Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110990/10/Kl/Rd/Pe

Linz, 06.09.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Urfahr-Umgebung vom 31. Jänner 2011, VerkGe96-20-2010-Bd/Ga, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf das Wort "gewerbsmäßig" vor dem Wort "Beförderung" zu entfallen, anstelle des Wortes „Tatort" der Ausdruck "Anhalteort" zu treten hat und die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitungssatz iVm Abs.4 GütbefG 1995".

 

II.   Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 73 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Jänner 2011, VerkGe96-20-2010-Bd/Ga, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaber des Güterbeförderungsunternehmens x in x, x, (Zulassungsbesitzer) nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Sie sind im Besitz des Gewerbes mit dem Wortlaut: 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 4 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)'.

 

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelegt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständlichen KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

 

Das KFZ war zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeladen. Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Gemeindegebiet Ottensheim, Kreuzung B 127-131, Tatzeit: 8.6.2010, 7:40 Uhr, Fahrzeug: KZ x, LKW, MAN TGM 18.340. Festgestellt wurde die Übertretung von Organen der Landesverkehrsabteilung ."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im besagten Lkw – gelenkt vom Berufungswerber selbst – unbestritten weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden sei. Bei der gegenständlichen Fahrt habe es sich aber nicht um eine im Rahmen der gewerblichen Güterbeförderung gehandelt, zumal das Fahrzeug unbeladen gewesen sei. Es werde die Aufhebung des Strafer­kenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 VStG, in eventu die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG,  beantragt.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. März 2011, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und – mit Ausnahme der belangten Behörde – erschienen sind. Weiters wurde der Zeuge x von der Landesverkehrsab­teilung geladen und einvernommen.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Der Berufungswerber ist Gewerbeinhaber des Güterbeförderungsunternehmens x mit dem Sitz in x, x. Der Berufungswerber verfügt über eine Konzession für die gewerbsmäßige Beför­derung von Gütern mit 4 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs "Güterfern­verkehr".

 

Der Berufungswerber verfügt weiters über einen Gewerbeschein für Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten. Der Berufungswerber war von der x GmbH am Tattag ganztägig mit Baggerarbeiten an der Donau beauftragt. Zu diesem Zweck wurde ein Bagger vom Firmenstandort in x zum Auftragsort an der Donau verbracht. Der Berufungs­werber hat den gegenständlichen Lkw selbst gelenkt. Der Lkw war zum Zeitpunkt der Anhaltung unbeladen.

 

Vom Berufungswerber wurde der Gewerbeschein lautend auf "Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" mit dem Standort in x, x, ein Lieferschein, eine Rechnung der x GesmbH sowie eine Umsatzliste, dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.      

 

Anlässlich der Anhaltung im Gemeindegebiet von Ottensheim bei der Kreuzung B 127-131 am 8. Juni 2010 um 7.40 Uhr durch den Meldungsleger x wurde weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die Angaben des Berufungswerber selbst und andererseits auf die Aussage des bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Meldungslegers. Der Zeuge wirkte glaubwürdig. Dass sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, ob bei der Anhaltung auch ein Anhänger vom Berufungswerber mitgezogen wurde, ist für die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates nicht von Bedeutung. Diese Feststellungen können daher als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zudem wurde vom Berufungswerber eingeräumt, dass er mit einem neuen Lkw mit demselben Kennzeichen unterwegs war und dabei vergessen hat, die Konzessionsurkunde aus dem alten in den neuen Lkw zu geben.     

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß ihrem § 2 Abs.1 Z2 nicht anzuwenden ist.

 

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsüber­tretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.  

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Berufungswerber Gewerbeinhaber des Güterbeförderungs­unter­nehmens x mit dem Sitz in x, x, sowie im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Erdarbeiten ist. Am 8. Juni 2010 um 7.40 Uhr wurden für die x GesmbH im Rahmen des Gewerbescheines für Erdarbeiten Baggerarbeiten - laut vorgelegter Rechnung im Ausmaß von 10 Stunden - durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde mit dem Lkw, Kennzeichen x, der Bagger an die Baustelle an der Donau verbracht. Der Lkw wurde in einer Leerfahrt zum Unternehmensstandort in x verbracht. Bei dieser Fahrt kam es zur gegenständlichen Anhaltung und wurde vom Berufungs­werber weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt.

 

Dem Einwand des Berufungswerbers, wonach die gegenständliche Fahrt nicht im Rahmen des Güterbeförderungsunternehmens, sondern vielmehr im Rahmen des Gewerbes "Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten" durchgeführt worden sei, ist zu entgegnen, dass nach § 6 Abs.2 GütbefG in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs (hier wird nicht auf den bloß gewerblichen Güterverkehr, sondern auch auf den Werkverkehr, somit auf den Geltungsbereich des § 1 Abs.1 dieses Bundesgesetzes abgestellt) verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden müssen. Bei der vom Berufungswerber durchgeführten Fahrt (Rückfahrt des Lkw zum Unternehmenssitz) handelte es sich dabei – wovon nach der Sachlage auszugehen ist - um eine Fahrt im Werkverkehr, welcher dem Gewerbe "Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten" zuzurechnen ist. Dieser Umstand ändert sohin nichts an der in § 6 Abs.2 GütbefG normierten Verpflichtung des Unternehmers, nämlich dafür zu sorgen, dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werden muss.

 

Der Berufungswerber erfüllt somit den objektiven Tatbestand des § 6 Abs.2 GütbefG, zumal er nicht dafür gesorgt hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

 

Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsams­delikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaft­machung" nicht aus.

 

Vom Berufungswerber wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten, dass er keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mit sich geführt hat. Vielmehr hat er eingestanden, dass er es verabsäumt hat, dieses Dokument vom alten in das neue Kraftfahrzeug mitzunehmen. Genaue Angaben bezüglich eines im Betrieb installierten Kontrollsystems wurden vom Berufungswerber nicht gemacht und kamen auch im Zuge des Berufungsverfahrens nicht hervor. Der Unternehmer hat aber konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH 17.12.2007, 2004/03/0117, 31.3.2005, 2003/03/014, 17.12.2007, 2003/03/0296 und vom 10.10.2007, 2003/03/0187). Angaben, wie das Kontrollsystems im Konkreten aussieht, wurden vom Berufungswerber nicht getätigt, ebenso wenig, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um das "Vergessen" von Fahrzeugdokumenten bei einem Fahrzeugwechsel, aus welchen Gründen es auch immer zu einem Fahrzeugtausch gekommen ist, zu verhindern. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Unternehmer selbst der Lenker ist oder einer seiner Mitarbeiter das Fahrzeug lenkt.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 365 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro, verhängt. Die gesetzliche Mindeststrafe wurde nur marginal überschritten, sodass de facto von der Verhängung der Mindeststrafe auszugehen war. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Zudem ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde auch in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen ist und vom Oö. Verwaltungssenat seiner Strafbe­messung zugrunde gelegt werden konnte.

 

Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und war daher zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6.3. Die Berichtigung des Tatvorwurfes sowie die Ergänzung (Einleitungssatz) und die Berichtigung (Abs.4)  der Strafnorm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war gesetzlich bzw. gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatort geboten.            

Eine Verschlechterung ist hiermit für den Bw nicht eingetreten.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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