Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110994/5/Kl/Rd/Pe

Linz, 06.09.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, pA x, x, x, Kroatien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. März 2011, VerkGe96-351-1-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene       Straferkenntnis samt Verfallsausspruch bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum   Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 37 Abs.5 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. März 2011, VerkGe96-351-1-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwal­tungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 GütbefG iVm § 23 Abs.1 Einleitungssatz  und Abs.4 GütbefG, verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Unternehmerin (Unternehmer) mit dem Sitz in x, x, am 6. Dezember 2010 gegen 8.00 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Parkplatz der Shell-Tankstelle, Andiesen 8, Gemeindegebiet St. Marienkirchen bei Schärding, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem kroatischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem kroatischen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, x, x, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (5.074 kg nicht bekannte Ware) von Kroatien durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt. Die mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich – Kroatien mit der Nr. 000573, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welche für 2 Fahrten gültig war, wurde bereits mehrfach verwendet und war daher für diese Güterbeförderung nicht mehr gültig.

 

Des weiteren wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 6. Dezember 2010 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Wels, Zollstelle Suben, einge­hobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und 2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Lenker bereits bestraft worden sei. Der Berufungswerber fühle sich nicht schuldig, zumal die Ein- und Ausfahrt ausschließlich vom Lenker auszufüllen sei und ihm dieser gesagt habe, dass er die Genehmigung ordnungsgemäß entwertet habe. Die Schuld habe lediglich darin bestanden, dass der Lenker das falsche Datum in die Fahrten-Genehmigung eingetragen habe. Überdies werden die Lenker jedes Mal, bevor sie durch Österreich nach Deutschland fahren, darauf aufmerksam gemacht, dass die Fahrten-Genehmigung richtig entwertet werden muss. Die konkrete Fahrten-Genehmigung habe der Berufungswerber nicht gesehen. Bislang seien keine Probleme mit den Fahrten-Genehmigungen aufgetreten und werden keine Fälschungen von ihm erlaubt. Es habe auch bislang keine Beanstandungen durch österreichische Behörden gegeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und überdies vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten wird.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Berufungswerber als Geschäftsführer der Unternehmerin x mit Sitz in x, x, hat am 6. Dezember 2010 gegen 8.00 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem kroatischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem kroatischen Kennzeichen x, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung, und zwar von Kroatien durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durch den Lenker x durchführen lassen.

Anlässlich der Anhaltung am 6. Dezember 2010 gegen 8.00 Uhr wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker neben den Fahrzeugpapieren, ein Frachtbrief sowie eine Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüter­verkehr Österreich-Kroatien mit der Nr. x vorgewiesen, wobei von den Kontrollbeamten eine Verfälschung der Fahrten-Genehmigung, nämlich durch Überschreibung des Datums unter der Rubrik "Transit", festgestellt werden konnte. Der Lenker wurde von der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis wegen des Verdachts des Vergehens nach § 224 StGB bei der Staatsanwalt Ried im Innkreis angezeigt. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde beim Landesgericht Ried im Innkreis die gegen den Lenker x gerichtete Urteilsausfertigung eingeholt, aus welcher ersichtlich ist, dass der Lenker rechtskräftig wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (223 Abs.2) StGB bestraft wurde. Vom Berufungswerber wurde die Verfälschung im Übrigen auch nicht bestritten. Dies geht aus seinen Ausführungen in der Berufung vom 23. März 2011 hervor, wo angeführt wurde, dass der Lenker vom Gericht bestraft worden ist. 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2.      Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen          Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3.      Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie         für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.      aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des    Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwal­tungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält. 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen. 

 

5.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber als Geschäftsführer der Unternehmerin x mit Sitz in x, x, am 6. Dezember 2010 gegen 8.00 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8 mit dem Sattelzugfahrzeug (Kennzeichen: x) und dem Sattelanhänger (Kennzeichen: x) durch den Lenker x eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Kroatien durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchführen hat lassen. Die gegenständliche Fahrt wurde ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt, zumal die mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Kroatien mit der Nr. x über deren Gültigkeit (zwei Fahrten) hinaus mehrfach, verwendet wurde. Es hat somit der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehor­samsdelikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaft­machung" nicht aus.

 

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, dass die Lenker vor jeder Fahrt (Österreich-Deutschland) von ihm hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entwertung der Fahrten-Genehmigungen aufmerksam gemacht werden. Die konkrete Fahrten-Genehmigung habe der Berufungswerber nicht gesehen und seien bislang auch keine Probleme mit den Fahrten-Genehmigungen aufgetreten.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers ist die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach der Unternehmer ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann.  Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Handlungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0102 und vom 25.4.2008, 2008/02/0045). Zudem ist auch eine Überwälzung der den Unternehmer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtungen auf den – ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden – Lenker rechtlich nicht möglich (vgl. VwGH vom 03.07.1991, 91/03/000).

 

Der Unternehmer hat sohin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117, 31.3.2005, 2003/03/0154, 17.12.2007, 2003/03/0296 und vom 10.10.2007, 2003/03/0187). Angaben, wie das Kontrollsystem im Konkreten aussieht, wurden vom Berufungswerber nicht gemacht und kann das bloße "Aufmerksammachen" seines Fahrpersonals zur Einhaltung dem vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Maßstab eines Kontrollsystems bei weitem nicht Stand halten.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe, verhängt. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Zudem ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde auch in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen ist und vom Oö. Verwaltungssenat seiner Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnte.

 

Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und war daher zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe – das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholten­heit alleine stellt noch kein Überwiegen dar -, nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6.1. Zum Verfallsausspruch:

Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Der Berufungswerber hat seinen Wohnsitz in Kroatien und besteht kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien. Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Verfahren durch keinen Rechtsvertreter vertreten, hat aber – auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeabkommens – im gesamten Verfahren entsprechend mitgewirkt (vgl. hiezu VwGH vom 17.4.2009, 2006/03/0129-6). Es wurde ein Strafverfahren durchgeführt und abgeschlossen. Demnach war eine Strafverfolgung gegenständlich möglich und daher diese Voraussetzung aus diesem Aspekt heraus zum Ausspruch des Verfalls nicht erfüllt.

 

Dennoch war der Verfallsausspruch zu bestätigen, zumal – wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses rechtsrichtig ausgeführt hat -, zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht und auch die Bestimmungen des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008, mangels Mitgliedschaft Kroatiens bei der Europäischen Union, nicht zur Anwendung gelangen können. Es erweist sich sohin der Vollzug der Strafe gemäß § 37 Abs.5 zweite Alternative VStG als unmöglich und war der Verfallsausspruch somit zu bestätigen.  

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwal­tungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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