Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166080/5/Kof/Gr

Linz, 01.08.2011

 

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. April 2011, Zl: 2-S-3.127/11/S wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt
herab- bzw. festgesetzt werden:

 

Zu 1:     200 Euro  bzw.  40 Stunden

Zu 2:     350 Euro  bzw.  70 Stunden

Zu 3:     350 Euro  bzw.  70 Stunden

zu 4:     350 Euro  bzw.  70 Stunden

Zu 5:     300 Euro  bzw.  60 Stunden

Zu 6:     200 Euro  bzw.  40 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-       Geldstrafe (200 + 350 + 350 + 350 + 300 + 200 =) ........... 1.750 Euro

-       Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ....................................... 175 Euro

                                                                                                  1.925 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(40 + 70 + 70 + 70 + 60 + 40 =) ........................................ 350 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 13.02.2011 um 14.10 Uhr in Wels, Terminalstraße 100 das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen
KS.-.....(D) und OY...... (DK) bei einer Güterbeförderung im Straßenverkehr von Deutschland nach
Österreich gelenkt, wobei festgestellt wurde,

1.  dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben,
obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stundenzeiträumen nach
dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit

a) am 16.01.2011 einzuhalten hat.

Sie haben nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens
45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit mit 37:45 Stunden, die am
06.02.2011 um 12.27 Uhr endet.

 

b) am 06.02.2011 einzuhalten hat

Bis zum Ende des sechsten 24 Stundenzeitraumes wurden nur 09:40 Stunden (wöchentliche) Ruhezeit
eingelegt. Die nächste (verkürzte) wöchentliche Ruhezeit beginnt um 25:49 Stunden zu spät am 13.02.2011
um 14:17 Uhr.

2.  dass Sie nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einhalten haben.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen
ununterbrochenen Zeitraum von mind. 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von
mindestens 9 Stunden umfassen muss:

a.  Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.01.2011 um 16:12 Uhr, Ruhezeit 02:47 Stunden

b.  Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 23.01.2011 um 11:14 Uhr, Ruhezeit 03:07 Stunden

c.  Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30.01.2011 um 12:06 Uhr, Ruhezeit 06:06 Stunden

d.  Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 02.02.2011 um 01:00 Uhr, Ruhezeit 07:57 Stunden

e.  Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 06.02.2011 um 12:28 Uhr, Ruhezeit 03:52 Stunden

f.   Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.02.2011 um 20:27 Uhr, Ruhezeit .........  Stunden

g.  Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 11.02.2011 um 11:03 Uhr, Ruhezeit 04:38 Stunden

3.  dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2-mal pro Woche an folgenden Tagen

      auf über 10 Stunden verlängert haben:

a. 16.01.2011, 16:12 Uhr bis 21.01.2011, 20:54 Uhr mit einer Lenkzeit von 51:50 Stunden

b. 23.01.2011, 11:14 Uhr bis 27.01.2011, 15:01 Uhr mit einer Lenkzeit von 51:40 Stunden

c.  29.01.2011, 05:58 Uhr bis 30.01,2011, 00:57 Uhr mit einer Lenkzeit von 14:06 Stunden

d. 30.01.2011, 12:06 Uhr bis 31.01.2011, 23:26 Uhr mit einer Lenkzeit von 15:44 Stunden

e. 02.02.2011, 01:00 Uhr bis 04.02.2011, 22.42 Uhr mit einer Lenkzeit von 31:20 Stunden

f.  06.02.2011, 12:28 Uhr bis 08.02.2011, 10:46 Uhr mit einer Lenkzeit von 23:28 Stunden

g. 08.02.2011, 20:27 Uhr bis 11.02.2011, 01:22 Uhr mit einer Lenkzeit von 24:44 Stunden

h. 11.02.2011, 11:03 Uhr bis 13.02.2011, 00:45 Uhr mit einer Lenkzeit von 18:31 Stunden

4.  dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens
45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Diese
Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer
Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die
Bestimmungen
des Absatz 1 eingehalten werden,

a.  17.01.2011 in der Zeit von 14:37 Uhr bis 20:09 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 05:33 Stunden keine
Fahrtunterbrechung

b.  24.01.2011 - 25.01.2011 in der Zeit von von 20:02 Uhr bis 02:33 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von
05:59 Stunden nur 00:33 Stunden Lenkpause

c.  25.01.2011 in der Zeit von 12:46 Uhr bis 23:25 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 09:22 Stunden nur
00:16 Stunden Lenkpause

d.       27.01.2011, 07:54 Uhr bis 15:01 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 05:43 Stunden keine
Fahrtunterbrechung

e. 31.01.2011, 17:49 Uhr - 23:26 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 05:14 Stunden nur 00:18 Stunden
Lenkpause

f.  03.02.2011, 09:50 Uhr bis 18:11 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 06:50 Stunden nur 00:32 Stunden
Lenkpause

g. 04.02.2011, 06:56 Uhr bis 13:07 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 05:38 Stunden nur 00:18 Stunden
Lenkpause

h. 06.02.2011, 17:42 Uhr bis 07.02.2011, 00:21 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 05:37 Stunden nur 00:27
Stunden Lenkpause

i.  09.02.2011, 11:26 Uhr bis 18:48 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 06:40 Stunden keine
Fahrtunterbrechung

j. 12.02.2011, 09:29 Uhr bis 16:02 Uhr erfolgte bei einer Lenkzeit von 05:32 Stunden nur 00:26 Stunden
Lenkpause

5.  dass Sie die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden
überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen
90 Stunden nicht überschreiten darf.

a. Wochen von 17.01.2011 bis 30.01.2011, Lenkzeit: 116:11 Stunden

b. Wochen von 24.01.2011 bis 06.02.2011, Lenkzeit: 113:08 Stunden
c.  Wochen von 31.01.2011 bis 13.02.2011, Lenkzeit: 112:37 Stunden

6.  dass Sie die erlaubte Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten, obwohl die wöchentliche
Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen darf, dass die
in der Richtlinie 2002/15/EG
festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

a. Woche von 24.01.2011 bis 30.01.2011, Lenkzeit 60:44 Stunden

b. Woche von 07.02.2011 bis 13.02.2011, Lenkzeit 60:13 Stunden

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt.

