Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730345/16/Wg/Jo

Linz, 23.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. März 2009, GZ: Sich40-9839, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 5. März 2009 den Antrag vom 5. November 2008 auf Überweisung des Verfahrens zur Aufhebung des Rückkehrverbotes an die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg zurückgewiesen. In Spruchpunkt 2. wurde der Antrag vom 26. September 2008 auf Aufhebung des Rückkehrverbotes abgewiesen.

 

Mit am 23. März 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangter Eingabe bat der Berufungswerber (im Folgenden: Bw), das Rückkehrungsverbot aufzuheben, weil das was er gemacht habe, falsch gewesen sei und er beweisen möchte, dass er auch ohne problematische Situationen hier bleiben könne. Seine letzte Straftat sei im Jahr 2006 gewesen und da sei ihm klar geworden, dass es sich schlecht für seine Zukunft auswirke und möchte er gerne wie jeder andere arbeiten und selbständig sein dürfen. Mit 13 Jahren sei er nach Österreich gekommen und sei hier aufgewachsen und habe hier eine sehr schöne Zeit gehabt. Er möchte diese auch gern weiterhin verbringen, weil es eine Zukunft sei, hier in Österreich zu bleiben. Er habe hier viele Bekannte und Freunde und habe hier auch eine feste Freundin, die für sein Leben sei und er möchte diese nicht alle verlieren. Die letzten 3 Jahre habe er viel fürs Leben gelernt, dass es nicht so weiter gehe und er sich sehr schnell ändern müsse, was er auch getan habe und sich jetzt friedlich im Leben zurückziehen wolle. Er würde zeigen, dass er etwas gutes in der Zukunft erreichen könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat der Sicherheitsdirektion Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011 – in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am x geboren und ist x Staatsangehöriger. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 1. Oktober 2003 einen Asylantrag. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes (folgend: BAA) niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Februar 2004, FZ 03 29.887-BAT, wurde der Asylantrag des Bw gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach x gemäß § 8 Asylgesetz als zulässig festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22. Februar 2004 fristgerecht Berufung eingebracht. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Dezember 2007, Zl. 247.975/0/10E-VIII/23/04, wurde der Berufung des Bw nicht stattgegeben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vom Bw Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss vom 5. Februar 2008, Zl. AW2008/18/0076-2, wurde vom VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis vom 9. April 2008, Zl. AW2008/19/0093-4, wurde vom VwGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

Zwischenzeitig hatte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Bescheid vom 14. Dezember 2007, Zl. Sich40-9838, gegen den Bw ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt. Dieses stützt sich auf näher bezeichnete strafrechtliche Verurteilungen wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und des Diebstahls durch Einbruch teils als Beteiligter. Der Bescheid erwuchs mit 14. Jänner 2008 in Rechtskraft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insoweit auf die Begründung dieses Bescheides verwiesen.

 

Am 18. Dezember 2009 brachte der Bw erneut einen Antrag auf internationalen Schutz vor den Sicherheitsorganen des LKA ein. Am 8. Jänner 2010 erfolgte eine weitere Einvernahme des Bw vor dem Bundesasylamt und wurde ihm das Parteiengehör gewährt. Im Wesentlichen brachte der Bw vor, dass er das österreichische Bundesgebiet seit seiner ersten Antragsstellung im Jänner 2009 verlassen und im März 2009 wiederum eingereist wäre. Zwischenzeitlich sei er in x gewesen. Er habe dort "nichts" gemacht. Bei den Fluchtgründen würde es sich im Grunde über die selben Gründe handeln, wie beim ersten Asylantrag. Es sei nur noch schlimmer geworden, da ihn die Leute noch immer suchen würden. Er hätte bei diesen Leuten nunmehr 9.000 US-Dollar Schulden. Dies sei ihm von Freunden erzählt worden. Bei diesen Leuten handle es sich um Drogenhändler, die er jedoch namentlich nicht kenne. In Österreich habe er nunmehr eine Freundin bzw. Lebensgefährtin. Sie sei seit 18 Jahren österreichische Staatsbürgerin und sie wäre nunmehr von ihm schwanger. Er habe sie im August 2009 kennen gelernt und wohne nunmehr seit Dezember 2009 bei ihr. Einen Geburtstermin gebe es nicht, da die Freundin noch nicht beim Arzt gewesen sei, lediglich einen Schwangerschaftstest gemacht habe, der positiv gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. November 2008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bw gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Bw aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Der Asylgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2010, als unbegründet abgewiesen. Die im Asylverfahren angeordnete Ausweisung ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Bundespolizeidirektion Graz hat aufgrund einer beim Bw diagnostizierten schweren depressiven Episode sowie einer Zwangsstörung und eines ausgeprägten PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung) mit Aktenvermerk vom 18. November 2010 festgehalten, dass der Aufenthalt des Bw bis zum 17. November 2011 geduldet ist.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. Februar 2010.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Bw richtet sich in seiner Eingabe vom 23. März 2009 erkennbar gegen die mit Bescheid vom 5. März 2009 erfolgten Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes. Die Eingabe gilt daher als Berufung.

 

Gemäß § 125 Abs.16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 62 Abs.4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in der Fassung vor dem 1. Juli 2011 als Aufenthaltsverbot. Das von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 verhängte Rückkehrverbot wurde daher mit der am 5. Februar 2010 eingetretenen Rechtskraft der im Asylverfahren ausgesprochenen Ausweisung zum Aufenthaltsverbot. Der mittlerweile von der BPD Graz eingeräumte Duldungsstatus ändert nichts daran, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist. Der Aufenthalt des Bw ist nach wie vor nicht rechtmäßig, wenn auch die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs.5 Z2 FPG aufgehoben ist.

 

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und eine Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt.

 

 

 

§ 9 Abs. 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor.  Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden  Maßnahme – wie z.B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot – auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

 

Da sich der Bw infolge der Ausweisung im Asylverfahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, gelten für den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes (nunmehr: Aufenthaltsverbot bzw Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) die in §§ 52, 53 und 60 Abs.1 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 für ein Einreiseverbot enthaltenen Bestimmungen.

Die Behörde kann gemäß § 60 Abs.1 FPG ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs.1 und 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabsetzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

 

§ 53 Abs.1 und Abs.2 FPG regelt die Erlassung von höchstens für 5 Jahre angeordnete Einreiseverbote. Einen Fremden steht daher gemäß § 60 Abs.1 FPG nur im Falle eines höchstens 5-jährigen Einreiseverbotes – nicht aber wie im gegenständlichen Fall bei einem unbefristeten Einreiseverbot – das Recht zu, dessen Aufhebung zu beantragen. Die fehlende Antragslegitimation führt zwangsläufig zur Zurückweisung des vorliegenden Ansuchens. Dadurch dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Antrag als unbegründet abgewiesen hat, wird der Bw nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Auf das Vorbringen des Bw zu seinem Privat- und Familienleben und den Einwand, er habe sein Fehlverhalten mittlerweile eingesehen, war bei solcher Sach- und Rechtslage nicht weiter einzugehen.

 

Die Erstbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz das Aufenthaltsverbot (nunmehr: Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) amtswegig – ohne dass der Bw darauf einen Anspruch hätte – aufheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

Beachte:

 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

 

VfGH vom 12.12.2012, Zl.: B 1097/11-10

 

 

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