Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166101/2/Zo/Gr

Linz, 31.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X vom 15. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 16. Mai 2011, Zahl: VerkR96-245-2011 wegen zwei Übertretungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift bezüglich Punkt 2 auf § 2 Abs.1 Z.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung richtig gestellt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14,40 Euro zu bezahlen (20 Prozent der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG

zu II: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er das Sattelkraftfahrzeug X vom 21. Jänner 2011, 16:35 Uhr bis 22. Jänner 2011, 15:30 Uhr in Suben auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 75,358, Richtungsfahrbahn Passau in einer Kurzparkzone abgestellt habe ohne

 

1) dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde, sowie

2) das Kraftfahrzeug mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z.2 und zu 2) eine solche nach § 2 Abs.2 Z.1 Kurzparkzonen- Überwachungsverordnung begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 36 Euro (EFS jeweils 12 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass aufgrund der am Vorfallsort aufgestellten Verkehrszeichen die Interpretation der Behörde über die Gültigkeit und Verständlichkeit der verordneten Verkehrsbeschränkungen verfehlt sei. Es sei ein Verkehrszeichen aufgestellt, welches eine Kurzparkzone mit einer Parkdauer von drei Stunden verordne. Hinter diesem Verkehrszeichen befinde sich ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "ausgenommen begleitpflichtiges Sondertransporte". Aus diesen Verkehrszeichen lasse sich lediglich erschließen, dass ein begleitpflichtiger Sondertransport halten und parken darf, eine zeitliche Beschränkung für dieses Parken sei jedoch nicht ersichtlich, zumal die Zusatztafel "Kurzparkzone" nicht auf dem Verkehrszeichen vorhanden sei, welches die Ausnahme vom Halten und Parken regle. Das hinter dem Verkehrszeichen "Kurzparkzone" aufgestellte Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" derogiere die räumlich vor diesem Verkehrszeichen verordnete "Kurzparkzone". Es sei völlig unverständlich, warum die Verkehrszeichen derart unverständlich gesetzt worden seien. Daran ändere auch die Absicht des Verkehrsministeriums beim Erlass der widersprüchlichen Verordnungen nichts.

 

Eine für jeden Verkehrsteilnehmer verständliche Beschilderung müsste dahingehend lauten, dass eine Kurzparkzone ausschließlich für begleitpflichtige Sondertransporte verordnet wird. Die Überlegungen des Verkehrsministeriums beim Erlassen der Verordnungen seien aus den Verkehrszeichen nicht zu entnehmen.

 

Das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" befinde sich auf einer eigenen Anbringungsvorrichtung vor dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte". Unter dem Verkehrszeichen "Kurzparkzone" ist jedoch keine Zusatztafel angebracht. Es sei völlig unverständlich, warum in diesem Bereich nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone für begleitpflichtige Sondertransporte mit einer Parkdauer von drei Stunden" verordnet wurde. Es sei Aufgabe der Behörde, die Verordnung des Verkehrsministeriums durch entsprechend eindeutige Beschilderungen kundzumachen. Die vorliegende Beschilderung sei jedoch weder eindeutig noch klar und entspreche daher nicht der StVO.

 

Die Behörde berücksichtige nicht, dass für eine rechtswirksame Verordnung einer Kurzparkzone das Verkehrszeichen "Parken verboten" gemäß § 52 Z.13a mit einer Zusatztafel "Kurzparkzone" gemäß § 52 Z.13d zu verwenden sei. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z.13b (Halten und Parken verboten) sei für eine Kurzparkzone nicht vorgesehen. Um die Kurzparkzone rechtsgültig kundzumachen, sei daher das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z.13d und nicht jenes gemäß § 52 Z.13b zu verwenden. Die Behörde habe daher die aufgestellten Verkehrszeichen rechtlich falsch beurteilt.

