Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100845/2/Bi/Fb

Linz, 20.10.1992

VwSen - 100845/2/Bi/Fb Linz, am 20. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J F, K, M, vom 24. September 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. September 1992, VerkR3/3565/1991/Be/Mag.Za, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 71 Abs.1 Z.1 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 14. September 1992, VerkR/3/3565/1991/Be/Mag.Za, den Antrag des J F vom 4. März 1992 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Februar 1992, VerkR3/3565/1991, als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstinstanz nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der, da mit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht notwendig, weil in der Berufung bzw. im Antrag vom 4. März 1992 ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Über den Rechtsmittelwerber wurde mit Strafverfügung vom 7. Februar 1992, VerkR3/3565/1991, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 7 VStG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde am 12. Februar 1992 vom Beschuldigten eigenhändig übernommen. Am 4. März 1992, also ca. eine Woche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, hat der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG eingebracht, aus dessen Inhalt, nämlich der Rechtfertigung für den verspäteten Einspruch gegen die Strafverfügung, zu schließen war, daß damit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemeint war. Dieser ist gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG i.V.m. § 24 VStG dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers: "Aufgrund einer Erkrankung meiner 53jährigen Schreibkraft ... war ich nicht in der Lage, den Einspruch gegen die Strafverfügung ... rechtzeitig einzubringen. Ich selber bin nicht schriftgelehrt, obwohl ich das Lesen gelernt habe, aber ich bin einfach nicht mehr in der Lage, einen Schriftsatz zu verfassen." keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß der Rechtsmittelwerber dadurch an der rechtzeitigen Einbringung eines Einspruches ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein soll. Im Gegensatz zur Berufung ist bei der Einbringung eines Einspruches keine Begründungspflicht vorgesehen, sodaß der Rechtsmittelwerber jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, handschriftlich gegen die genannte Strafverfügung Einspruch zu erheben. Die Verfassung eines Schriftsatzes ist dazu nicht erforderlich und hängt davon auch nicht der Erfolg des Antrages ab. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides zu verweisen, wobei bereits die Erstinstanz darauf hingewiesen hat, daß auch die mündliche Einbringung eines Einspruches zulässig ist. Da der Rechtsmittelwerber ansonsten nichts vorgebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die rechtlichen Einwendungen einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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