Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100857/3/Fra/Ka

Linz, 07.01.1993

VwSen - 100857/3/Fra/Ka Linz, am 7. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitz: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzerin: Mag. Bissenberger) über die Berufung des K L, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. September 1992, VerkR96/7806/1992/B, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6.000 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 16. September 1992, VerkR96/7806/1992/B, über den Beschuldigten u.a. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt, weil er am 26.4.1992 um 3.40 Uhr den PKW Marke und Type Audi Quatro, Kennzeichen , in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der S - M in B in Richtung O Straße bis zu seiner Anhaltung auf der O Straße in B nächst dem Haus Nr. lenkte. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der Strafe sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zur Leistung von 10 S als Barauslage für den Alkotest verpflichtet.

I.2. Die rechtzeitig gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Begründend führt der Berufungswerber im wesentlichen aus, daß er aufgrund seines geringes Verdienstes (9.000 S netto monatlich) und aufgrund von Kreditverpflichtungen die über ihn verhängte Strafe schwerlich bezahlen werde könne.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.4.3. Die sogenannten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider. Was den Verschuldensgehalt der gegenständlichen Übertretung anlangt, ist zu konstatieren, daß der Beschuldigte zwei einschlägige Vormerkungen aufweist. Diese wurden mit je 18.000 S Geldstrafe geahndet. Trotzdem konnten diese Bestrafungen den Beschuldigten nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 zu verstoßen. Die Erstbehörde hat daher zu Recht diese Vormerkungen als straferschwerenden Umstand gewertet. Mildernde Umstände wurden nicht festgestellt und sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Mit Recht wurde auch der erhebliche Alkoholisierungsgrad von 1,86 Promille (richtig wohl: 0,93 mg/l Atemluftalkoholgehalt) als erschwerend gewertet.

Die neuerliche einschlägige Übertretung gegen die Straßenverkehrsordnung indiziert einen hohen Verschuldensgehalt. Der Beschuldigte bringt damit zum Ausdruck, daß er offenbar nicht gewillt ist, die einschlägigen Normen der Straßenverkehrsordnung zu akzeptieren. Es kann aus diesem Verhalten der Schluß gezogen werden, daß er gegenüber den durch diese Normen rechtlich geschützten Werte eine ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung hat. Die verhängte Strafe ist daher auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Aus all den vorgenannten Gründen kann den vom Berufungswerber vorgebrachten Kriterien keine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf die Strafbemessung zukommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschuldigte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Aufschub oder eine Ratenzahlung der über ihn verhängten Geldstrafen zu erwirken.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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