Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301069/2/Fra/Sta

Linz, 17.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn X, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Oö. Hundehaltegesetz 2002, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 2011, Pol96-56-2011, über den Antragsteller (Ast) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 gemäß § 15 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.2 leg.cit. eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) verhängt, weil mit Schreiben der Stadtgemeinde Laakirchen vom 10.3.2011 zur Anzeige gebracht wurde, dass er seit mindestens 3.3.2011 (laut Erhebungsbericht der Polizeiinspektion Laakirchen) bei der Liegenschaft in X, einen Hund der Rasse X hält, welcher nicht bei der Stadtgemeinde Laakirchen angemeldet ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Das Straferkenntnis wurde am 22.7.2011 zugestellt. Am 27.7.2011 hat der Ast den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Mit Schreiben vom 4.8.2011, Pol96-56-2011, legte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Antrag samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist sohin an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: Die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles müssten eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

2.2. Der gegenständliche Tatvorwurf weist jedoch keinen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf. Dem Ast wird lediglich vorgeworfen, einen Hund der Rasse Berner Sennenhund, der nicht bei der Stadtgemeinde Laakirchen angemeldet ist, zu halten. Fraglich könnte sein, ob der Ast Halter dieses Hundes ist. Da sohin die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Absatzes des § 51a Abs.1 VStG im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, jedoch beide Tatbestände des § 51a Abs.1 leg.cit. kumulativ vorliegen müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Ast war demnach nicht mehr zu überprüfen.

 

2.3. Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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