Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130770/3/Ki/LP/Kr

Linz, 23.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 18. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 05. Juli 2011,
GZ FD-StV-StV-4134782010 Wi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem OÖ. ParkgebührenG, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit vollinhaltlich bestätigt.

II.              Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8,60 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters von Wels vom 05. Juli 2011,
GZ FD-StV-StV-4134782010 Wi, wurde der Berufungswerber (in der Folge BW) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als zur Errichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X, Marke Citroen, am 07.07.2010 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, in der Maria-Theresien-Strasse 3 in der Zeit von 09:04 Uhr bis mindestens 09:17 abgestellt und hiefür keine Parkgebühr entrichtet."

 

Der Berufungswerber habe dadurch §§ 2 Abs 1, 4 Abs 2 und 6 Abs 1 lit a OÖ. Parkgebührengesetz iVm §§ 2, 4 Abs 1, 6 Abs 1 und 7 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 idgF verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 6 Abs 1 lit a OÖ. ParkgebührenG iVm § 9 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 eine Geld­strafe in der Höhe von 43 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 4,30 Euro (das sind 10% der Strafe) verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 25. Mai 2011 zugestellt wurde, hat der BW fristgerecht – mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 – Berufung erhoben.

 

Der BW beruft sich darin im Wesentlichen auf einen entschuldigenden Notstand gemäß § 6 VStG. Der Parkautomat vor dem Bezirksgericht sei defekt gewesen. Da er dringend die Toilette aufsuchen musste, und  er nach der Toilettenbenützung und Verrichtung seiner Notdurft umgehend zu einem wichtigen Vorstellungsgespräch eilen hätte müssen, sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Parkschein zu lösen. Welch schwerwiegende Folgen eine Verspätung bei einem Vorstellungsgespräch habe, müsse gar nicht weiter ausgeführt werden.

 

Weiters legt der Berufungswerber nochmals seine finanzielle Situation dar (Einkommen von 1.344,00€ ohne Pensionsversicherung, 5 Sorgepflichten). Vergangene Übertretungen des OÖ. ParkgebührenG würden bereits Jahre zurückliegen. Eine Generalprävention sei nicht nötig, da Wels dafür bekannt sei, dass solche Übertretungen fast immer bemerkt und geahndet werden, und die Präsenz der Parkaufsicht besonders augenfällig sei. Dies müsse als Generalprävention reichen. Der Berufungswerber führt außerdem nochmals aus, dass die Übertretung ein zeitliches Ausmaß von gerade einmal 13 Minuten habe, und dass er sein KFZ nicht im unmittelbaren Zentrumsbereich abgestellt hatte. Aus diesen Gründen sei die Strafhöhe unangemessen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 19. Juli 2011, GZ FD-StV-413478-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt des Magistrats der Stadt Wels und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der im Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt. Überdies übersteigt die Geldstrafe 500 Euro nicht, und wurde weder vom Berufungswerber noch vom Magistrat der Stadt Wels als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt, so dass schon aus diesem Grund gemäß §51e Abs 3 Z 3 VStG von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der BW stellte am 7. Juli 2011 in der Zeit von 09:04 bis 09:17 das mehrspurige KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Maria-Theresia-Straße 3 in Wels ab, ohne die Parkgebühr zu entrichten.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt des Magistrats der Stadt Wels und auf die Berufung.

 

Der BW bestreitet nicht, die Parkgebühr nicht entrichtet zu haben. Er wendet jedoch auf Grund seines anstehenden Vorstellungstermins und der Dringlichkeit seiner Notdurft entschuldigenden Notstand ein.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs 1 lit a OÖ. ParkgebührenG, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Zur Entrichtung der Parkgebühren für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist gem. § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 OÖ. ParkgebührenG der Lenker verpflichtet. Dabei ist die Parkgebühr gem. § 4 Abs 2 OÖ. ParkgebührenG und § 6 Abs 1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 idgF bei Beginn des Abstellens fällig.

 

5.2.  Auf Grund der Aktenlage gilt für den Unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen, dass der BW am 7. Juli 2011 in der Zeit von 09:04 bis 09:17 das mehrspurige KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Maria-Theresia-Straße 3 in Wels abstellte, ohne die vorgesehene Parkgebühr zu entrichten, obwohl er als Lenker des Fahrzeuges dazu verpflichtet gewesen wäre – zumal der BW dies auch nicht bestreitet.

 

5.3. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach den §§ 2 Abs 1, 4 Abs 2, 6 Abs 1 lit a OÖ. ParkgebührenG iVm der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels als erfüllt anzusehen.

