Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150871/4/Lg/Hue

Linz, 04.08.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M A B, L, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R S,   gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. April 2011, Zl. 0053592/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene   Straferkenntnis bestätigt.        

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des          erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des          Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe     von 60 Euro zu leisten.       

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 28. Juli 2010 um 16.27 Uhr als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige A7, Mautabschnitt Linz VOEST – Linz Wiener Straße, km 7,999, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er den gegenständlichen LKW zur Tatzeit gelenkt habe. Richtig sei, dass der Bw am 5. März 2010 im Auftrag seines Arbeitgebers eine GO-Box erworben habe. Der Arbeitgeber habe es jedoch unterlassen, dem Bw die erforderlichen Nachweisdokumente für die EURO-Emissionsklasse auszuhändigen, weshalb er diese Dokumente bei der Ausgabe der GO-Box nicht vorlegen habe können. Der Bw habe mehrmals versucht, die GO-Box ordnungsgemäß bei den Vertriebsstellen einstellen zu lassen, welches jedoch immer "an der Nichtangabe der exakten EURO-Emissionsklassen" gescheitert sei. Das Verschulden für die Verwaltungsübertretung liege alleinig beim Arbeitgeber. Die "Aufforderungen" der A seien ausschließlich an den Arbeitgeber gerichtet gewesen, weshalb dem Bw schon aus diesem Grund keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Der Bw sei während einer Fahrt am 16. Juli 2010 auf kurze Signaltöne aufmerksam worden, worauf der Bw unverzüglich die Geschäftsführung informiert habe. Es habe hinsichtlich der Erbringung erforderlicher Nachweisdokumente von EURO-Emissionsklassen keine wie immer gearteten Vereinbarungen oder Sonderabreden gegeben. Daher könne dem Bw keine Verletzung der Mitwirkungs- oder sonstiger Kontrollpflichten vorgeworfen werden, da er unverzüglich nach Wahrnehmung der Signaltöne seinen Arbeitgeber informiert und diesen mehrmals im Vorfeld mitgeteilt habe, dass er selbst nicht die EURO-Emissionsklassen, welche für die ordnungsgemäße Anmeldung der Maut unabdingbar seien, bei den Vertriebsstellen angeben habe können. Deshalb habe der Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht begangen. Abschließend werden die Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw dargelegt.

Als Beilagen angeschlossen sind ein ausgefülltes A-Antragsformular  für die Deklaration der EURO-Emissionsklasse sowie ein formloses handschriftliches und undatiertes Schreiben der Geschäftsführerin E S, in welchem Folgendes festgehalten wurde: "B war einige Male (die GO-Box einzustellen) bei den Vertriebsstellen. Er selber konnte nicht kontrollieren, welche Emissionsklasse programmiert wurde. Die Firma hat nach Aufforderung d. A, die EURO 3 Klasse bekannt gegeben. Warum dies zur Anzeige führte, ist unklar". 

 

Beantragt wurde die Einvernahme von E und J S sowie des Bw und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die Erstbehörde.  

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 2. Dezember 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifgruppe, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspricht, nicht erbracht worden. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 19. August 2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht binnen der gesetzlichen Frist auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

 

Gegen die Strafverfügung vom 14. Dezember 2010 brachte der Bw einen Einspruch ein.

 

Die A teilte der belangten Behörde am 10. Februar 2011 im Wesentlichen mit, dass am 23. Juni 2010 das Kennzeichen des LKWs von auf geändert worden sei, jedoch ohne die nachweispflichtigen Dokumente innerhalb der 14tägigen Frist betreffend der Deklarierung der EURO-Emissionsklasse 4 vorzulegen. Daraufhin sei die GO-Box am 16. Juli 2010 gesperrt worden, was dem Lenker durch vier kurze Signaltöne bei jeder Durchfahrt durch ein Mautportal zur Kenntnis gebracht worden sei. Am 24. Juni, 24. und 27. September 2010 seien der A unvollständige Dokumente übermittelt worden, welche für die Deklaration der EURO-Emissionsklasse nicht verwendet haben werden können.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat teilte dem (Vertreter des) Bw am 12. Mai 2011 mit, dass eine Berufungsverhandlung entbehrlich erscheint, da der vom Bw vorgebrachte Sachverhalt nicht angezweifelt wird. Bei anderer Ansicht möge dies innerhalb Frist bekannt gegeben werden.

 

Eine Antwort auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt, weshalb von einem Verhandlungsverzicht auszugehen ist.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Nach Punkt 5.2 der Mautordnung hat der Kraftfahrzeuglenker seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 u.a.

·         die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO-Vertriebsstelle zu verlangen sowie

·         durch Prüfung der Fahrzeugdeklaration sicherzustellen, dass

-         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

-         die GO-Box-Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box-Identifikationsnummer übereinstimmt

andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gem. Punkt 10 erfüllt werden kann.

