Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730349/2/BP/Ga

Linz, 04.08.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA der X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 6. Oktober 2009, AZ: Fr-86.415, mit dem ein Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. März 2006,
AZ: Fr-86.415, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das mit 1. April 2006 in Rechtskraft erwuchs und am 26. November 2007 durchsetzbar wurde.

 

1.2. Mit Bescheid vom 27. Juli 2009 wies die belangte Behörde einen Antrag des Bw auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes vom 18. Juni 2009 gemäß § 65 Abs. 1 FPG in der damals geltenden Fassung ab.

 

In seinem Antrag hatte der Bw im Wesentlichen familiäre Gründe, den Wunsch mit seiner Frau sowie dem gemeinsamen Sohn zusammenzuleben, angeführt und seine Reue beteuert.

 

1.3. Knapp drei Monate später (14. September 2009) richtete der Bw wiederum einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes an die belangte Behörde, wobei er die zuvor genannten Gründe im Wesentlichen wiederholte.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2009 (dem Bw in seinem Herkunftsland am 24. Oktober 2009 zugestellt) wurde dieser zweite Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 4. Juli 2009, worin er die zuvor genannten Gründe erneuert, jedoch keine weiteren anführt.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind Anträge von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.2. Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2009 ein Antrag des Bw auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden unbefristeten Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Dagegen erhob der Bw kein Rechtsmittel, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Mit 14. September 2009 wiederholte der Bw nicht nur diesen Antrag, sondern auch die ihm zugrundeliegenden Berufungsgründe. 

Gestützt auf die oa. Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG war der belangten Behörde eine inhaltliche Prüfung des "Zweitantrages" verwehrt, weshalb die Zurückweisung zu Recht erfolgte.

3.3. In diesem Sinn war somit die in Rede stehende Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 

 

3.4. Abgesehen davon sei jedenfalls inhaltlich angemerkt: Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 38/2011 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG idF. BGBl. I Nr. 17/2011 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Ein derartiges Aufenthaltsverbot für einen Drittstaatsangehörigen, welcher sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch den Status eines Asylwerbers nicht besitzt, ist entsprechend der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5) als ein mit einer Rückkehrentscheidung verbundenes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu verstehen. Die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennt ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG 2005 betreffend einen türkischen Staatsangehörigen als eine in Verbund mit einem Einreiseverbot im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) stehende Rückkehrentscheidung gemäß
Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie.

Da das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 vom Gesetzgeber über weite Strecken als Umsetzung der Rückführungsrichtlinie intendiert ist (EBRV 1078 Blg. Sten. Prot. 24. GP, 4), und sich der Wesensgehalt des § 53 FPG in Art. 3 Z 6 iVm. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie widerspiegelt, ist dieser Ansicht beizutreten.

Konsequent findet demnach auch § 60 FPG auf das, dem (alten) Aufenthaltsverbot innewohnende, Einreiseverbot Anwendung. Aus § 60 Abs. 1 FPG wiederum ergibt sich, dass kein Antragsrecht des Drittstaatsangehörigen auf Aufhebung eines unbefristeten oder zehnjährigen Einreiseverbotes (mehr) besteht. Insofern ist dem FPG ein Rechtsanspruch auf Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung eines unbefristeten oder zehnjährigen Einreiseverbotes nicht zu entnehmen. Ein Antrag - wie im vorliegenden Fall – wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein Zahlschein liegt bei.

Bernhard Pree

 

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