 

Der Berufungswerber beruft sich auf einen entschuldigenden Notstand gem § 6 VStG und behauptet damit im Wesentlichen, dass seine Tat nicht strafbar sei.

Die höchstgerichtliche Judikatur zum Notstand ist eher streng. Als Notstand wird eine schwere und unmittelbare (nicht bloß mögliche) Gefahr, die zu einem unwiderstehlichen Zwang führt, bezeichnet (VwGH 27.10.1977, 1967/76). Bloß auf mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe sind mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen (VwGH 13.11.1978, 2556/76; 15.04.1983, 82/04/0169).

In diesem Sinne stellen die Möglichkeit eines schlechten Eindruckes bei einem Vorstellungsgespräch durch ein paar Minuten Verspätung, und daraus folgend die bloße Möglichkeit schwerwiegender Folgen für die Karriere, wie sie der Berufungswerber darlegt, keinesfalls eine unmittelbare Gefahr dar.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.02.1988, 88/03/0023) Notstand auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich der Beschuldigte selbst in die Zwangslage versetzt hat. Den zeitlichen Engpass hat der BW allein durch sein knappes Eintreffen Vorort verursacht. Durch Einkalkulieren von Zwischenfällen (wie eben der Notwendigkeit, die Toilette aufsuchen zu müssen) und früheres Eintreffen, hätten die von ihm beschriebenen Schwierigkeiten mit Sicherheit abgewendet werden können. Ein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG liegt daher nicht vor.

 

Sonstige Umstände, welche das Verschulden des BW an dieser Übertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

5.4.  Bzgl. des nicht funktionierenden Parkautomaten geht aus den sehr genau geführten Unterlagen der Stadt Wels hervor, dass am 07.07.2010 lediglich der Automat mit der Nummer 35 einen Defekt aufwies, und dies auch nur 0,5 Stunden am frühen Nachmittag. Die Verwaltungsübertretung des BW fand jedoch bereits am frühen Vormittag statt.  Dazu kommt, dass nach einer Einsichtnahme in den "Lageplan Parkscheinautomaten" der Stadt Wels sowie das DORIS (Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System) des Landes hervorgeht, dass der Parkautomat mit der Nummer 35 keinesfalls der nächstgelegene Parkautomat war, egal ob das Ziel des BW nun das Bezirksgericht Wels in der Maria-Theresia-Straße 8, oder das Landesgericht Wels in der Maria-Theresia-Straße 12 war. Vielmehr hätte es in unmittelbarer Nähe andere Automaten gegeben. Eine Störung des nähergelegenen Automaten Nummer 25 ist überhaupt erst für den darauffolgenden Tag (08.07.2010 nachmittags für 0,5h) ersichtlich.

Jedenfalls befinden sich die Parkautomaten nicht in einem so großen Abstand zueinander, dass es dem BW nicht zumutbar gewesen wäre, trotz seines dringenden Bedürfnisses einen Parkschein zu lösen.

 

5.5. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass die Behörde in die Strafbemessung auch Überlegungen der Generalprävention mit einbeziehen darf (VwGH 15.05.1990, 89/02/0093). Zwar ist, wie im Wesentlichen vom BW ausgeführt, auch die Generalprävention in Relation zu allfälligen Strafmilderungsgründen zu sehen (vgl VwGH 25.04.1996, 92/06/0038), und ist gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient (sowie auch der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat) maßgeblich.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) auch gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Allerdings verkennt der BW, dass sich die Strafe (Geldstrafe 43€, Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden) bei einer Strafdrohung bis zu 220€ (§ 6 Abs 1 OÖ. ParkgebührenG), trotz generalpräventiver Überlegungen eindeutig im untersten Bereich bewegt. Eine Unrechtmäßigkeit der Strafhöhe lässt sich daher im Lichte des § 19 VStG nicht erblicken – selbst wenn man die Sorgepflichten sowie das Einkommen des BW berücksichtigt und bedenkt, dass die zeitliche Dimension der Übertretung nur 13min betrug und der Parkplatz nicht im unmittelbaren Zentrumsbereich lag.

 

In diesem Sinne ist es auch nicht relevant, wie lange die von der Behörde aufgezeigten früheren Übertretungen des OÖ. ParkgebührenG zurückliegen. Vielmehr sind diese Übertretungen gem § 55 VStG noch nicht getilgt, und wären deshalb sogar noch als Straferschwerungsgrund iSd § 19 Abs 1 VStG zu werten.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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