habe. Um die anzeigte Uhrzeit um 05:04 Uhr habe er sich tatsächlich in X (im Zeitraum von ca. 04:40 Uhr bis 05.25 Uhr) befunden. Sowohl sein Sohn als auch Frau X, (zukünftige Schwiegermutter seines Sohnes) als auch Frau X, Freundin seines Sohnes, X, haben ihn dort gesehen bzw. mit ihm gesprochen. Die von ihm ursprünglich im ersten Einspruch angegebene Uhrzeit, dass die Radarmessung um 03:30 Uhr an diesem Tag gewesen sein müsse, sei seiner jetzigen Ansicht falsch gewesen. Um ca. 03:30 Uhr an diesem Tage habe er Frau X, mit ihrer Tochter, auf der Verbindungsstraße zwischen Timelkamer Ortstafel und Pichlwand (100 m nach dem Autohaus X) gesehen bzw. mit ihr gesprochen.

 

Zu diesem Vorbringen hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Bw hinsichtlich der Uhrzeiten selbst widersprochen bzw. korrigiert habe. Weiters wies die belangte Behörde daraufhin, dass das Vorbringen des Bw, er hätte genau um diese Uhrzeit eine Anzeige wegen Ruhestörung in Lenzing bekommen, eindeutig widerlegt sei, da diese Anzeige tatsächlich nachweislich am 23.10.2005 um 03:15 Uhr erfolgt ist. Die belangte Behörde verweist auch darauf, dass sich der Bw in Beantwortung der Lenkeranfrage selbst als Lenker deklariert habe. In Gegenwart des Sachbearbeiters habe der Bw auch angegeben, dass die Zeugen keine konkreten Zeitangaben über seine Anwesenheit auf Aufenthaltsort machen würden. Es würde lediglich eine Zustimmung auf die von ihm gemachten Angaben erfolgen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt zusammenfassend beweiswürdigend fest, dass die Lenkereigenschaft des Bw zum Tatzeitpunkt erwiesen ist. Unstrittig – diesbezüglich wird auf das oa. Beweisergebnis verwiesen – steht fest, dass der in Rede stehende Pkw an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit gelenkt wurde. Unstrittig steht fest, dass sich der Bw auf Grund der durchgeführten Lenkererhebung als Lenker deklariert hat. Die nachfolgenden Angaben des Bw weisen verschiedene Versionen auf. Wer sonst als der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit – am 24.10.2010 um 05:04 Uhr - gelenkt haben könnte, hat der Bw nie vorgebracht. Würden sohin die von ihm genannten Personen bestätigen, dass er zum Tatzeitpunkt den in Rede stehenden Pkw nicht gelenkt hat, würde diesen Aussagen die Tatsache entgegenstehen, dass der Pkw zu diesem Zeitpunkt sehr wohl von jemandem gelenkt wurde. Für den Oö. Verwaltungssenat steht auf Grund der o.a. Ergebnisse und aller Würdigung die Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt fest, ohne dass es noch weiterer Beweisaufnahmen bedarf.

 

I. 6.1. In rechtlicher Beurteilung des oa Sachverhaltes ist sohin festzustellen, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.2e leg.cit. in objektiver Hinsicht begangen hat. Sie ist ihm auch vorwerfbar, weil es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften.

 

 

I.       6.2. Strafbemessung:

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschreitet.

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Die belange Behörde hat die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw bei der Strafbemessung wie folgt berücksichtigt: 700 Euro mtl. Arbeitslosengeld, keine Sorgepflichten, kein Vermögen sowie eine monatliche Kreditrückzahlungsrate von 150 Euro. Der Bw hat diesen Annahmen im Berufungsverfahren nicht widersprochen, weshalb diese Verhältnisse auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Bw weist mehrere einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Sonstige Straferschwerungs- aber auch Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt (bereits) eine Überschreitung einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa ein Drittel einen schwerwiegenden Verstoß gegen die StVO dar (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0063 – hier: mit Radar festgestellte Geschwindigkeit von 132 km/h). Der Bw hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 % überschritten. Es wurde lediglich eine Geldstrafe verhängt, welche 15 Euro über der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Diese Geldstrafe ist daher unter Berücksichtigung der zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Bw nicht als überhöht anzusehen, sie ist vielmehr notwendig, den Bw von Übertretungen gleicher Art abzuhalten, wobei zusätzlich der Aspekt der Generalprävention zu berücksichtigen ist. Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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