Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111009/14/Kl/Pe

Linz, 06.09.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.7.2011, VerGe96-37-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1.9.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Wortfolge „durch das Transportunternehmen der x GmbH“ die Wortfolge „mit dem Sitz in x, x, und dem Gewerbestandort in“ einzufügen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Geldstrafe bestätigt.

 

 

II.   Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.7.2011, VerGe96-37-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.4 Z1 iVm § 23 Abs.2 Z1 GütbefG 1995 verhängt, weil er als Lenker des von der x GesmbH angemieteten Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x am 6.3.2011 um 22.00 Uhr im Rahmen einer durch das Transportunternehmen der x GmbH, x, x, durchgeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung auf der A 8 – Innkreisautobahn bei Strkm. 24,900 im Gemeindegebiet von Kematen/Inn im Zuge einer Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung Oö. den Aufsichtsorganen auf deren Verlangen keinen Mietvertrag ausgehändigt hat, obwohl Lenker – wenn Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet werden und sofern der Lenker nicht Mieter ist – im Kraftfahrzeug den Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, mitführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen aushändigen müssen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin geltend gemacht, dass alle geforderten Unterlagen inklusive Mietvertrag hinsichtlich der Zugmaschine x in der Zugmaschinenmappe bei der Polizeikontrolle am 6.3.2011 mitgeführt worden seien. Es habe kein Grund bestanden, dieses Dokument zu verstecken. Der Berufung wurde eine Ablichtung einer „Übernahme- und Übergabebestätigung für Leihfahrzeuge“ angeschlossen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.9.2011, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw ist nicht erschienen, er wurde durch einen bevollmächtigten Vertreter, x, bei der Verhandlung vertreten. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

 

Am 6.3.2011 um 22.00 Uhr wurde vom Transportunternehmen x GmbH eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt. Lenker des Fahrzeuges war der Bw. Nach dem mitgeführten CMR-Frachtbrief ist die x GmbH in x Frachtführer. Es sollte ein Gütertransport über die Grenze von Frankreich nach Graz in Österreich durchgeführt werden. Nach dem Zulassungsschein ist das Zugfahrzeug auf die x GesmbH mit Sitz in x zugelassen. Der Lenker führte einen Beschäftigungsnachweis für die x GmbH vom 4.3.2011 mit. Laut Zulassungsschein ist der Sattelanhänger auf die x GmbH mit Sitz in x zugelassen. Weiters wurde vom Lenker eine Gemeinschaftslizenz mit der Nr. x, ausgestellt auf die x GmbH, x, gültig vom 23.9.2010 bis 22.9.2015, vorgewiesen. Über weitere Aufforderung durch das Kontrollorgan, einen Mietvertrag vorzuweisen, konnte ein solcher Mietvertrag nicht vorgewiesen und ausgehändigt werden. Der Fahrzeuglenker hatte die Papiere in einer Mappe und hat das Kontrollorgan bei der Durchsicht der Mappe durch den Lenker auch mitgeschaut und ebenfalls keinen Mietvertrag gesehen. Das Kontrollorgan hat hingegen alle in der Mappe befindlichen und vorgewiesenen Papiere kopiert. Darunter befand sich kein Mietvertrag.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage, insbesondere der im Akt befindlichen Kopien der Papiere, sowie auch aufgrund der Zeugenaussage erwiesen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Aussage. Die Zeugenaussage deckt sich auch mit dem Akteninhalt. Danach ist erwiesen, dass ein Mietvertrag zum Kontrollzeitpunkt nicht mitgeführt wurde und nicht ausgehändigt wurde.

 

Dass hingegen der Vertreter des Bw einen „Mietvertrag“ vom 22.9.2010 abgeschlossen und nach Abschluss des Vertrages in die Mappe des Zugfahrzeuges gelegt hat, ist noch kein Beweis dafür, dass sich dieser Mietvertrag auch noch ein halbes Jahr später, nämlich am Tattag, den 6.3.2011, in dieser Mappe befunden hat. Der Vertreter des Bw führt selbst in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nach der Anhaltung bei seiner Kontrolle der Fahrzeugmappe den Mietvertrag vorgefunden hat. Auch dies ist kein Nachweis dafür, dass zum Kontrollzeitpunkt ein Mietvertrag vorlag bzw. ausgehändigt wurde.

