Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166059/16/Zo/Sta/Gr

Linz, 21.07.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 20.5.2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 10.5.2011, Zl. S-5229/11, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.6.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 3.2.2011 um 16.45 Uhr in Linz auf der Lastenstraße in Höhe des Objektes Nr. 26 in Fahrtrichtung stadteinwärts den Pkw mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei auf einer ungeregelten Kreuzung den Vorrang eines Fahrzeuges, das seine Fahrtrichtung beibehalten hat, beim Einbiegen nach links verletzt habe, weil dessen Lenker zu einem unvermittelten Bremsen/zum Ablenken seine Fahrzeuges genötigt worden sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.5 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie am gegenständlichen Unfall kein Verschulden treffe und sie keine Vorrangverletzung begangen habe. Sie habe sich ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet und ihr Fahrzeug auf Grund von Gegenverkehr zum Stillstand gebracht. Ein entgegenkommender Fahrzeuglenker habe sein Fahrzeug angehalten und ihr signalisiert, dass sie den Einbiegevorgang fortsetzen könne, weshalb sie ihr Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe. Sie habe in weiterer Folge neuerlich auf Grund von Fußgängern, welche die Einfahrt zur Waschanlage querten, angehalten. In dieser Position habe sie einige Sekunden verharrt, als plötzlich der Unfallgegner gegen ihr stehendes Fahrzeug gefahren sei. Der Unfall habe sich offensichtlich deshalb ereignet, weil der Unfallgegner eine erhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sie übersehen habe, weshalb er einen massiven Aufmerksamkeitsfehler und eine verspätete Reaktion zu verantworten habe. Weiters hätte ihr Unfallgegner die auf dem linken Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge keinesfalls rechts überholen dürfen. Für sie selbst stelle sich das Unfallgeschehen hingegen als unabwendbares Ereignis im Sinne des EKHG dar.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.6.2011. An dieser haben die Berufungswerberin und ihre Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen. Weiters wurden der Unfallgegner sowie zwei Zeugen zum Sachverhalt befragt.

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Pkw in Linz auf der Lastenstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts. Sie beabsichtigte, zur Kfz-Waschanlage beim Objekt Lastenstraße Nr. 26 links zuzufahren und hatte sich daher zum Linkabbiegen eingereiht. Auf Grund von Gegenverkehr musste sie ihr Fahrzeug anhalten. Die Reihe der entgegenkommenden Pkw reichte bereits bis zur Einfahrt zur Kfz-Waschanlage zurück, weshalb Herr X, der Lenker des entgegenkommenden Pkw sein Fahrzeug bereits vor dieser Zufahrt anhielt und der Berufungswerberin auch ein Handzeichen gab, dass er ihr das Linkabbiegen ermöglichen wolle.

 

Die beiden Fahrtrichtungen auf der Lastenstraße sind durch eine Leitlinie getrennt, wobei der in Fahrtrichtung stadtauswärts führende Fahrbahnteil eine Breite zwischen 4,5 und 5 m aufweist. Es verblieb daher neben dem Fahrzeug des Herrn X (und auch den weiter vorne fahrenden Fahrzeugen) ausreichend Platz, um an diesen Fahrzeugen rechts vorbei zu fahren. Dabei handelt es sich um ein an dieser Örtlichkeit durchaus häufiges Fahrmanöver, weil an der nächsten Kreuzung das Rechtsabbiegen möglich ist, auch wenn die Ampel für die Geradeausfahrt Rotlicht anzeigt. Dies ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Zeugen X und andererseits auch aus einem vom Verhandlungsleiter kurz vor der Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein. In Fahrtrichtung der Berufungswerberin gesehen, reicht die Sicht auf den ankommenden Verkehr bis zur Unterführung, das sind ca. 100 m. Zwischen der Fahrbahn der Lastenstraße und der Kfz-Waschanlage befindet sich ein Gehsteig, auf welchem sich zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge X mit zwei Kindern als Fußgänger befunden hatte.

 

Die Berufungswerberin begann daraufhin mit dem Linksabbiegevorgang, während der Unfallgegner Partila rechts an den angehaltenen Fahrzeugen vorbei fuhr. Unmittelbar im Bereich seitlich vor dem Pkw des Zeugen X kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw der Berufungswerberin im Bereich der rechten vorderen Stoßstange beschädigt wurde. Beim Unfallgegner wurde die vordere Stoßstangenhalterung beschädigt. Das Fahrzeug der Berufungswerberin kam entsprechend den im Akt befindlichen Fotos ca. 2 m nach dem Anstoß zum Stillstand.

 

Zum zeitlichen Ablauf führte die Berufungswerberin an, dass sie den Linksabbiegevorgang unterbrochen hatte, weil sie die Fußgänger auf dem Gehsteig wahrgenommen hatte und diesen das Überqueren der Zufahrt ermöglichen wollte. Dabei ragte das vordere Fahrzeugeck bereits über den Pkw des Herrn X hinaus. Sie sei in dieser Position schon mehrere Sekunden gestanden, als plötzlich der Unfallgegner gegen ihr stehendes Auto gefahren sei.

