Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281258/39/Wim/Bu

Linz, 31.08.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer, über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, Mag. X, Perg, gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. Juli 2010, Ge96-17-2010, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27. Mai 2011 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.200 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 120 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag Strafe + Kosten beträgt daher 1.320 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 130 Abs. 1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 43 Abs. 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

Sie haben es als zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs. 1 VStG berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "X gmbH", X, X, der Arbeitgeberin zu verantworten, dass wie im Zuge einer Unfallerhebung in der Arbeitsstätte der "X" in X am 26.02.2010 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, eine Krautstrunkfräsmaschine verwendet worden ist, an der die sich durch den rotierenden Fräskopf und durch die sich bewegende Krautkopfhalterung gegebene Gefahrenstelle nicht so gesichert war, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeit­nehmerInnen erreicht worden war.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstinstanz bzgl. des Vorhandenseins einer Zweihandbedienung eine unschlüssige Begründung geliefert habe. Diese sei schon immer vorhanden gewesen und sei nach dem gegenständlichen Arbeitsunfall lediglich dahingehend ergänzt worden, dass die vorher mittels Druckluft nach unten beförderte Kraukopfhalterung nunmehr nicht mehr pneumatisch, sondern sich schwerkraftbedingt nach unten in die Ausgangsposition senke.

 

Der gegenständliche Unfall habe sich nicht durch das Berühren des Fräskopfes ereignet und wäre daher ein Hinweis auf ein Schreiben des Arbeitsinspektorates aus dem Jahr 2004 irrelevant und existiere ein solches Schreiben zur gegenständlichen Krautstrunkfräsmaschine, an welcher sich der Arbeitsunfall ereignet habe, nicht. Die dazumal beanstandete Maschine sei durch eine neue Anlage ersetzt worden.

 

Die Erstinstanz würde eine bloße Scheinbegründung ohne jegliche Beweiswürdigung liefern in welcher lediglich der Inhalt der Strafanzeige durch das Arbeitsinspektorates wiedergegeben worden sei und sämtliche Beweisanbote des Berufungswerbers ignoriert worden seien.

 

In Entsprechung des § 5 ArbIG seien laufend Überprüfungen durch das Arbeitsinspektorat bei der Firma durchgeführt worden und die gegenständliche Maschine zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden.

 

Nur bei gröblichster Missachtung der Sicherheitsvorschriften und grobem fahrlässigen Verhalten der bedienenden Person könne es überhaupt zu einer Gefährdung derselben kommen. Die im Unfallszeitpunkt tätige Arbeitnehmerin sei am 14.7.2008 an der gegenständlichen Maschine eingeschult worden und sei laufend deren Verhalten an der Maschine kontrolliert worden, wobei keinerlei Beanstandungen festgestellt worden seien.

Der Begriff der objektiven Sorgfaltswidrigkeit würde eine Begrenzung  durch den sogenannten Vertrauensgrundsatz erfahren. Vom Handelnden werde grundsätzlich nur jene Sorgfalt verlangt, die unter der Annahme erforderlich sei, dass sich seine Mitarbeiter jedenfalls sorgfältig verhalten würden. Nur wenn die objektive Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens eines anderen bereits eindeutig erkennbar gewesen oder doch konkret indiziert sei, dürfe man auf die Sorgfaltsgemäßheit nicht mehr vertrauen. Derartige Anhaltspunkte hätten gegenständlich nicht vorgelegen.

 

Nach § 9 Abs. 2 und 3 ArbIG sei vom Arbeitsinspektorat eine Frist zu setzen binnen derer Verbesserungsmaßnahmen zu erfolgen hätten. Eine sofortige Anzeige sei nur statthaft bei schwerwiegenden Übertretungen. Eine solche liege jedoch nicht vor zumal vom Arbeitsinspektorat auch keine Schließung der verwendeten Maschine angeordnet worden sei.

