Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100859/2/Br/La

Linz, 14.10.1992

VwSen - 100859/2/Br/La Linz, am 14. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr.Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J G, vom 2. Oktober 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. September 1992, VerkR-96/9/1991-Br, zu Recht:

Der gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung wird insofern Folge gegeben als die Geldstrafe auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich sohin auf 1.400 S.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1 lit.a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 21. September 1992 über den Berufungswerber wegen der ihm angelasteten Übertretung der § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 17.000 S (im Nichteinbringungsfall 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 22.12.1990 um 23.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der N Landesstraße nächst dem Hause W Nr. in Richtung U gelenkt hat. Außerdem wurden als Kostenbeitrag zum Strafverfahren 1.700 S sowie der Ersatz des Teströhrchens in Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde in ihrer Strafbegründung sinngemäß aus:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 "gemeint wohl des VStG") sei überdies bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes seien die Bestimmungen der §§ 32 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Bei der Strafzumessung sei auf das tägliche Einkommen von 248 S (Arbeitslosengeld), die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für 4 Kinder Rücksicht genommen worden. Als erschwerend seien die 2 einschlägigen Vormerkungen als mildernd das Geständnis zu werten gewesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig gegen das Strafausmaß Berufung erhoben. In der Begründung führt der Berufungswerber aus, daß seine finanzielle Situation ähnlich wie am 22.12.1990 sei und er nun wieder Notstandshilfe beziehe. Er ersuche daher um Herabsetzung der Strafe und Gewährung einer Ratenzahlung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (den Berufungsakt), VerkR-96/9/1990-Br, sowie durch Einholung der allseitigen Verhältnisse durch diesbezügliche fernmündliche Befragung des Berufungswerbers.

3.1. Der Berufungswerber bezieht laut eigenen Angaben seit September 1992 ein Arbeitslosengeld von monatlich 9.500 S. Er ist für 4 Kinder sorgepflichtig, wobei er hiefür monatlich 2.000 S an Alimentationsleistung erbringt. Er verfügt über keinerlei Vermögen.

4. Da die rechtzeitig eingebrachte Berufung sich nur gegen die Strafhöhe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

5.1. Grundsätzlich zählt das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß eben in dieser Art von Fehlverhalten eine der gravierendsten Unfallursachen, verbunden oft mit schwersten Folgen, gelegen ist. Vielfach kommen unbeteiligte Personen zu Schaden. Als straferschwerend waren auch die zwei einschlägigen Vormerkungen zu werten. Es bedarf daher einer das gesetzliche Mindeststrafausmaß übersteigenden Strafe, um den Unrechtsgehalt zu verdeutlichen und den Beschuldigten von weiteren auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Übertretungen künftighin abzuhalten.

5.1.2. Nun liegen jedoch seit der Tatbegehung bereits zwei Jahre zurück und ist während dieser Zeit der Berufungswerber in diesem Zusammenhang nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Neben dem am 10. Juni 1991 vor der Bundespolizeidirektion Wien abgelegten und zurecht als mildernd gewerteten Geständnis, ist nunmehr auch noch das bisherige Wohlverhalten und die neuerlich sehr ungünstige Einkommenssituation entsprechend zu berücksichtigen. Ebenfalls läßt die Sorgepflicht für 4 Kinder die nunmehr festgesetzte Strafe als angemessen erachten. Es ist zu erwarten, daß auch mit dieser Strafe das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber vor weiteren Übertretungen abzuhalten.

5.1.3. Bei der Strafzumessung war grundsätzlich gemäß § 19 VStG, Grundlage für die Strafbemessung unter anderem die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.

6. Der Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe war sohin Folge zu geben.

Das mit der Berufung gestellte Ratenzahlungsgesuch wäre mit 120 S Bundesstempelmarke zu vergebühren und hat darüber die Erstbehörde zu entscheiden.

II. Der Anspruch auf den Verfahrenkostenbeitrag ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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