Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166082/2/Sch/Eg

Linz, 02.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H. H., geb. x, wh. x, vertreten durch x, betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Mai 2011, Zl. 2-S-575/11/FS, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Mai 2011, Zl. 2-S-575/11/FS, wurde über Herrn H. H., geb. x, x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 1 Abs. 3 und 37 Abs. 1 FSG iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, verhängt, weil er am 5.1.2011 um 23.40 Uhr in Wels, Innkreisautobahn (A 8) Höhe Strkm. 16.2 Fahrtrichtung Passau, den PKW mit dem Kennzeichen x (internationales Unterscheidungszeichen "D") gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 50  Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut entsprechender Polizeianzeige vom 7. Jänner 2011 wurde der Berufungswerber von Polizeiorganen beanstandet, weil, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle am 5. Jänner 2011 um 23.40 Uhr an einer näher umschriebenen Örtlichkeit im Zuge der A 8 festgestellt worden sei, er einen "total gefälschten dänischen Führerschein" vorgewiesen habe. Im Zuge einer weitergehenden Kontrolle an Ort und Stelle wurde ein weiterer gefälschter Führerschein, diesmal ein serbischer, beim Berufungswerber vorgefunden. Der Berufungswerber bestritt, dass die Führerscheine gefälscht seien.

 

Nach einer erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung, auf die der Berufungswerber nicht reagiert hat, hat die Erstbehörde das nunmehr im Hinblick auf die Strafbemessung bekämpfte Straferkenntnis erlassen. Er begründet sein Rechtmittel mit eingeschränkten persönlichen Verhältnissen, er verfüge nämlich bloß über "staatliche Leistungen" in der Höhe von 359 Euro monatlich.

 

Weiters findet sich in der Berufungsschrift ein Ansuchen um Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege, beantragt wurden Raten zu je 50 Euro monatlich.

 

Dazu wird von der Berufungsbehörde festgestellt, dass der gesetzliche Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung von 363 Euro bis zu 2180 Euro reicht. Der Berufungswerber hat allerdings bei der Amtshandlung eine völlig uneinsichtige Haltung an den Tag gelegt. Er war im Besitze von zwei (!) gefälschten Führerscheinen, die ganz offenkundig den Zweck hatten, die bei ihm nicht vorhandene Lenkberechtigung im Kontrollfalle vorzutäuschen. Der Berufungswerber hat also offenkundig massive zielgerichtete Vorbereitungshandlungen getroffen gehabt, um den Umstand des Mangels einer Lenkberechtigung durch im Bedarfsfalle vorzuweisende falsche Führerscheine zu verschleiern. Dadurch unterscheidet sich der Vorgang gravierend von sonst üblichen Tätern, die beim "Schwarzfahren" ertappt werden. Diese haben nämlich in den seltensten Fällen wie der Berufungswerber durch gefälschte Führerscheine "vorgesorgt".

 

Beim Berufungswerber muss also ein beträchtliches Maß an entsprechender Energie vermutet werden, dies dokumentiert sich auch darin, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung behauptete, die Führerscheine seien echt. Es ist schon ein höchst bemerkenswerter Einwand, wenn jemand behauptet, er habe einen echten serbischen und einen echten dänischen Führerschein zu Recht im Besitz. In einem solchen Fall kann nicht mehr mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Es kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro erforderlich gehalten hat, um dem generalpräventiven, aber hier insbesondere dem spezialpräventiven Aspekt der Bestrafung noch entsprechen zu können. Weder der nach der Aktenlage gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit noch die laut Berufungsvorbringen gegebenen eingeschränkten finanziellen Verhältnisse rechtfertigen in diesem Fall eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

Über den im Berufungsschriftsatz enthaltenen Ratenzahlungsantrag hat zuständigkeitshalber die Erstbehörde zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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