 

Bei der Strafpunktzumessung sei die Tatsache, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet habe, zu unrecht als straferschwerend gewertet worden. Bei der Strafzumessung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Berufungswerber bisher weder straf- noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Und hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen, dass nur fahrlässiges Handeln vorlege.

 

Zum Beweis des gesamten Vorbringens wurde beantragt die Einvernahme des Berufungswerbers, die Beischaffung der vom Arbeitsinspektorat vorzulegenden Begehungsprotokolle, die Einvernahme der Zeugen Andreas Kirsenhofer und Andreas Brandstetter, die Einvernahme des anzeigenden Arbeitsinspektors sowie die Einsichtnahme in die Schulungsnachweise und die Einholung  eines sachverständigen Gutachtens aus dem Bereich der Maschinentechnik zum Beweis dafür, dass sich die gegenständliche Krautstrunkfräsmaschine auch im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in einem dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitszustand befunden habe.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, Einholung einer Verwaltungsstrafregisterauskunft sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2011 in welcher neben dem Berufungswerber auch die Sicherheitsvertrauensperson, der technische Betriebsleiter, die verunfallte Arbeitnehmerin sowie der anzeigende Arbeitsinspektor einvernommen wurden. Weiters wurde Einsicht genommen in die vorgelegten Urkunden insbesondere auch Schulungsnachweise und den Schriftverkehr mit dem Arbeitsinspektorat sowie neben vorgelegten Lichtbildern wurde auch in einen kurzen Film des AI, der die Krautstrunkfräsmaschine so in Betrieb zeigt, wie dies auch während des Arbeitsunfalls grundsätzlich noch so war.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der XX gmbH. Er hat rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen aus dem Verkehrsbereich jedoch keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aus dem Bereich Arbeitnehmerschutz.

 

Im Unternehmen gibt und gab es grundsätzlich zwei Krautkopfstrunk­fräs­maschinen, wobei eine und zwar nicht die verfahrensgegenständliche im Jahr 2004 vom Arbeitsinspektorat beanstandet wurde, da der Fräskopf frei zugänglich war. Diese wurde in der Folge durch eine neue völlig eingehauste Maschine ersetzt, die aber praktisch ausschließlich für das Fräsen von Weißkrautköpfen verwendet wird.

 

Die bei der verfahrensgegenständlichen Maschine, Baujahr 1984, könnten rein technisch sowohl Rot- als auch Weißkrautköpfe gefräst werden, sie wurde aber nur für Rotkraut eingesetzt.

Sie wurde im Unfalls- und Erhebungszeitpunkt durch das Arbeitsinspektorat in der Weise betrieben, als ein zu fräsender Krautkopf auf eine Vorrichtung aufgesetzt wurde und dann mittels Zweihandbedienung der Arbeitsvorgang ausgelöst wurde, wobei dann der Krautkopf dem Fräser zugeführt wurde und der Strunk herausgefräst worden ist. Dieser Arbeitsvorgang, der einige Sekunden dauert, ist ab der Auslösung selbständig verlaufen und brauchte auch die Zweihandbedienung dabei nicht ständig betätigt werden. Die Maschine war während dieses Arbeitsvorganges nicht gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen geschützt. Im Normalfall wird während des Fräsvorganges von der bedienenden Arbeitskraft ein neuer Krautkopf herangeschafft - dazu bewegt sich die Arbeitskraft vom Fräser weg - und nach Abschluss des Fräsvorganges gegen den fertig gefrästen ausgetauscht.

 

Am 23.2.2010 verunfallte eine bei dieser Fräsmaschine tätige Arbeitnehmerin als   sie Fräsreste entfernen wollte, da sie durch einen herabfallenden Teil an der Hand verletzt wurde. Sie war daraufhin zwei bis drei Wochen im Krankenstand.

