Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730215/2/Wg/Jo

Linz, 30.08.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, zuletzt wh X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. Juli 2009, GZ: Sich40-16943, angeordnete Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 23. Juli 2009 den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 5. August 2009. Der Bw beantragt darin, die erkennende Behörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklären.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat der Sicherheitsdirektion Oö. den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit 1. Juli 2011 sind wesentliche Bestandteile des Fremdenrechts-änderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011,BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Gemäß § 125 Abs.14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist. Gemäß § 9 Abs.1a Fremdenpolizeigesetz entscheiden über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.

 

Aus diesem Grund hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Berufung zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG zur Entscheidung übermittelt.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Der Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch den vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Es steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehörige des Iran. Er war in der Zeit von 3. Mai 2001 bis 23. Juni 2010 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zum Asylverfahren des Bw stellte die Erstbehörde fest, dass der letzte Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 10.3.2009 endgültig abgewiesen wurde. Die BH Braunau hat daraufhin den bekämpften Bescheid erlassen. Laut schriftlicher Bestätigung der Caritas-Flüchtlingshilfe ist der Bw am 17. Juni 2010 aus dem Bundesgebiet ausgereist.

 

Festzuhalten ist, dass die X mit Eingabe vom 26. Juni 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine Bevollmächtigungsanzeige erstattet haben. Der Ausweisungsbescheid vom 23. Juli 2009 wurde aber direkt an den Bw adressiert. Der Zustellversuch erfolgte am 29. Juli 2009. Beginn der Abholfrist war der 30. Juli 2009. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 gaben die X die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

 

Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Ausweisungsbescheid vom 23. Juli 2009 wurde mit dem Beginn der Abholfrist, also dem 30. Juli 2009, wirksam zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Vollmachtsverhältnis mehr. Der Umstand, dass der Ausweisungsbescheid direkt dem Bw und nicht seinem rechtsanwältlichen Vertreter zugestellt wurde, ändert daher nichts an der Rechtswirksamkeit des Bescheides.

Auf Grund der stRsp des VwGH steht fest, dass durch die Ausreise eines Fremden aus dem Bundesgebiet das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem 1.7.2011 erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen ist (vgl. Beschluss vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0294 und Beschluss vom, 29.9.2009, Zl 2009/21/0151). Durch die Ausreise ist nämlich der mit der Ausweisung verfolgte Zweck erfüllt; der Ausweisungsbescheid wird gegenstands- und wirkungslos. In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FPG idF vor dem 1.7.2011 ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FPG - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch nach neuerlicher Einreise könnte der Fremde somit auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden. Wird demnach der Aufenthalt eines Fremden in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung und nach Einbringung der Berufung - sei es durch Zurückschiebung, Abschiebung oder durch freiwillige Ausreise - beendet, so käme einer Entscheidung über die gegen den Ausweisungsbescheid erhobenen Berufung nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu.

Angemerkt wird, die Berufungsbehörden gemäß § 57 FPG idF vor dem 1.7.2011 im Falle einer freiwilligen Ausreise nur festzustellen hatten, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Das FPG idF BGBl I Nr 38/2011 enthält in § 68 Abs 1 eine vergleichbare Bestimmung. Diese gilt aber nicht für Rückkehrentscheidungen und ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar.

Dem Berufungsantrag konnte im Ergebnis aber keine Folge gegeben werden, da die bekämpfte Ausweisung bereits wirkungslos ist. Ein bereits gegenstandsloser Bescheid kann nicht mehr aufgehoben werden. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Erörterung der in der Berufung vorgebrachten Interessen der Bw am Verbleib im Bundesgebiet war bei diesem Verfahrensergebnis nicht erforderlich. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Da der Bw eigenen Angaben zufolge die deutsche Sprache beherrscht, war gemäß § 59 Abs 1 FPG eine Übersetzung dieser Entscheidung nicht erforderlich.

 

Der Bw hat mit 23. Juni 2010 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet, ohne gemäß § 8 Abs.1 Zustellgesetz eine neue Abgabestelle bekannt zu geben. Eine solche konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden. Aus diesem Grund war gemäß § 8 Abs.2 iVm § 23 Zustellgesetz die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

 

 

  

 

 

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