 

Der Unfallgegner führte hingegen aus, dass die Berufungswerberin vom Gegenverkehr kommend plötzlich links abgebogen und seinen Weg gequert habe. Dazu ist anzuführen, dass sowohl die Berufungswerberin als auch der Zeuge X diese Angaben sowohl bei der Einvernahme vor der Polizei als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen gleichlautend gemacht haben.

 

Der Zeuge X führte sowohl bei seiner polizeilichen Einvernahme als auch in der Berufungsverhandlung aus, dass sich die Berufungswerberin "in Bewegung gesetzt habe und links abgebogen sei. Im Zuge dieses Abbiegens sei es unmittelbar rechts vor seinem Fahrzeug zum Zusammenstoß gekommen."

 

Der Zeuge X führte bei der polizeilichen Einvernahme aus, dass die Berufungswerberin "in einem Zug weggefahren sei, als plötzlich auf der rechten Fahrbahnseite ein roter Pkw gekommen sei". Bei der Berufungsverhandlung gab er hingegen an, dass die Berufungswerberin nicht in einem Zug durchgefahren sei, sondern nochmals angehalten habe.

 

Festzuhalten ist noch, dass sich in der Berufungsverhandlung ergeben hat, dass der Unfallgegner X nicht bereits von der Unterführung kommend äußerst rechts gefahren ist, sondern ebenfalls vorerst in der Fahrzeugkolonne (und damit in der Nähe der Mittelleitlinie) gefahren ist. Erst als er bemerkte, dass der Zeuge X sein Fahrzeug anhält, hat er sich entschlossen, rechts an dieser Kolonne vorbeizufahren.

 

Zu den unterschiedlichen Angaben der Beteiligten ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Anlässlich der polizeilichen Unfallerhebungen wenige Tage nach dem Unfall behauptete lediglich die Berufungswerberin, dass sie den Abbiegevorgang unterbrochen und nochmals angehalten hätte. Alle anderen Personen führten aus, dass sie ohne nochmaliges Anhalten links abbog. Die Zeugen X und X bestätigten diese Angaben auch in der Berufungsverhandlung, lediglich der Zeuge X gab bei dieser an, dass die Berufungswerberin nochmals angehalten hatte.

 

Aus den Schäden der beteiligten Fahrzeuge ist zu schließen, dass die Berufungswerberin jedenfalls bereits mehr als 1 m in die Fahrlinie des Zeugen Partila ragte, als es zum Zusammenstoß kam. Auch dies spricht dafür, dass die Berufungswerberin ihr Fahrzeug nicht angehalten hatte. Hätte sie tatsächlich wegen der Fußgänger nochmals angehalten, so hätte sie dies auch deutlich früher, nämlich noch zu einem Zeitpunkt, als sie sich zur Gänze hinter dem Fahrzeug des Zeugen X befand, machen können, weil die Fußgänger auch von dieser Position aus für sie gut erkennbar waren. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Berufungswerberin erst ca. 2 m nach der unmittelbaren Zusammenstoßstelle endgültig zum Stillstand gekommen ist, spricht dafür, dass sich ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befunden hat.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass die Berufungswerberin den Abbiegevorgang in einem Zug durchgeführt hat.

 

Auf das Fahrverhalte des Unfallgegners kann letztlich nur anhand seiner eigenen Angaben und der nach dem Unfall angefertigten Fotos geschlossen werden, weil er von allen anderen Beteiligten vorher nicht wahrgenommen wurde. Er ist in Annäherung an die Unfallstelle vorerst in der Fahrzeugkolonne gefahren, dann jedoch nach rechts ausgeschert und rechts an der Kolonne vorbeigefahren. Aus den nach dem Unfall aufgenommenen Fotos ist ersichtlich, dass er diesen Ausschervorgang jedenfalls bereits abgeschlossen hatte und zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes eine gerade Fahrlinie einhielt. Zu seiner Fahrgeschwindigkeit kann keine genaue Aussage getroffen werden, auf Grund der Schäden beim Zusammenstoß dürfte er jedoch nicht besonders schnell gewesen sein. Die anderslautenden Aussagen der Zeugen sind leicht dadurch erklärbar, dass diese den Unfallgegner vor dem Zusammenstoß nicht beachtet haben und dieser für sie daher überraschend aufgetaucht ist. Daraus haben sie offenbar auf eine hohe Geschwindigkeit geschlossen, welche jedoch auf Grund der eher geringen Schäden beim Zusammenstoß unwahrscheinlich ist.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.5 StVO haben Fahrzeuge, die ihrer Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, sofern sich aus Abs.4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.

