Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166064/5/Kof/Gr

Linz, 14.07.2011

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 2011, AZ: S-55865/10-3 wegen
einer Ordnungsstrafe, nach der am 12. Juli 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben,

als die Ordnungsstrafe auf 50 Euro herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:  § 34 Abs.2 und Abs.3 AVG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

nachfolgenden – in der Präambel zitierten – Bescheid erlassen:

 

"Sie haben sich in Ihrem Schriftsatz vom 27.4.2011 an die BPD Linz im Verwaltungsstrafverfahren zu Zahl: S-55864/10-3, einer beleidigenden
Schreibweise bedient, indem Sie folgendes geschrieben haben (auszugsweise):

 

Ø      Dieser V. (Anm. d. Behörde: Polizeibeamter der LPK, Landesverkehrs-

     abteilung) kann ja nachweislich nicht einmal bis zwei zählen

 

Ø      Ganz langsam und zum Mitdenken für V.: Das Foto längere Zeit genau betrachten. Den linken Container (IBC) ins Auge fassen und einen Strich auf ein bereitgelegtes Papier malen. Nach einer längeren Pause das Foto nochmals betrachten und sich dabei auf die rechte Bildseite konzentrieren. Auch dort ist Container (IBC) ersichtlich. Für diesen einen weiteren Strich auf das Blatt Papier malen. Kurz durchatmen und nunmehr die beiden Striche zusammenzählen!

     Hurra- es funktioniert! Es sind 2 (ZWEI) IBC!!! Bravo ...

 

Ø      Das ist also die Logik des V.. Es ist nun auch verständlich,

      dass er eins und eins nachweislich nicht zusammenzählen kann!

 

Ø      Wenn die Unterbehörde den V. also auf dem Altar der Lächerlichkeit opfern will – nur zu.

 

Ø      Der Vollständigkeit wegen gebe ich noch zu bedenken, was von den Angaben und Aussagen einer Person zu halten ist, welche im Hinblick auf Mathematik die Summe von eins und eins nicht auf die Reihe bringt,
im Hinblick auf Deutsch ein äußert niedriges Bildungsniveau aufweist und zu guter Letzt mir Unkenntnis der Bestimmungen des ADR/GGBG vorwirft, selber aber davon nicht einmal die geringste Ahnung hat!

 

Es wird daher über Sie gemäß § 34 Abs.2 und Abs.3 AVG eine Ordnungsstrafe
in der Höhe von € 340,-- verhängt."

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23. Mai 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 12. Juli 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI W. V., Landespolizeikommando OÖ. (= jene im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als "V." bezeichnete Person) teilgenommen haben.

 

Festgestellt wurde, dass die im erstinstanzlichen Bescheid–Spruch angeführten Absätze im Schreiben des Bw vom 27. April 2011 an die BPD Linz wörtlich enthalten sind.

 

Die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 13 StGG) ist ein Grundrecht und

"ein hohes Gut". – Aber auch sie kennt Grenzen.

 

Gemäß § 34 Abs.3 (iVm Abs.2) AVG kann eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro
von der Behörde gegen Personen verhängt, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

 

Für die Strafbarkeit des § 34 Abs.3 AVG reicht es, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat.

VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 mit Vorjudikatur.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die im erstinstanzlichen Bescheid-Spruch angeführten – vom Bw im Schriftsatz vom 27. April 2011 verfassten – Absätze den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht werden und
es sich dabei um Beleidigungen im Sinne des § 34 Abs.3 AVG handelt.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht eine Ordnungsstrafe verhängt.

 

Betreffend die Strafhöhe wird auf das bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 verwiesen –

der VwGH hat eine Ordnungsstrafe in Höhe von 100 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben bei der mVh – in Anwesenheit des Herrn V. – folgende Erklärung abgegeben:

 

"Die im Bescheid–Spruch vom 11. Mai 2011, AZ: S-55865/10-3 enthaltenen Beleidigungen werden vollinhaltlich zurückgezogen."

 

Auf Grund der "tätigen Reue" des Bw – welche auch als Entschuldigung bei
Herrn V. gewertet wird – ist es gerechtfertigt und vertretbar, eine Ordnungsstrafe
von "nur" 50 Euro zu verhängen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum