Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100851/2/Bi/Fb

Linz, 28.01.1993

VwSen - 100851/2/Bi/Fb Linz, am 28. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des N D, vom 21. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. August 1992, VerkR96/5417/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG, §§ 36 lit.e iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. August 1992, VerkR96/5417/1991, über Herrn N D wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 36 lit.e iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 4. Oktober 1991 um ca. 17.00 Uhr den Motorkarren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr von S nach R verwendet hat, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Fahrzeugüberprüfung mit dem Typenschein vornehmen zu lassen, da diesen, ebenso wie den Zulassungsschein, sein Schwiegervater habe. Er habe lediglich auf Anraten seines Anwaltes versucht, das Fahrzeug in Sicherheit zu bringen, da ihm sein Schwiegervater auf die Frage nach dem Verbleib des Traktors geantwortet habe, dies wisse er nicht. Daß die Lochung der Begutachtungsplakette bereits im Oktober 1988 abgelaufen sei, sei ihm nicht zuzurechnen, da er die Liegenschaft erst am 15. Februar 1989 gepachtet habe und das Fahrzeug ausschließlich auf der Pachtliegenschaft verwendet wurde, sodaß er annahm, er werde sich diesbezüglich nicht strafbar machen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die dadurch verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat zB nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Aus der Anzeige des Meldungslegers AbtInsp. R vom 29. November 1991 geht zwar hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 4. Oktober 1991 um ca. 17.00 Uhr den genannten Motorkarren von W nach K, gelenkt hat, wobei die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen war, jedoch wurde dem Rechtsmittelwerber ein diesbezüglich kritisierter Tatvorwurf innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsfrist nicht zur Last gelegt. Sowohl aus der Strafverfügung vom 7. Jänner 1992 als auch nunmehr aus dem Straferkenntnis vom 4. August 1992 ergibt sich, daß das Fahrzeug offenbar vom Haus S zum Haus R gelenkt wurde, jedoch ist eine genauere geographische Zuordnung insbesondere zu den Ortschaften W und K nicht möglich. Der Rechtsmittelwerber ist daher rechtlich nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Da eine Sanierung im Hinblick auf die ausreichende Konkretisierung des Spruches aufgrund der mittlerweile diesbezüglich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr nachholbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum