Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531184/2/Re/Sta

Linz, 05.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über den von Prim. Dr. A G, W, G, Frau M G, W, G, Herrn Dr. M G, W, G, Herrn Mag. A G, W, G, Herrn Dr. G G, W, G, Frau M Z, P, G, Herrn S Z, P, G, Herrn E U, P, G, Frau E U, P, G, Herrn H B, P, G, Frau M B, P, G, Herrn H B sen., P, G, Herrn G D, P, G, Frau M D, P, G,  Z M, W, G, E M, W, G, I M, vertr. durch Z M und E M, W, G, S M, W, G, Herrn W Z, L, G, Frau P Z, P, G, Frau D F, P, G, Herrn Mag. G J, P, G, Herrn A S, P, G, Frau H S, P, G, Frau DI J S, P, G, Herrn T G, P, G, Frau C W, P, G, Frau T M, P, G, Herrn Mag. F H, S, G, Frau Dr. M H, S, G, Frau Dr. E B, W, G, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, S, P, zugleich mit der Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Juni 2011,Zl. UR30-62-2010, mit welchem über Antrag der H M GmbH, G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Erweiterung des Mühlenbetriebes durch Errichtung und Betrieb

-         eines Mehllagersilogebäudes mit einem Flächenausmaß von 302 m2

-         von 3 freistehenden Mehllagersilos inklusive Einhausung

-         eines Mehllagergebäudes mit einem Flächenausmaß von 831 m2 sowie

-         eines Lade- und Manipulationsbereiches mit einem Flächenausmaß von 1.180 m2 mit einer Zu- und Ausfahrt auf die W,

unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig eingebrachten Berufungen zu Recht erkannt:

 

          Der Berufung der oben zitierten Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Juni 2011, GZ. UR30-62-2010, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Mühlenbetriebes durch Errichtung und Betrieb eines Mehllagersilogebäudes, von 3 freistehenden Mehllagersilos inkl. Einhausung, eines Mehllagergebäudes sowie eines Lade- und Manipulationsbereiches, wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67h Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm

§ 78 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Bescheid vom 16. Juni 2011, UR30-62-2010, über Antrag der H M GmbH, G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung des bestehenden Mühlenbetriebes durch Errichtung und Betrieb

-         eines Mehllagersilogebäudes mit einem Flächenausmaß von 302 m2

-         von 3 freistehenden Mehllagersilos inklusive Einhausung

-         eines Mehllagergebäudes mit einem Flächenausmaß von 831 m2 sowie

-         eines Lade- und Manipulationsbereiches mit einem Flächenausmaß von 1.180 m2 mit einer Zu- und Ausfahrt auf die W,

unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben unter anderem die Nachbarn Prim. Dr. A G, W, G, Frau M G, W, G, Herrn Dr. M G, W, G, Herrn Mag. A G, W, G, Herrn Dr. G G, W, G, Frau M Z, P, G, Herrn S Z, P, G, Herrn E U, P, G, Frau E U, P, G, Herrn H B, P, G, Frau M B, P, G, Herrn H B sen., P, G, Herrn G D, P, G, Frau M D, P, G,  Z M, W, G, E M, W, G, I M, vertr. durch Z M und E M, W, G, S M, W, G, Herrn W Z L, G, Frau P Z, P, G, Frau D F, P, G, Herrn Mag. G J, P, G, Herrn A S, P, G, Frau H S, P, G, Frau DI J S, P,  G, Herrn T G, P, G, Frau C W, P, G, Frau T M, P, G, Herrn Mag. F H, S, G, Frau Dr. M H, S, G, Frau Dr. E B, W, G, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, S, P, innerhalb offener Frist Berufung erhoben und gleichzeitig mit diesen Berufungen einen "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung" gestellt. Dies mit der Begründung, gemäß § 64 Abs.1 AVG hätten Berufungen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Werde daher gegen einen stattgebenden Genehmigungsbescheid berufen, liege keine rechtskräftige Genehmigung vor. Die Betriebsanlage dürfte sohin nicht errichtet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sehe jedoch § 78 Abs.1 GewO 1994 vor. Aus § 64 Abs.2 sei argumentum e contrario abzuleiten, dass ungeachtet der Bestimmung des § 78 Abs.1 GewO 1994 einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könne, was im gegenständlichen Berufungsfall dringend geboten erscheine, dies im Hinblick darauf, dass bereits seit 10 Tagen mit dem Bau begonnen worden sei. Auch im Interesse der Antragstellerin erscheine eine Vorgangsweise wie beantragt angezeigt zu sein. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkenne, dürfe bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides die betreffende Anlage nicht weiter betrieben werden, sondern nur dann, wenn der beantragten aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben werde. Wenn der Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die bereits mit dem Bau begonnene Betriebsanlage in Betrieb genommen würde, erwiese sich das Rechtsmittel der Berufungswerber letztlich durch die tatsächlichen Verhältnisse "überholt". Dadurch entstünde den Berufungswerbern jedenfalls ein nicht wieder gutzumachender Schaden auf Grund der gegebenen Beeinträchtigungen, der nicht nur in einem materiellen Schaden liegen müsste.

 

3. Die belangte Behörde hat die Anträge der Berufungswerber auf aufschiebende Wirkung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG erhoben. Von der belangten Behörde wurde eine Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen nicht erstattet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch 3 Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.

 

Im gegenständlichen Fall liegt ein Genehmigungsbescheid im Sinne des § 78 Abs.1 GewO 1994 vor, mit welchem von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Erweiterung des bestehenden Mühlenbetriebes der H M GmbH erteilt worden ist. Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darf diese Anlage somit trotz erhobener Berufung errichtet und betrieben werden, wenn die Auflagen des Bescheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden, sofern nicht die zur Entscheidung berufene Behörde (in gegenständlicher Angelegenheit der Oö. Verwaltungssenat) die Inanspruchnahme dieses Rechtes ausschließt.

 

Im Falle des § 78 Abs.1 GewO 1994 besteht somit – unabhängig von dem von den Berufungswerbern angesprochenen Rechtswirkungen des § 64 Abs.1 und 2 AVG – schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine rechtswirksame Genehmigung im Sinne des § 366 Abs.1 Z2 bzw. 3 GewO. Die Nichteinhaltung von Auflagen des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung oder beim Betrieb wäre daher nach § 367 Z25 leg.cit. zu bestrafen.

 

Die Berufungswerber bringen in der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung im Wesentlichen vor, durch die Erweiterung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage unzumutbar belästigt zu werden, insbesondere auf Grund befürchteter zu erwartender Lärmimmissionen. Die Berufungswerber übersehen jedoch bei der Formulierung ihres gleichzeitig gestellten Antrages im Grunde des § 78 GewO 1994, dass § 78 Abs.1 leg.cit. ein Antragsrecht der Nachbarn nicht vorsieht.

 

Aber auch der Inhalt des als "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" gestellten Begehrens geht am Inhalt des Instrumentariums des § 78 Abs.1 GewO 1994 vorbei, bietet dieser nämlich nicht die Möglichkeit, einer Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern die Inanspruchnahme des Rechtes des Konsenswerbers, Anlagen oder Teile von Anlagen vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden, auszuschließen. Die rechtlichen Anforderungen des § 64 Abs.2 AVG, welche die Berufungswerber in ihrem Antrag als Grundlage für die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ungeachtet der Bestimmung des § 78 Abs.1 GewO 1994 heranziehen, sind auch im Umkehrschluss, wie von den Berufungswerbern formuliert, beim Instrumentarium des § 78 Abs.1 nicht anwendbar. Sie wurden auch durch die Berufungswerber nicht annähernd schlüssig begründet und liegen im Übrigen auch nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht vor.

 

Schließlich liegt auch keine ausreichende Begründung für einen allfälligen Antrag auf Ausschluss der Inanspruchnahme des Rechtes nach § 78 Abs.1 1. Satz GewO 1994 vor und ist sämtlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens I. Instanz nicht zu entnehmen,  dass auf Grund der besonderen Situation eines Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Nachbarn zu erwarten sei.  In diesem Zusammenhang wird auf die im bekämpften Bescheid zitierten Sachverständigengutachten verwiesen. Diese sind Teil eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, welche als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden.

 

Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Recht, die Anlage schon vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, dies unter Einhaltung sämtlicher Auflagen, für die Konsenswerberin auch das Risiko eventueller Änderungen des Genehmigungsbescheides im Zuge des Berufungsverfahrens verbunden ist.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum