Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166022/6/Zo/Gr

Linz, 25.07.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vom 09.05.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 27.04.2011, Zl. VerkR96-2804-2011, wegen zwei Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf in zwei Punkten vorgeworfenen Delikte zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst werden, welche wie folgt lautet:

"Sie haben als Verantwortlicher Beauftragter der X, X, am 13.12.2010 um 09.15 Uhr in Linz auf der Wiener Straße bis zum Anwesen Wienerstraße 235 in Fahrtrichtung stadtauswärts die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen X, beladen mit 40 Kanistern (gesamt 1.056 kg) UN 1824 Natrium Hydroxidlösung 8, II und 5 Kanister (gesamt 51 kg) UN 1903 Desinfektionsmittel, flüssig, ätzend, NAG (C9-Fettsäure) 8, III befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat, weil

die Umverpackung nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, welche die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet war. Auf der Umverpackung fehlten die UN-Nummern. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter die repräsentativen UN-Nummern sichtbar sowie

die Umverpackung nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt war. Auf der Umverpackung fehlten die Gefahrzettel und es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter die repräsentativen Gefahrzettel sichtbar.

 

Bezüglich der verletzten Rechtsvorschriften wird § 15a Z2 GGBG auf § 15a Abs.2 GGBG richtig gestellt und § 9 Abs. 2 VStG ergänzt.

 

II.          Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben, die von der Erstinstanz verhängten beiden Einzelstrafen werden zu einer Strafe zusammengefasst und auf 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt. Die Strafnorm des § 27 Abs.2 Z8 GGBG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2007 angewendet.

 

III.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 75 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sie haben am 13.12.2010 um 09/15 Uhr in der Gemeinde Linz auf der Wiener Straße bis zum ; Anwesen Wiener Straße 253 in Fahrtrichtung stadtauswärts, die Beförderungseinheit mit dem Kennzeichen X, beladen mit 40 Kanister (gesamt 1056 kg) UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, und 5 Kanister (gesamt 51 kg) UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, NAG. (C9-Fettsäure) 8, III; wie während einer Lenker-/Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle der Beförderungseinheit festgestellt wurde, als ;Beförderer-gemäß-§ 11 GGBG der Firma X, X, X als Beförderer gefährliche Güter befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitssorgepflicht),

,1.) sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2-Zif. 1;IGGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprenden offensichtlichen Mängel hat. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN i(Nummer, welcher die Buchstaben UN, voranzustellen sind, gekennzeichnet.

Auf der

1.) Umverpackung fehlten die UN Nummern. Es blieben von außen nicht für alle in der: ;Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar. :Die angeführten gefährlichen Stoffe waren auf Paletten gestapelt und mit Dehnfolie umwickelt. Aufgrund der niedrigen Temperaturen wurde zur Verhinderung des Gefrierens eine Thermo-Isolierungsmatte in Form einer "undurchsichtigen Haube" überdies gesamte Palette gestülpt. Diese Umverpackung war jedoch nicht mit der UN Nummer der die Buchstaben UN davorgestellt waren, gekennzeichnet.

2.) sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß §2Zif.1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprenden offensichtlichen Mängel hat; Die    ' Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach i Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt. Auf der'Umverpackung fehlten Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar.

Die angeführten gefährlichen Stoffe waren auf Paletten gestapelt und mit Dehnfolie umwickelt. Aufgrund der niedrigen Temperaturen wurde zur Verhinderung des Gefrierens eine Thermo-Isolierungsmatte in Form einer "undurchsichtigen Haube" über die gesamte Palette gestülpt. Diese Umverpackung war jedoch nicht mit den Gefahrzetteln des darin befindlichen gefährlichen Gutes gekennzeichnet.