Zum „Mietvertrag“ selbst ist hingegen auszuführen, dass die vorgelegte „Übernahme- und Übergabebestätigung für Leihfahrzeuge“ lediglich eine Bestätigung darüber wörtlich ausführt, dass das darin angeführte Fahrzeug mit dem Kennzeichen x im Auftrag der Firma x GmbH übernommen wurde und der Firma x GmbH bis auf Widerruf zur Verfügung steht. Eine Miete kann aus der Formulierung dieser Bestätigung nicht entnommen werden, zumal gemäß § 3 Abs.3 GütbefG Mietfahrzeuge nur Kraftfahrzeuge sind, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Ein Entgelt ist der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen und ist daher schon aus dieser Sicht ein Mietfahrzeug nach der Definition des § 3 Abs.3 GütbefG nicht gegeben. Auch die Überschrift dieser Bestätigung weist schon auf ein „Leihverhältnis“ und nicht auf ein Mietverhältnis hin. Ein Leihvertrag ist im Gegensatz zu einem Mietvertrag unentgeltlich. Darüber hinaus ist aber auch noch verwunderlich, dass die Bestätigung nicht firmenmäßig gezeichnet ist. So ist in der Rubrik Übergeber kein Firmenname oder individueller Name angeführt und auch nicht bei der Rubrik Übernehmer.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.4 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG 1995 sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieter, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Z1 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs.4 zuwiderhandelt.

 

Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Bw als Lenker des näher angeführten Gütertransportes am 6.3.2011 trotz Verlangens des Kontrollorganes einen Mietvertrag nicht ausgehändigt. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Bw konnte hingegen von der Oö. Verwaltungssenat nicht festgestellt werden, dass ein Mietvertrag mitgeführt wurde bzw. dass ein Mietvertrag an das Kontrollorgan aufgrund dessen Verlangen ausgehändigt wurde.

 

5.2. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Bw nicht erbracht. Insbesondere hat er kein geeignetes Vorbringen gemacht und keine Beweise angeführt und namhaft gemacht, die seiner Entlastung dienen. Schließlich wurde dem Bw nicht das Nichtvorliegen eines Mietvertrages vorgeworfen und es wurde auch nicht zum Vorwurf gemacht, dass er den Mietvertrag nicht mitgeführt hätte, sondern es wurde im angefochtenen Straferkenntnis als Tatvorwurf aufgezeigt, dass trotz Verlangens der Mietvertrag nicht ausgehändigt wurde. Diesbezüglich brachte der Bw nichts zu seiner Entlastung vor. Es ist daher auch zumindest fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. Vielmehr ist dem Bw entgegenzuhalten, dass er sich vor Antritt der Fahrt zu erkundigen hätte, welche Papiere er für die konkrete Fahrt benötigte und ob sich diese Papiere auch im Fahrzeug befinden. Gerade als Lenker im internationalen Verkehr ist es ihm zumutbar, dass er vor Fahrtantritt sein Fahrzeug und die erforderlichen Papiere kontrolliert. Es kann ihm daher auch zugemutet werden, dass er anlässlich der Fahrzeugkontrolle die erforderlichen Papiere dem Kontrollorgan vorweist.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die persönlichen Verhältnisse mit einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung vom Bw nichts entgegengesetzt. Die verhängte Geldstrafe von 80 Euro befindet sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis zu 726 Euro. Sie kann daher als nicht überhöht angesehen werden. Hingegen ist die Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst. Sie ist auch erforderlich, den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Ein Überwiegen von Milderungsgründen konnte nicht festgestellt werden und wurde auch vom Bw nicht vorgebracht. Es war daher mit einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht vorzugehen. Auch ist kein geringfügiges Verschulden vorgelegen, zumal das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

Wie aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, wurde über den Bw zunächst mit Strafverfügung vom 28.3.2011 eine Geldstrafe von 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verhängt.

Im Grunde des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes, dass mit einem zu Gunsten des Beschuldigten erhobenen Rechtsmittel keine strengere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid (§ 51 Abs.6 VStG), durfte daher auch im nunmehrigen Straferkenntnis die Ersatzfreiheitsstrafe höchstens vier Stunden betragen. Es war daher die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß dem Prinzip des Verschlechterungsverbotes auf vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Pflichten des Lenkers, Verschulden

 

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