Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522937/2/Kof/Eg

Linz, 26.08.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.8.2011, Gz. 207904-2010, betreffend zweite Ausbildungsphase, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 4c Abs. 2 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nun-mehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 4b, 4c Abs.2 und 4 Abs.3, 4. Satz FSG

-     aufgefordert, folgende Stufe der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren:

    Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch,

    das beides an einem Tag abzuhalten ist

-     festgestellt, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und

-     verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen

      (Probezeitverlängerung).

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete  Berufung vom 23.8.2011 erhoben und ausgeführt,

aufgrund eines Unfalles, bei welchem er sich das Bein gebrochen hatte, war es ihm erst am 19.08.2011 möglich, das Fahrsicherheitstraining zu absolvieren.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde am 09.07.2010 die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt.

 

Gemäß § 4b Abs. 3 FSG hat der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A die zweite Ausbildungsphase – Fahrsicherheitstraining und ein verkehrs-psychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist – innerhalb von neun Monaten ab Erteilung der Lenkberechtigung zu absolvieren.

 

Gemäß § 4c Abs. 2 FSG ist nach Ablauf von weiteren vier Monaten 

(im vorliegenden Fall: mit Ablauf des 09. August 2011) der Betreffende mittels Bescheid aufzufordern, die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.

Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

 

Der Bw hat sich am 11.12.2010 bei einem Unfall ein Bein gebrochen;

siehe dessen Ausführungen in der Berufung.

Es war ihm daher nicht möglich bis zum Ablauf des 09.08.2011 die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren;  siehe die Bestätigung des Herrn Dr. A.F.,
Arzt für Allgemeinmedizin in L. vom 23.8.2011.

 

Dies ist ein "berücksichtigungswürdiger Grund" iSd § 4c Abs. 2 FSG.

 

Mittlerweile hat der Bw die zweite Ausbildungsphase für die Klasse A absolviert;

siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Bestätigung.

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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