 

Seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 werden Kraftfahrzeuge zunächst der höchsten Tarifgruppe (Tarifgruppe C) zugeordnet. Für das jeweilige Kraftfahrzeugkennzeichen wird grundsätzlich die EURO-Emissionsklasse 0 oder 1 im Zentralsystem hinterlegt, wenn nicht durch den Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich die Eintragung einer anderen EURO-Emissionsklasse verlangt wird.

 

Bei Anmeldung zum Mautsystem, Deklaration der EURO-Emissionsklasse oder Datenänderung ist daher vom Kraftfahrzeuglenker an einer GO-Vertriebsstelle ausdrücklich eine bestimmte EURO-Emissionsklasse zu verlangen. Dazu ist es erforderlich, die GO-Box an der GO-Vertriebsstelle vorzulegen. An der Vertriebsstelle wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft, der Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

 

Die vom Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarifrelevant. Dem Kraftfahrzeuglenker wird nach Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse eine Fahrzeugdeklaration der A ausgehändigt, die

·         die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse,

·         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

·         die auf der GO-Box hinterlegte GO-Box-Identifikationsnummer

     ausweist.

 

Der Kraftfahrzeuglenker hat sofort nach Aushändigung der Fahrzeugdeklaration zu prüfen, ob

     hinterlegt wurde bzw. ist.

 

Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der Agrundsätzlich durch geeignete Dokumente  nachzuweisen. Über die Verpflichtung zur Nachweisbringung wird der Kraftfahrzeuglenker durch einen Kundenbeleg hingewiesen, der dem Kraftfahrzeuglenker an der GO-Vertriebsstelle in deutscher Sprache und – soweit vorhanden – in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird.

 

Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO-Vertriebsstelle sondern zentral durch die A. Die erforderlichen Dokumente sind der A binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse zu übermitteln.

 

Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung besagt: Werden innerhalb der 14tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO-Vertriebsstelle wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

Punkt 5.2.2.1.5 der Mautordnung besagt: Werden die Nachweisdokumente nicht rechtzeitig innerhalb der Einmeldefrist übermittelt, so wird mit Ablauf der Einmeldefrist die GO-Box gesperrt, wobei auf diesen Fall die Regelung des Punktes 5.2.2.1.4 angewendet wird. Nachträglich einlangende Nachweisdokumente werden wie ein neuer Antrag behandelt.   

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum A M S C oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die A- und S- ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker des Kfz zur Tatzeit war und die Maut aufgrund einer gesperrten GO-Box wegen Fristversäumnis für die Übermittlung der Nachweisdokumente für die deklarierte EURO-Emissionsklasse (siehe Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung) nicht entrichtet wurde.

 

Der Bw bringt vor, er habe nach Ertönen der Piepssignale sofort seinen Arbeitgeber informiert. Dabei übersieht der Bw jedoch, dass der Lenker eines Kfz für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut Sorge zu tragen hat und seine Lenkerpflichten gem. Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung die Kontaktnahme mit einer GO-Box-Vertriebsstelle und eine Nachentrichtung der Maut iSd Punktes 7.1 der Mautordnung vorsehen. Eine Kontaktnahme mit einer Vertriebsstelle und eine Nachentrichtung der Maut am Tattag hat aber – unbestritten – nicht stattgefunden. Alleine eine Information an seinen Arbeitgeber entschuldigt den Bw deshalb nicht.  

 

Wenn der Bw vorbringt, er habe mehrfach versucht, die GO-Box bei einer Vertriebsstelle "einstellen zu lassen" und die verspätete Vorlage der Unterlagen für die EURO-Emissionsklasse könne nicht ihm angelastet werden, da dafür sein Arbeitgeber verantwortlich sei, verkennt er den verfahrenswesentlichen Sachverhalt: Gegenständlich liegt kein "Einstellungsproblem" bei der GO-Box vor und dem Bw wird auch nicht vorgeworfen, die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig der A vorgelegt zu haben, sondern die vier Piepssignale der GO-Box nach Sperre der GO-Box und damit seine Lenkerpflichten missachtet zu haben.

 

Somit ist dem Bw vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er die viermaligen Piepstöne der GO-Box, welche ihm gem. Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung die Nichtabbuchung der Maut angezeigt haben, missachtet hat. Die Lenkerpflichten bei Ertönen der vier akustischen Signale der GO-Box bei jeder Durchfahrt durch einen Mautbalken sind eindeutig.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Nicht entschuldigend würde eine Rechtsunkenntnis des Bw wirken. Der Lenker ist dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet und er sich über die rechtlichen Bestimmungen nicht (ausreichend) informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ohne Belang sind. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des   § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Beachtung der viermaligen Piepstöne der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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