 

Weder die Sicherheitsfachkraft noch die Sicherheitsvertrauensperson in Form des technischen Betriebsleiters noch der Berufungswerber selbst, der eine technische Ausbildung hat, haben, obwohl sie die Maschine des Öfteren in Betrieb gesehen haben, jemals sicherheitstechnische Bedenken hinsichtlich des Einsatzes dieser Maschine gehabt. Erst nach dem Arbeitsunfall wurde die Maschine komplett eingehaust, wobei jetzt während des Arbeitsvorganges ein Hineingreifen nicht mehr möglich ist. Nunmehr wird von der Arbeitskraft der Krautkopf auf die Vorlagevorrichtung gelegt, dann wird eine Türe geschlossen und erst dann kann der Arbeitsvorgang ausgelöst werden. Während die Fräsung erfolgt, kann die Türe nicht geöffnet werden und fährt diese erst nach Abschluss des Arbeitsvorganges automatisch wieder auf und kann dann erst der Krautkopf entnommen werden.

 

Seitens des Arbeitsinspektorates wurde der Betrieb in den letzten Jahren mehrmals kontrolliert wobei nicht festgestellt werden kann, ob dabei die gegenständliche Rotkrautstrunkfräsmaschine im Betrieb gesehen wurde. Eine Beanstandung dieser Maschine seitens Arbeitsinspektorates hat es nicht gegeben.

 

Grundsätzlich werden im Unternehmen monatlich Sicherheitsrundgänge durch die Sicherheitsfachkraft gemacht. Dabei sind aber keine sicherheitstechnischen Bedenken hinsichtlich der Maschine aufgekommen.

 

Die Arbeitnehmerin wurde vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Maschine eingeschult und instruiert. Es gibt im Betrieb auch jährlich Schulungen über Arbeitnehmersicherheit an denen die Arbeitnehmerin auch teilgenommen hat.

 

3.3 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben angeführten Beweismitteln und wurde im Rahmen der Feststellungen auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Dass der Unfall während des Arbeitsvorganges erfolgt ist, ergibt sich aus den Aussagen der verunfallten Arbeitnehmerin, die als einzige den Vorfall beobachtet hat.

 

Auch die Einsichtnahme in den kurzen Film des AI, der die Arbeitsweise der Krautstrunkmaschine im Kontrollzeitpunkt zeigte, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässig. Dadurch wurde nur der bisher schon dargestellte und eigentlich nicht bestrittene Sachverhalt über den Zustand und  die Funktions­weise der Maschine  bestätigt und wurden dem Berufungswerber auch während des Verfahrens durch Einsichtnahme in diesen Film und die Möglichkeit der Äußerung dazu ausreichendes Parteiengehör gewährt.

 