 

Zusatztafel müssen sich immer unter dem jeweiligen Verkehrszeichen befinden, auf welches sie sich beziehen, weshalb beim Verkehrszeichen "Halte- und Parkverbot, ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" der Hinweis auf die Kurzparkzone enthalten sein müsste, das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" nicht aber auf eine räumlich daneben stehenden Anrichtungsvorrichtung angebracht sein dürfte. Der verwirrende Zustand sei der Behörde offensichtlich bereits seit dem Jahr 2007 bekannt, ohne dass entsprechende Abhilfe geschaffen wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber stellte das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug, mit welchem ein begleitpflichtiger Sondertransport durchgeführt wurde, auf dem Parkplatz der A8 bei Kilometer 75,358 ab. Das Sattelkraftfahrzeug war mindestens vom Freitag 21. Jänner 2011, 16:35 Uhr bis Samstag 22. Jänner 2011, 15:30 Uhr dort abgestellt, ohne mit einer Parkscheibe gekennzeichnet zu sein.

 

Für die gegenständliche Straßenstelle hat das BMVIT mit Verordnung vom 4. Oktober 2002, Zahl: 314508/19-III, ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte angeordnet. In dieser Verordnung ist weiters angeführt, dass für diese Sondertransporte eine Ausnahme von einer bereits früher erlassenen Kurzparkzonenregelung besteht.

 

Mit Verordnung vom 21. August 2003, Zahl: 138008/31-II erklärte das BMVIT denselben Straßenbereich zu einer Kurzparkzone, in welcher die Parkzeit auf 3 Stunden beschränkt ist. Weiters wurde angeordnet, dass die Bestimmungen der Verordnung vom 4. Oktober 2002, Zahl: 314508/19-III, mit der für die selben Bereiche Halte- und Parkverbote erlassen wurde, unberührt bleiben.

 

Zu diesen Verordnungen sind an der gegenständlichen Straßenstelle die Verkehrszeichen "Kurzparkzone" sowie in unmittelbarer räumlicher Nähe, etwas schräg nach hinten versetzt, das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" und der Zusatztafel "Anfang" angebracht. Anzuführen ist, dass das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" offenbar etwas kleiner ausgeführt ist, als das Verkehrszeichen "Halten und parken verboten". Das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" ist auf einer eigenen Anbringungsvorrichtung angebracht unter diesem Verkehrszeichen befindet sich keine Zusatztafel.

 

Es sind keine Bodenmarkierungen betreffend die Kurzparkzone angebracht.

 

Der Berufungswerber hatte bereits in seinem Einspruch vorgebracht, dass er wegen Schneefalles mit dem Sondertransport nicht habe weiterfahren können. Wegen des Schneefalles habe er auch keine Kurzparkzonenmarkierung gesehen. Jedenfalls hätte er wegen des Wochenendfahrverbotes sowie der Bescheidauflagen in Deutschland (Fahrverbot ab 15:00 Uhr Freitags) ohnedies nicht weiterfahren können. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug auf einen anderen Parkplatz zu lenken, da er durch die Breite des Sondertransportes (5,5 m) an die von der Landesregierung vorgegebene Fahrtroute gebunden gewesen sei und kleinere Parkplätze vor dem Grenzübergang keine verkehrssichere Parkmöglichkeit geboten hätte, weil das Fahrzeug für diese Parkplätze zu breit gewesen sei.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird

1. Das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

Gemäß § 2 Abs.2 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe die Parkscheibe hinter dieser und von außen gut lesbar anzubringen

 

Das Verkehrszeichen § 52 Z.13 b StVO "Halten und Parken verboten" zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

 

Das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z.13d StVO "Kurzparkzone" zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben.

 

Gemäß § 54 Abs.1 StVO 1960 können unter den im §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder der Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

 

