Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166109/2/Zo/Gr

Linz, 19.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X vom 22. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 3. Juni 2011, Zahl: BauR96-200-2010 wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Schärding auf Verlangen vom 7. Dezember 2010, BauR96-200-2010, nicht binnen zwei Wochen nach der am 14. Dezember 2010 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 16. August 2010 um 12:44 Uhr in St. Marienkirchen bei Schärding auf der A8-Innkreisautobahn bei Straßenkilometer 70.050 in Fahrtrichtung Suben gelenkt habe. Er habe auch keine Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (EFS 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass seine Gattin, Frau X, als langjährige Mitarbeiterin "und geheime Chefin des Unternehmens " sich um den Schriftverkehr kümmere und die organisatorischen Maßnahmen für ihn erledige. Sie sei äußerst zuverlässig und habe ihre Aufgaben bisher in akribischer Genauigkeit zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Im gegenständlichen Fall sei die Lenkererhebung versehentlich in eine andere Unterakte eingeordnet worden, weshalb sie nach Bezahlung der Rechnung der ASFINAG davon ausgegangen sei, dass die Angelegenheit erledigt sei. Aufgrund der falschen Einordnung der Lenkererhebung sei diese nicht mehr beantwortet worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen: X. Der Lenker dieses LKW benutzte am 16. August 2010 um 12:44 Uhr die A8 Innkreisautobahn, wobei entsprechend einer Anzeige der ASFINAG bei der "GO-BOX" eine Achszahl von 2 eingegeben war, obwohl der LKW tatsächlich 4 Achsen aufwies. Laut dieser Anzeige wurde der Berufungswerber schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, wobei dieser Aufforderung nicht (rechtzeitig) entsprochen wurde. Von der ASFINAG wurde daraufhin Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Schärding erstattet, welche den Berufungswerber mit Schreiben vom 7. Dezember 2010, Zahl: BauR96-200-2010 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufforderte, als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen X den Lenker dieses Fahrzeuges am 16. August 2010 um 12:44 Uhr bekanntzugeben. Diese Lenkererhebung wurde nachweislich am 14. Dezember 2010 zugestellt, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding langte jedoch keine Antwort des Zulassungsbesitzers ein. Wegen dieser unterlassenen Lenkerauskunft wurde über ihn mit Strafverfügung vom 11. Jänner 2011 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt. Er hat gegen diese rechtzeitig einen Einspruch eingebracht und diesen im Wesentlichen gleich wie die oben angeführte Berufung begründet. Der tatsächliche Lenker wurde nicht bekanntgegeben.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges. Er wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. Dezember 2010 zur angeführten Lenkerauskunft aufgefordert. Dieses Schreiben wurde am 14. Dezember 2010 nachweislich zugestellt, die entsprechende Auskunft wurde jedoch nicht erteilt. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass die Auskunft bloß wegen eines Irrtums der ansonsten sehr zuverlässigen Gattin des Berufungswerbers unterblieben ist, ist durchaus glaubwürdig. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer grundsätzlich zur Auskunftserteilung persönlich verpflichtet ist. Wenn er sich für den Schriftverkehr einer dritten Person (zum Beispiel einer Angestellten oder einer Familienangehörigen) bedient, ist dies selbstverständlich zulässig. Allerdings muss er sich auch das Fehlverhalten solcher Personen als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Im konkreten Fall hat die Gattin des Berufungswerbers die Lenkeranfrage irrtümlich falsch abgelegt, weshalb sie in weiterer Folge nicht mehr bearbeitet wurde. Dieser Irrtum begründet fahrlässiges Verhalten und der Berufungswerber muss diese Fahrlässigkeit seiner Gehilfin verantworten. Er hat die ihm vorgeworfene Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5000 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Aufgrund der nicht erteilten Auskunft konnte das der Anfrage zugrundeliegende Delikt (die nicht ordnungsgemäß entrichtete Autobahnmaut) nicht weiter verfolgt werden. Für diese Übertretung würde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 20 Abs.2 Bundesstraßenmautgesetz 300 Euro betragen. Es ist daher durchaus sachgerecht, dass im Fall einer nicht erteilten Lenkerauskunft die Geldstrafe in einer ähnlichen Höhe festgesetzt wird, wie sie für das Grunddelikt vorgesehen ist. Der Umstand, dass die Auskunft lediglich aufgrund eines Irrtums nicht erteilt wurde, bildet im konkreten Fall keinen Strafmilderungsgrund sondern es würde im Gegenteil eine vorsätzliche Begehung einen Straferschwerungsgrund bilden.

 

Im Hinblick darauf, dass der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu sechs Prozent ausgeschöpft wurde und die Strafe auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entspricht (monatliches Nettoeinkommen von 1500 Euro, bei Sorgepflichten für die Gattin und keinem Vermögen) erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe durchaus angemessen. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 18.10.2011, Zl. 2011/02/0307-4

 

 

 

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