 

Gemäß § 19 Abs.7 darf der Wartepflichtige durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

 

5.2. Die Berufungswerberin wollte links abbiegen, obwohl ihr Unfallgegner geradeaus fahrend entgegen gekommen ist. Sie hatte daher auf Grund der Gegenverkehrsregel Wartepflicht und ist trotzdem abgebogen. Sie hat damit den entgegenkommenden Unfalllenker zum unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt.

 

Richtig ist, dass die Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraussetzen. Dazu genügt es jedoch, dass es dem Wartepflichtigen bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit möglich war, das andere Fahrzeug wahrzunehmen. Im Zweifel muss der Wartepflichtige den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage wahren (vgl. dazu OGH vom 10.9.1985, 2OB41/85).

 

Im konkreten Fall hätte die Berufungswerberin bereits am Beginn ihres Abbiegevorganges erkennen können, dass rechts neben dem anhaltenden Fahrzeug des Zeugen X ausreichend Platz zum Vorbeifahren für andere Pkw ist. Sie hätte daher mit dem Auftauchen eines Pkw (oder noch vielmehr eines einspurigen Fahrzeuges) rechnen müssen. Auch die Fußgänger auf dem Gehsteig hätte sie bereits vor Beginn des Abbiegemanövers wahrnehmen können. Sie hätte den Fußgängern daher das Überqueren der Zufahrt zur Waschanlage auf dem Gehsteig ermöglichen müssen, ohne in die Fahrlinie des Unfallgegners zu fahren. Sie hätte daher mit dem Linksabbiegemanöver nicht beginnen bzw. jedenfalls nur soweit vorfahren dürfen, dass sie nicht über das Fahrzeug des Zeugen X hinausgeragt hätte. Sie hat jedoch die Fahrlinie des rechts davon fahrenden Unfallgegners gequert und damit eine Vorrangverletzung begangen.

 

Offenbar hat sie ihren Unfallgegner übersehen, weshalb ihr fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Sie hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es für die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des im Nachrang befindlichen Fahrzeuglenkers rechtlich irrelevant ist, ob sich auch der Vorrangberechtigte allenfalls verkehrswidrig verhalten hat (zB VwGH vom 22.1.1982, 81/02/0285). Die Frage, ob der Unfallgegner rechts an der anhaltenden Fahrzeugkolonne vorbeifahren durfte oder nicht bzw. ob er dafür eine allenfalls den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit eingehalten hat, ist daher für die Beurteilung der Vorrangverletzung nicht relevant. Im Berufungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs.7 StVO ist lediglich zu beurteilen, ob die Berufungswerberin eine Vorrangverletzung begangen hat oder nicht. Ob auch der Unfallgegner einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu verantworten hat und diesen am Unfall daher eine Teilschuld trifft, ist – im Gegensatz zum gerichtlichen Straf- bzw. Schadenersatzverfahren – im Berufungsverfahren nicht zu prüfen. Ob auch gegen den Unfallgegner ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, ist dem UVS nicht bekannt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen).

 

Die Berufungswerberin ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. In sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 Z. 19 StGB kann als mildernd auch berücksichtigt werden, dass die Berufungswerberin – wenn auch nur geringfügig – verletzt wurde. Die Vorrangverletzung  hat aber auch für den Unfallgegner negative Folgen nach sich gezogen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe (ca. 20 % des Strafrahmens) durchaus angemessen und notwendig, um die Berufungswerberin in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Es kommt daher trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse (entsprechend der unwidersprochenen erstinstanzlichen Einschätzung ist lediglich von Karenzgeld bei Sorgepflicht für 1 Kind und keinem Vermögen auszugehen) eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

VwSen-166059/16/Zo/Sta vom 21. Juli 2011

Erkenntnis

 

StVO 1960 §19 Abs5;

StVO 1960 §19 Abs7;

StGB §34 Abs1 Z19 StGB

 

Die Bw wollte links abbiegen und ein entgegenkommender PKW-Lenker hatte angehalten, um ihr das Einbiegen zu ermöglichen. Zwischen diesem PKW und dem (aus der Sicht der Bw) linken Fahrbahnrand verblieb eine Breite zwischen 2 und 2,5 Meter, weshalb die Bw damit rechnen musste, dass neben dem anhaltenden PKW ein anderer Verkehrsteilnehmer (einspuriges oder mehrspuriges Fahrzeug) vorfährt. Die Bw hätte daher vor dem Linksabbiegevorgang darauf achten müssen, ob ihr neben dem anhaltenden PKW ein weiteres Fahrzeug entgegen kommt. Dies hat die Bw unterlassen und es ist zum Zusammenstoß mit einem neben dem angehaltenen PKW vorfahrenden PKW gekommen. Die Bw hat daher eine Vorrangverletzung begangen. Ob allenfalls auch ihr Unfallgegner eine Verwaltungsübertretung begangen hat, ist für die Beurteilung der Vorrangverletzung nicht relevant.

 

Für die Strafbemessung kann die Eigenverletzung der Bw in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs1 Z19 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.

 

 

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