Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166147/3/Fra/Sta

Linz, 18.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2011, VerkR96-47570-2010/Bru/Pos, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG); § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 VStG gemäß § 99 Abs.3j StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt, weil er als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma X außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen hat, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 11.10.2010 um 11.00 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "Media Markt – in nur 7 Minuten zur größten Auswahl in der Varena".

Tatort: Gemeinde Regau, Salzkammergut Bundesstraße, B 145 bei km 17.200.

Tatzeit: 11.10.2010, 11.00 Uhr.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängte Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c 1. Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt vor, dass er keine Werbeeinrichtung errichten lassen habe. Ein Einblick in das Firmenbuch zeigt, dass handelsrechtliche Geschäftsführer des gegenständlichen Ankündigungsunternehmens Frau X, geb. X, sind. Der Bw fungiert jedoch erst seit 23.11.2010 als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Zum Tatzeitpunkt – 11.10.2010 – traf ihn sohin keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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