 

 

DVR: 0018082

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 13 Abs. 1a Zif. 3 und § 15a Abs,2 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 2 Zif. 8 lit. a GGBG sowie Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR und Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt ii)

2.) ADR 2.) § 13 Abs. 1a Zif. 3 und § 15a Zif. 2 GGBG i.V.m. § 27 Abs. 2 Zif. 8 lit. a GGBG sowie Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR und Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt ii) ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe in EURO          Ersatzfreiheitsstrafe       Gemäß §

1.)750,--                   15 Stunden             § 27 Abs. 2 Zif. 8 lit. a GGBG

2.)750,-                    15 Stunden             § 27 Abs. 2 Zif. 8 lit. a GGBG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

75,--+75," Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:  1650,-- Euro

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die Tatanlastung nicht gesetzeskonform sei. Er werde als Beförderer gemäß § 11 tituliert, womit offensichtlich der Gefahrgut- beauftragte gemeint sei. Es werden ihm also als Gefahrgutbeauftragter zwei Übertretungen des GGBG angelastet, er könne jedoch als Gefahrgutbeauftragter gar nicht Beschuldigter sein.

 

Inhaltlich führte der Berufungswerber aus, das § 13 Abs.1a GGBG nicht davon spreche, dass der Beförderer die Umverpackung prüfen müsse. Weiters habe die Behörde nicht geprüft, ob es sich bei der Thermohaube überhaupt um eine Umverpackung handle. Diese wird in Abschnitt 1.2.1 ADR als Umschließung definiert, wobei das Wesen einer Umschließung darin bestehe, dass die Ware zur Gänze umhüllt sein müsse. Ein Haube erfülle diese Voraussetzungen des ADR nicht. Dies ergäbe sich auch aus den angeführten Beispielen (Kiste, Palette, jedenfalls nicht die Haube).

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Am 13. Dezember 2010 um 09:15 Uhr lenkte Herr X den LKW mit dem Kennzeichen X. Bei einer Kontrolle in Linz auf der Wiener Straße auf Höhe des Hauses Nr. 253 wurde festgestellt, dass er die im Spruch angeführten Gefahrgüter geladen hatte. Diese waren auf zwei Paletten geladen, über welche jeweils eine "Thermohaube" zum Verhindern des Gefrierens gestülpt war. Die Thermohaube war nicht mit einer UN-Nummer gekennzeichnet und es waren auch keine Gefahrzettel angebracht. Die Thermohauben waren undurchsichtig, sodass allenfalls vorhandene Kennzeichnungen und Bezettelungen auf den Gefahrgütern selbst nicht sichtbar waren. Die gegenständliche Fahrt wurde von der X, im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages disponiert. Von diesem Unternehmen wurde der Berufungswerber als verantwortliche Person für diesen Gefahrguttransport an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemeldet. Entsprechend dem Firmenbuch ist der Berufungswerber Prokurist und gemeinsam mit einem Geschäftsführer und einem weitern Prokuristen für die Zweigniederlassung Linz vertretungsbefugt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG sind für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die zur Vertretung nach außen berufenen Personen strafrechtlich verantwortlich.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zur verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 13 Abs.1a Z.3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs.1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z.1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

 

Gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1. lit.a ADR muss eine Umverpackung mit Ausnahme der Vorschriften das Absatzes 5.2.2.1.11

i) mit dem Ausdruck "Umverpackung" gekennzeichnet sein und

ii) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2. für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein,

es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthalten gefährlichen Gütern repräsentativen UN-Nummern und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe UN-Nummer oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese UN-Nummer oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden.

 

Gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR ist eine Umverpackung eine Umschließung, die für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Beispiele für Umverpackungen sind:

 

a. eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt und gestaffelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder

b. eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.

