Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166092/2/Sch/Eg

Linz, 05.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Juni 2011, Zl. VerkR96-1398-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Juni 2011, Zl. VerkR96-1398-2011, wurde über Herrn W. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit  eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, gemäß § 134 Abs. 3d Z. 1KFG 1967 verhängt, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Omnibus, Kennzeichen x) den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe. Dies sei bei einer Amtshaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO am 29. April 2011 um 7 Uhr 16 in Grünburg, Hauptstraße 14, festgestellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 5,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat sich im angefochtenen Straferkenntnis mit der Sach- und Rechtslage hinreichend ausführlich auseinander gesetzt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird daher hierauf verwiesen.

 

Aufgrund der klaren Rechtslage im Hinblick auf die Gurtpflicht und der Tatsache, dass der Berufungswerber unter keine der im Gesetz normierten Ausnahmen fällt, musste die Erstbehörde daher mit einem Strafbescheid vorgehen. Dem Berufungswerber kann durchaus konzediert werden, dass für ihn beim Lenken eines Schulbusses und den notwendigen Maßnahmen beim Ein- und Aussteigen der Kinder die Verwendung des Gurtes einen entsprechenden Aufwand darstellt. Es kann aber nicht angehen, dass sich jemand von kraftfahrrechtlichen Geboten selbst dispensiert, wenn es für ihn mit Aufwand und allenfalls Mühe verbunden ist, diese zu befolgen.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Auch hinsichtlich der Strafbemessung enthält das angefochtene Straferkenntnis eine nachvollziehbare Begründung, weshalb auch hier keine Veranlassung gesehen wird, beim festgesetzten Strafbetrag etwas zu ändern. Nimmt jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teil, so muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen, wie auch im gegenständlichen Fall, zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

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