Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420696/3/SR/Jo

Linz, 11.07.2011

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Maßnahmenbeschwerde des x, geboren am x, vertreten durch x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Haft in der Zeit vom 2. März bis 15 Juli 2011) durch den Polizeipräsidenten der Stadt Wien den Beschluss gefasst:

 

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG 1991 und § 82f FPG;

§§ 67c, 74 und 79a AVG 1991.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 26. August 2011 eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich erhoben und u.a. beantragt, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordnete und aufrecht erhaltene Haft für rechtswidrig erklärt bzw. deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden möge.   

 2. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. August 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die vorliegende Maßnahmenbeschwerde zurückgezogen werde.   

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Da der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren noch keine Kosten entstanden sind waren auch keine Kosten zuzusprechen.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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