 

5.2. Aus der Mitteilung der X GmbH vom 28. Februar 2011 sowie dem Umstand, dass der Berufungswerber trotz ausdrücklicher Nachfrage des UVS sich nicht dazu geäußert hat, ergibt sich, dass er als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG der X, Filiale Linz, für die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG verantwortlich ist. Er ist daher jene Person, welcher die gegenständliche Verwaltungsübertretung grundsätzlich zurechenbar ist. Richtig ist sein Vorbringen, dass die Verantwortlichkeit für die konkrete Einhaltung der Bestimmungen des GGBG bei einem bestimmten Transport nicht den Gefahrgutbeauftragten trifft, weshalb dies im Spruch entsprechend klar zu stellen war. Im Hinblick darauf, dass es sich dabei lediglich um die Funktion des Berufungswerbers handelt, aus der sich seine Verantwortlichkeit ergibt, konnte dies auch nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist richtig gestellt werden.

 

Aus der Definition einer "Umverpackung" in Abschnitt 1.2.1. ADR ergibt sich, dass es sich dabei um eine Umschließung handeln muss, mit der mehrere Versandstücke zu einer Einheit zusammengefasst werden. Es ist jedoch keineswegs zwingend notwendig, dass die Umverpackung die Versandstücke auf allen Seiten zur Gänze umschließt. Aus den Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des Unterabschnittes 5.1.2.1. ADR ergibt sich vielmehr, dass es lediglich darauf ankommt, ob die ursprüngliche Kennzeichnung und Bezettelung der Gefahrgüter noch sichtbar ist oder nicht.

 

Im konkreten Fall hat die Thermohaube die Palette zwar auf allen vier Seiten und oben abgedeckt, sie umschloss jedoch nicht den Boden der Palette. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der Thermohaube um keine Verpackung handeln würde, weil ansonsten die Kennzeichnungs- u. Bezettelungsvorschriften sinnlos wären. Die Kennzeichnung und die Bezettelung der Gefahrgüter waren durch die Thermohaube zur Gänze verdeckt, weshalb die UN-Nummer und die Gefahrzettel auf dieser Thermohaube hätten angebracht werden müssen. Die dem Berufungswerber von der Erstbehörde vorgeworfenen Übertretungen liegen daher in objektiver Hinsicht vor.

 

Wie sich aus der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (siehe zum Beispiel VwGH vom 27. Juni 2007, 2005/03/0140) ist der Beförderer gemäß § 13 Abs.1a Z.3 GGBG verpflichtet, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist. Wenn Gefahrzettel und UN-Nummer nicht sichtbar sind, liegt ein offensichtlicher Mangel der Ladung vor, der Beförderer ist jedoch nicht selbst für die Bezettelung und Kennzeichnung der Versandstücke verantwortlich, sondern lediglich für die Durchführung der Sichtprüfung. Aufgrund der vorhandenen Mängel ist zwar offensichtlich, dass er diese Sichtprüfung nicht bzw. jedenfalls nicht ausreichend sorgfältig durchgeführt hat, er hat damit jedoch nur eine Verwaltungsübertretung begangen, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Es war dem Berufungswerber daher nur eine Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. Dementsprechend waren die beiden Tatvorwürfe zu einer Verwaltungsübertretung zusammenzufassen.

 

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z8 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs.1a, § 23 Abs.2 oder § 24a Abs.1 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist,

         a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer     Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro,  oder

b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c) wenn gemäß § 15 a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Für den anzuwendenden Strafrahmen ist daher entscheidend, in welche Gefahrenkategorie die jeweilige Übertretung einzuordnen ist. Die völlig fehlende Kennzeichnung und Bezettelung der Gefahrgüter würde bei einem Verkehrsunfall oder sonstigem Zwischenfall dazu führen, dass die Einsatzkräfte nicht mit dem Vorhandensein von Gefahrgütern rechnen. Sie könnten daher die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen nicht treffen, weshalb dieser Mangel tatsächlich geeignet ist, die Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen herbeizuführen. Er wurde daher von der Erstinstanz zutreffend in die Gefahrenkategorie I eingestuft, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 750 Euro beträgt.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Hinblick darauf konnte mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Diese entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat, (monatliches Einkommen ca. 1400 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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