5.2. Für den gegenständlichen Fall ist einerseits zu beurteilen, ob der Text der beiden Verordnungen des BMVIT ausreichend klar und bestimmt ist, andererseits ist zu prüfen, ob die angeordneten Verkehrsbeschränkungen durch die Verkehrszeichen richtig und für die Verkehrsteilnehmer klar verständlich zum Ausdruck gebracht werden.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der Text der beiden Verordnungen ausreichend deutlich und bestimmbar. In der Verordnung vom 4. Oktober 2002 wurde einerseits für einen bestimmten Bereich ein "Halte- und Parkverbot, ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte", erlassen und für denselben Bereich die begleitpflichtigen Sondertransporte auch von einer bereits bestehenden Kurzparkzonenregelung ausgenommen. Mit der späteren Verordnung vom 21. August 2003 wurde dieser Straßenbereich (offenbar wieder) zu einer Kurzparkzone erklärt und gleichzeitig angeordnet, dass die frühere Verordnung vom 4. Oktober 2002 mit der für den selben Bereich Halte- und Parkverbote erlassen wurden, unberührt bleibt. Es blieben also nur die Halte- und Parkverbote der früheren Verordnung unberührt, nicht aber die Ausnahme von der Kurzparkzonenregelung. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auf der gegenständlichen Straßenstelle das Halten und Parken für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der begleitpflichtigen Sondertransporte zur Gänze verboten ist und für diese begleitpflichtigen Sondertransporte eine zeitliche Beschränkung von drei Stunden besteht. Für die Frage, ob dieser Verordnungsinhalt richtig und für die Verkehrsteilnehmer verständlich zum Ausdruck gebracht wird, ist zu berücksichtigen, dass sich die Zusatztafel "ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" unter dem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" befindet. Das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" befindet sich im unmittelbaren räumlichen Nahebereich zum Halte- und Parkverbot, wobei unter diesem Verkehrszeichen keine Zusatztafel angebracht ist.

 

Aus § 54 Abs.1 StVO 1960 ergibt sich, dass Zusatztafeln unter dem jeweiligen Verkehrszeichen anzubringen sind. Sie können sich daher nur auf jenes Verkehrszeichen beziehen, unter dem sie stehen, niemals aber auf ein solches, welches sich, wenn auch in unmittelbarer Nähe, auf einer anderen Anbringungsvorrichtung befindet. Daraus ergibt sich klar, dass sich die Ausnahme für begleitpflichtige Sondertransporte nur auf das Halte- und Parkverbot, nicht aber auf die Kurzparkzonenregelung beziehen kann. Der Berufungswerber hätte als geprüfter Kraftfahrzeuglenker u.a. die Bestimmung des § 54 Abs.1 StVO kennen müssen und daher erkennen können, dass sich die Ausnahme für begleitpflichtige Sondertransporte nur auf das Halte- und Parkverbot bezieht. Im Übrigen ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass sich zwei Verkehrszeichen mit einem unterschiedlichen Regelungsgehalt unmittelbar nebeneinander befinden, weshalb auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes die gegenständliche Art der Kundmachung nicht verwirrend erscheint. Sofern der Berufungswerber tatsächlich Zweifel betreffend die Abstellmöglichkeiten seines Sondertransportes im gegenständlichen Bereich gehabt hätte, hätte er sich bei der zuständigen Behörde oder der Autobahnpolizei erkundigen können.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen werden Kurzparkzonen nicht mit einer Zusatztafel unter einem Halteverbot sondern mit einem eigenen Verkehrszeichen gem. § 52 Z. 13d StVO kundgemacht.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf die fehlende "blaue Markierung" der Kurzparkzone bzw. auf fehlende sonstige geeignete Abstellmöglichkeiten beruft, hat bereits die Erstinstanz zutreffend ausgeführt, dass die blauen Bodenmarkierungen für die Gültigkeit einer Kurzparkzonenverordnung nicht erforderlich sind und der Berufungswerber verpflichtet gewesen wäre, bereits bei der Planung des Schwertransportes auf geeignete Parkmöglichkeiten zu achten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils 726 Euro.

 

Der Berufungswerber weist eine verkehrsrechtliche Vormerkung vom 2. Jänner 2007 wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Es sind zwar keine konkreten negativen Folgen der Übertretung bekannt, andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die erlaubte Parkdauer von drei Stunden ganz massiv überschritten hat. Hinsichtlich der ihm im Punkt 1) vorgeworfenen Übertretung ist daher auch der Unrechtsgehalt durchaus erheblich.

 

Die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen nur zu fünf Prozent ausgeschöpft, weshalb die Strafen nicht überhöht erscheinen. Sie entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Einkommen von 1000 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und kein Vermögen) wobei diesbezüglich die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat. Die Berufung war daher auch hinsichtlich Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vo 18.11.2011, Zl. 2011/02/0328-3

 

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