1. + 2. Art. 8 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

3.  Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

4.  Art. 7 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

5.  Art. 6 Abs. 3 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

6.  Art. 6 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO :  ;        Falls diese uneinbringlich Isf,                                                                                                                                                                      Gemäß §

•:'                            Ersatzfreiheitsstrafe von.............................................................. :-..................................................... •

1.   300,00                    .         150 Stunden                                                               § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

2.   500,00                            250 Stunden                                                                  § 134 Abs. 1 KFG iVm. §134 Abs. 1a KFG

3.   500,00                    .         250 Stunden                                                               § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

4.   500,00                            250 Stunden                                                                 § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG
5. 500,00                             250 Stunden.
                                                               § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG
6. 300,00                            150 Stunden
                                                                 § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

260,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher  € 2.860,00.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw folgende Berufung – eingelangt am
1. Juni 2011 – erhoben:

 

Sehr geehrter Herr .......... (Sachbearbeiter der belangten Behörde)!

Ich lege gegen die Höhe der Strafe einen Einspruch ein....

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

 

Die Berufung wurde möglicherweise verspätet erhoben.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde – siehe den unterfertigten Rückschein –

am Samstag, dem 9. April 2011 vom Vater des Bw, Herrn K. N. übernommen;.

 

Der Bw führt dazu in der Stellungnahme (ohne Datum eingelangt: 13. Juli 2011) aus, der Postbote habe das Straferkenntnis bei seinen Eltern abgegeben.

Diese wohnen im selben Haus, zwei Etagen darüber.

Seine Eltern seien in einem Alter von über 70 Jahren und hätten vergessen,

ihm die Post weiterzureichen.

 

Die Eltern des Bw wohnen zwar im selben Haus, offenbar jedoch nicht im selben Haushalt.

Entscheidungswesentlich für den Beginn der Berufungsfrist ist somit nicht jener Tag, an welchem das Straferkenntnis vom Vater des Bw übernommen wurde, sondern jener Tag, an welchem dem Bw dieses Straferkenntnis tatsächlich ausgefolgt wurde; vgl. VwGH vom 24.08.2006, 2005/17/0281.

 

Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht feststellen, an welchem Tag dem Bw das erstinstanzliche Straferkenntnis tatsächlich ausgefolgt wurde. –

Dem UVS ist es dadurch nicht möglich, eine allfällige verspätete Einbringung der Berufung zu beweisen.

 

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass die am 1. Juni 2011 eingelangte Berufung rechtzeitig erhoben wurde.

 

In der Sache:

Der Bw hat sowohl in der Berufung, als auch in der Stellungnahme ausgeführt bzw. bestätigt, dass die Berufung sich nur gegen das Strafausmaß richtet.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Lenk- u. Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

- Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdeten Zustand  und

- Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschwere Unfällen begegnen.

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung.

Von einem Berufskraftfahrer ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt
an den Tag zu legen;  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046 mit Vorjudikatur ua.

 

Bei Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten erfolgt gemäß § 134 Abs.1b KFG
idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009 iVm der Richtlinie 2009/5/EG
die Einteilung nach Verschuldensgraden in drei Kategorien:

-         sehr schwerwiegender Verstoß – Mindestgeldstrafe: 300 Euro

-         schwerwiegender Verstoß – Mindestgeldstrafe: 200 Euro

-         geringfügiger Verstoß – keine Mindeststrafe

 

Die belangte Behörde hat als monatliches Einkommen ca. 2.200 Euro brutto angenommen.

 

Der Bw hat in der Berufung mitgeteilt, er beziehe derzeit etwas weniger als
1.200 Euro Arbeitslosengeld und sei sorgepflichtig für die Ehegattin und ein Kind.

Weiters habe er auch eine Privatinsolvenz.

 

Der Bw weist keine Verwaltungsvorstrafen auf –

dies wird als mildernder Umstand gewertet.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar,

die Geldstrafen wie folgt herabzusetzen:

Zu 1: schwerwiegender Verstoß: 200 Euro –

Die am 02.02.2011 zwischen ca. 01.00 und 02.00 Uhr durchgeführten sehr kurzen Fahrten (vermutlich sog. "Rangierfahrten") wurde nicht mitgerechnet.

 

Zu 2: sehr schwerwiegender Verstoß und weitere Verstöße: 350 Euro

Zu 3: sehr schwerwiegender Verstoß und weitere Verstöße: 350 Euro

Zu 4: sehr schwerwiegender Verstoß und weitere Verstöße: 350 Euro

Zu 5: sehr schwerwiegender Verstoß: 300 Euro

Zu 6: schwerwiegender Verstoß: 200 Euro

 

Bei diesen nunmehr neu festgesetzten Geldstrafen handelt es sich um die jeweils gerade noch vertretbaren Untergrenzen.

 

Zu den Ersatzfreiheitsstrafen ist auszuführen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe 5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Daraus ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden somit wie folgt festgesetzt:

Zu 1. und 6.: je 40 Stunden

Zu 2., 3. und 4.: je 70 Stunden

Zu 5.: 60 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenkostenbeitrag I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist für den Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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