Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166164/2/Sch/Eg

Linz, 22.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. H. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Juni 2011, Zl. VerkR96-7562-2011-Kub, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Juni 2011, Zl. VerkR96-7562-2011-Kub, wurde über Herrn Ing. H. H., geb. x, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er am 15. Jänner 2011 um 15:35 Uhr in der Gemeinde Attnang-Puchheim, B 1 bei km 241.430 in Fahrtrichtung Vöcklabruck, den Pkw mit dem Kennzeichen x lenkte und am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 16 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Aktenchronologie wurde von einer Polizeidienststelle bei der Erstbehörde zur Anzeige gebracht, dass mit dem PKW mit dem Kennzeichen x an einer dort näher umschriebenen Örtlichkeit am 15. Jänner 2011 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges ist die Fahrschule K. in Wels, an welche eine Anfrage gemäß 103 Abs. 2 KFG 1967 im Hinblick auf den Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt gerichtet wurde. Von dieser Seite wurde mitgeteilt, dass die Auskunft erteilt werden könne von Herrn Ing. H. H., wh. Die Behörde hat hierauf die entsprechende Anfrage an den nunmehrigen Berufungswerber in seiner laut Zulassungsbesitzerin gegebenen Funktion als Auskunftsperson gerichtet. Dem Auskunftsbegehren hat der Berufungswerber auch entsprochen und mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt vom Auskunftspflichtigen gelenkt worden sei.

 

In der Folge ist eine Strafverfügung wegen des angezeigten Geschwindigkeitsdeliktes ergangen, die vom Berufungswerber rechtzeitig beeinsprucht wurde. Im Einspruch geht dieser auf den Tatvorwurf selbst nicht ein, vielmehr verweist er auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit der Geschäftszahl VwSen-130751/7/Gf/Mu, aus welchem er für sich Straffreiheit ableitet.

Die Erstbehörde hat in der Folge das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen, mit welchem expressis verbis nicht auf das vom Berufungswerber angezogene Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates eingegangen wurde. Im wesentlichen begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich der Berufungswerber ja selbst als Lenker zum Vorfallszeitpunkt bezeichnet hatte.

 

Auch in der Berufung selbst wird vom Rechtsmittelwerber der relevante Sachverhalt nicht thematisiert, vielmehr verweist er wiederum auf das zitierte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates.

 

4. Zutreffend ist, dass in der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 28. März 2011, VwSen-130751/7/Gf/Mu, die verfassungsrechtliche Problematik und das Spannungsverhältnis der Stellung eines Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren zur verlangten Lenkerauskunft und den dadurch erzielten Beweisergebnissen ausführlich erörtert wurde. In dem Erkenntnis war allerdings die Sachlage so, dass der betreffende Berufungswerber zum Zeitpunkt der an ihn gerichteten Lenkeranfrage bereits Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren war, zumal schon vorher wegen des entsprechenden Tatvorwurfes ("Grunddeliktes") gegen ihn eine Strafverfügung erlassen worden war. Im gegenständlichen Fall stellt diese Problematik allerdings von vornherein nicht, da die Strafverfügung gegen den Berufungswerber erst ergangen ist, nachdem die vorangegangene Lenkeranfrage vom Berufungswerber in dem Sinn beantwortet worden war, dass er selbst der Lenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei. Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit dieser in die Verfassungsrechtssphäre reichenden Thematik.

 

Bei der Frage, wer Fahrzeuglenker zu einem bestimmten Zeitpunkt war, handelt es sich um eine der Beweiswürdigung, wobei es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gar nicht darauf ankommt, ob eine Lenkeranfrage erfolgt ist oder nicht. Im konkreten Fall hat der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt eine andere Person als Lenker benannt, sodass im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG der Schluss gezogen werden kann, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt und damit die entsprechende Übertretung begangen hat. Der Berufungswerber bestreitet zudem substantiell gar nicht den Tatvorwurf, sonder beschränkt sich in seinen Eingaben stets auf den Hinweis auf das oben schon zitierte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates.

Damit konnte aber er der Berufung dem Grunde nach keinen Erfolg bescheren.

 

Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie für eine im Ortsgebiet begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 16 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h eine Verwaltungsstrafe von 29 Euro für angemessen erachtet hat. Diese Strafbemessung entspricht zum einen dem durch das Ausmaß der Überschreitung entstandenen Gefahrenpotential und somit dem Unrechtsgehalt der Tat. Nach der Aktenlage scheint der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt auf, sodass ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute kommt. Diese Tatsache hat die Erstbehörde hinreichend berücksichtigt.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist Verwaltungsstrafen in einer relativ geringen Höhe, wie gegenständlich der Fall, zu leisten in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum