Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166222/5/Kof/Eg

Linz, 26.08.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Juni 2011, VerkR96-95-2009, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen zwei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem GGBG Geldstrafen von insgesamt 220 Euro verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 242 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw die begründete Berufung vom 29.07.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am Mittwoch, dem 6. Juli 2011 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 24 VStG) sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Mittwoch,
dem 20. Juli 2011 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat die Berufung vom 29. Juli 2011 mittels Telefax

am Montag, dem 1. August 2011 eingebracht und somit

um 12 Tage verspätet erhoben.

 

Mit Schreiben des UVS vom 19. August 2011, VwSen-166222/2, wurde dem Bw dieser Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Mit Schreiben vom 24.8.2011 hat der Bw bestätigt, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

 

Es war daher

o        die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und

o        spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu § 52a Abs.1 VStG:

Der Bw hat mit oa. Schreiben vom 24.08.2011 ersucht,

die Angelegenheit im Sinne des § 52a Abs. 1 VStG zu prüfen.

 

§ 52a Abs.1 VStG lautet:

Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 52a Abs. 1 VStG kann der UVS nur von ihm selbst erlassene Bescheide aufheben oder abändern.

 

Der UVS ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber
jenen Behörden (im vorliegenden Fall: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), deren Straferkenntnisse bei ihnen angefochten werden können.

 

Die Aufhebung erstinstanzlicher Straferkenntnisses steht daher dem UVS nicht zu.

 

Die Aufhebung eines Straferkenntnisses erster Instanz kann daher nur durch die erstinstanzliche Behörde selbst oder durch deren sachlich in betracht kommende Oberbehörde erfolgen.

Martin Köhler in Raschauer-Wessely, VStG-Kommentar, RZ 4 zu § 52a VStG.

 

Dem UVS ist es somit – mangels Zuständigkeit – verwehrt,

das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 52a Abs.1 VStG zu überprüfen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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