Die Aufnahme eines maschinentechnischen Sachverständigengutachtens war für die Feststellung des maßgeblichen und rechterheblichen Sachverhaltes entbehrlich. Schon aus den vorhandenen Fotos und dem Film sowie den sonstigen Beweismittel ist für den Unabhängige Verwaltungssenat eindeutig ersichtlich, dass hier die Maschine nicht gegen ein Eingreifen ausreichend geschützt war und bestätigt auch der Umstand des konkreten Arbeitsunfalls diese Tatsache. Auch zeigen die nachfolgend getroffenen Schutzmaßnahmen seitens des Unternehmens, das hier sehr wohl sinnvolle Verbesserungen für die Arbeitnehmersicherheit möglich waren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1 Gemäß § 43 Abs. 3 AM-VO sind Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die  das Berühren der Gefahrenstelle verhindern.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 AschG begeht einer Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe vom 290 Euro bis 14.530 Euro zu betrafen ist, wer als Arbeitsgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die  Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Dass durch den damaligen Zustand der Fräsmaschine ein Eingreifen in den Gefahrenbereich möglich war, hat die Sachverhaltserhebung eindeutig ergeben und kann hierzu auf deren Ergebnis verwiesen werden. Der konkrete Unfall ist auch nur dadurch entstanden, dass während des Arbeitsvorganges hier in den Gefahrenbereich der Maschine durch die Arbeitnehmerin eingegriffen wurde. Die objektive Verwaltungsübertretung ist somit als gegeben anzusehen.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei der angeführten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschießen muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnisse die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisung reicht dazu nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Grundsätzlich gibt es im Unternehmen des Berufungswerbers zwar regelmäßige jährliche Schulungen und auch eine monatliche sicherheitstechnische Überprüfung und entsprechende Sicherheitsfachkräfte. Auch der Berufungswerber selbst ist Techniker und wurden durch diese Fachkräfte und auch ihn selbst offenbar die schon lange im Unternehmen bestehende Maschine auch in Funktion gesehen, sind aber dabei keine Sicherheitsbedenken aufgekommen und wurden auch keine vom Unternehmen ausgehenden Änderungen des Sicherheitsstandards ohne  Beanstandungen des Arbeitsin­spektorates vorgenommen. Dies hätte aber dem Berufungswerber und auch den ihm unterstehenden Fachkräften, für die er auch verantwortlich ist, auffallen müssen. Noch dazu als es hinsichtlich einer anderen Krautstrunkfräsmaschine schon Beanstandungen gegeben hat und es hier schließlich zu einem Austausch und zum Einsatz einer völlig neuartigen und vorbildlich abgesicherten Maschine für den Weißkrautbereich gekommen ist. Der Berufungswerber muss sich somit auf jedem Fall Fahrlässigkeit zurechnen lassen wobei ihn auch Schulungen an denen die Arbeitnehmerin teilgenommen hat nicht so weit entlasten können, als er für die Übertretung nicht verantwortlich wäre. Gerade im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist trotz entsprechenden Schulungen und Unterweisungen immer der Unsicherheitsfaktor Mensch auch einzubeziehen und ist eben durch geeignete Schutzvorkehrungen auch Unfällen durch solche möglichen Fehlleistungen vorzubeugen. So ist es nicht abwegig, dass jemand auch bei Betrieb der Fräsmaschine solche Fräsreste entfernen will und muss das unmöglich gemacht werden. Ein bloßes Vertrauen auf die Sorgfaltsgemäßheit der Arbeitnehmerin entlastet den Berufungswerber hier nicht, ebensowenig der Umstand, dass diese Maschine bisher nicht durch das Arbeitsinspektorat beanstandet wurde. Auch die sofortige Anzeige der Verwaltungsübertretung durch das Arbeitsinspektorat war bei der Schwere der Übertretung auf jeden Fall zulässig, und ist außerdem für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich ebenso wie der Umstand, ob eine Schließung der Maschine erfolgt ist oder nicht. 

Wenn der Berufungswerber in seinem Schlussvorbringen von einem entsprechend funktionierenden Kontrollsystem spricht und dass in ausreichender Anzahl entsprechend geschulte Sicherheitskräfte vorhanden gewesen seinen, so kann ihn dies nicht entlasten sondern hätte er entsprechend seiner Kontrollfunktion diese auch überwachen müssen.

 

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass diese zwar grundsätzlich unter Anwendung der Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt sind. Der Umstand, dass in Folge der Nichtabsicherung des Arbeitsmittels ein doch erheblicher Arbeitsunfall entstanden ist, wirkt sich hier durchaus zu recht straferhöhend aus. Es ist zumindest von normaler Fahrlässigkeit auszugehen, sodass kein strafmilderndes leichtes Verschulden vorliegt. Auch eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt nicht vor.

Da es sich jedoch um die erste einschlägige Verwaltungsübertretung des Berufungswerbers handelt, war dennoch die spruchgemäße Strafreduktion vorzunehmen und daher die Strafe entsprechend herabzusetzen und ist diese auch bei Annahme von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen auf jeden Fall als angemessen anzusehen und entspricht general- und spezialpräventiven Anforderungen.

 

Von der Anwendung den Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, da die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind. So liegen weder ein geringfügiges Verschulden noch unbedeutende Folgen der Übertretung vor und kann auch nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden.

 

Durch die Strafreduktion vermindern sich auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und entfällt ein gesonderter Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Beilagen

 

Dr. Leopold Wimmer

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 18.11.2011, Zl. 2011/02/0322-3

 

 

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