Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100854/2/Weg/Ri

Linz, 15.01.1993

VwSen - 100854/2/Weg/Ri Linz, am 15. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des P W, vom 1. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. August 1992, Zl. IVc-6960/91, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Kufstein behoben.

Die Abtretung des Strafverfahrens an die Bundespolizeidirektion Linz im Sinne des § 29a VStG vom 14. November 1991 wird behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 29a, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil es dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges unterlassen habe, bei der schriftlichen Lenkererhebung vom 16. September 1991 durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein den Namen und die Anschrift der Person bekanntzugeben, die am 2. Juli 1991 um 18.07 Uhr in S das obgenannte Kraftfahrzeug verwendet hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig einen als Berufung zu wertenden Einspruch eingebracht und diesen mit für die gegenständliche Entscheidung nicht tauglichen Argumenten begründet.

3. Zur Entscheidung über diese Berufung ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig, weil Tatort der Verwaltungsübertretung nach §  103 Abs.2 KFG 1967 jener Ort ist, wo die unrichtige Auskunft erteilt wurde oder (im Falle des Unterlassens der Auskunft) die Auskunft hätte erteilt werden sollen. Demgemäß wäre die Bundespolizeidirektion Linz zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens zuständig gewesen. Eine Abtretung des Verfahrens im Sinne des § 29a VStG kann nur von der Tatortbehörde erfolgen, sodaß sich die am 14. November 1991 im Sinne des § 29a VStG erfolgte Abtretung an die Bundespolizeidirektion Linz als rechtlich verfehlt erweist. Daß letztlich trotz dieser (ohnehin nicht wirksamen) Abtretung die Bezirkshauptmannschaft Kufstein entschieden hat, dürfte auf ein weiteres Versehen der Erstbehörde zurückzuführen sein.

Aus den dargelegten Gründen war - ohne eine mündliche Verhandlung durchführen zu müssen - das Straferkenntnis zu beheben, weil die von der Berufungsbehörde nicht behebbare Rechtswidrigkeit schon auf Grund der Aktenlage evident ist.

Die als Verfahrensanordnung zu qualifizierende Abtretung des Aktes an die Bundespolizeidirektion Linz im Sinne des § 29a VStG vom 14. November 1991 war aus Anlaß der gegenständlichen Berufung ebenfalls zu beheben. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hätte nach Offenkundigwerden der Auskunftsverweigerung die Angelegenheit der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 27 VStG abtreten müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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