Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166176/4/Zo/Gr

Linz, 12.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X vom 18. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. Juni 2011, Zahl: VerkR96-1746-2011 wegen vier Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. August 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I. Bezüglich Punkt 1 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 150 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Bezüglich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 700 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 140 Stunden herabgesetzt.

 

III. Bezüglich Punkt 3 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

 

IV. Bezüglich Punkt 4 wird der Berufung stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.

 

V. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 95 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 20 VStG

zu IV: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und § 45 Abs.1 Z.2 VStG

zu V: § 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

Sehr geehrter Herr X!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner-
gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen
begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

a)       Datum: 07.03.2011, 14.34 Uhr bis 08.03.2011, 14.42 Uhr; Lenkzeit: 10 Stunden
51 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die
Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 1 Stunde und stellt
dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der
Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

b)       Datum: 14.03.2011, 14.26 Uhr bis 15.03.2011, 13.52 Uhr; Lenkzeit: 10 Stunden
46 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die
Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 1 Stunde und stellt
dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der
Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

c)       Datum: 21.03.2011, 14.13 Uhr bis 22.03.2011, 14.16 Uhr; Lenkzeit: 10 Stunden
55 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die
Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 1 Stunde und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Landesstraße Freiland, Aschacher Bundesstraße B131 bei Strkm. 7,800.
Tatzeit: 30.03.2011, 20:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§134Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2)      Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner-
gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen
begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3~malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 07.03.2011 um 14.34 Uhr. Ruhezeit von
08.03.2011, 02.34 Uhr bis 07.34 Uhr, das sind 5 Stunden 1 Minute. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr.L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b)       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.03.2011 um 14.26 Uhr. Ruhezeit von
15.03.2011, 01.22 Uhr bis 08.34 Uhr, das sind 7 Stunden 13 Minuten. Die
unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte
tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 8 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr.L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

c)       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 21.03.2011 um 14.13 Uhr. Ruhezeit von 00.35 Uhr bis 07.54 Uhr, das sind 7 Stunden 20 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 8 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

d)       Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.03.2011 um 13.57 Uhr. Ruhezeit von 02.06 Uhr bis 08.07 Uhr, das sind 6 Stunden 2 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Landesstraße Freiland, Aschacher Bundesstraße B131 bei Strkm. 7,800.
Tatzeit: 30.03.2011, 20:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3)      Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im inner-
gemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse
einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen
begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine
Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine
solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 17.03.2011 wurde nach einer Lenkzeit von 06.05 Uhr bis 14.06 Uhr, das sind 5 Stunden 13 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 0,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Landesstraße Freiland, Aschacher Bundesstraße B131 bei Strkm. 7,800.
Tatzeit: 30.03.2011, 20:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

4) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die im Artikel 6 Abs. 5 EG-VO 561/2006 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht durchgeführt, obwohl der Fahrer die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten muss. Ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben. Sie konnten für den 15., 18. und 23.03. keine Aufzeichnungen bzw. Bescheinigungen über Tätigkeiten oder Urlaube vorweisen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Tatort: Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Landesstraße Freiland, Aschacher Bundesstraße B131 bei Strkm. 7,800.
Tatzeit: 30.03.2011, 20:05 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 5 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                                    falls diese uneinbringlich ist,                              gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1)      150 Euro                              36 Stunden                                               § 134 Abs. 1b KFG 1967

2)  1.000 Euro                           200 Stunden                                               § 134 Abs. 1b KFG 1967

3)         200 Euro                              40 Stunden                                               § 134 Abs. 1b KFG 1967

4)         300 Euro                              60 Stunden                                               § 134 Abs. 1b KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

165,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag

Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.815,00 Euro.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er sich bei der Kontrolle auf der Aschacher Bundesstraße im Gemeindegebiet Feldkirchen an der Donau befunden habe. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sei nicht dafür zuständig, ihn wegen möglicher Verstöße, welche er mit diesem Fahrzeug außerhalb von Österreich begangen habe, zu bestrafen. § 134 Abs.1b KFG sei nur dann anzuwenden, wenn er die Tatvorwürfe in Österreich begangen habe und ihm auch zum Zeitpunkt der Kontrolle am 30. März 2011 in diesem Zusammenhang ein Vorwurf gemacht werden könne. Es würde sich jedoch kein einziger Tatvorwurf darauf beziehen, dass er sich zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten in Österreich aufgehalten habe. Tatsächlich habe er sich weder am 7. noch am 14. oder am 21. März 2011 in Österreich befunden. Es sei daher die Bezirkshauptmannschaft Urfahr nicht zuständig und es könnten auch die österreichischen Bestimmungen des KFG nicht angewendet werden. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hätte vielmehr den festgestellten Sachverhalt der für ihn örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden müssen.

 

Bezüglich Punkt 1) führte der Berufungswerber weiters aus, dass selbst die Erstinstanz diese Überschreitungen als geringfügig einschätze, wobei sie auch keinerlei Folgen nach sich gezogen haben. Es wäre daher allenfalls eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG auszusprechen gewesen. Auch in den Punkten 2, 3 und 4 hätte die Strafe jedenfalls wesentlich niedriger sein müssen. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und für seine Gattin und sowie zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Er verdiene lediglich 1500 Euro 12-mal jährlich. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen seien überhöht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 30. August 2011. An dieser haben der Vertreter des Berufungswerbers und eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30. März 2011 um 20:05 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X (D) in Feldkirchen an der Donau. Bei einer Verkehrskontrolle auf der B 131 bei Straßenkilometer 7,800 wurde auch die vom Berufungswerber verwendete Fahrerkarte ausgewertet. Aus dieser Auswertung ergibt sich, dass der Berufungswerber die ihm in den Punkten 1a, 1b und 1c vorgehaltenen Tageslenkzeiten tatsächlich eingehalten hat. Auch die ihm in den Punkten 2a, 2b, 2c und 2d vorgehaltenen unzureichenden täglichen Ruhezeiten stimmen mit der Auswertung der Fahrerkarte über.

 

Bezüglich der ihm in Punkt 3 vorgehaltenen zu kurzen Lenkpause ist festzuhalten, dass sich auch diese Angaben aus der Fahrerkarte ergeben. Zusätzlich ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber eine weitere Unterbrechung von 17 Minuten eingehalten hat, sodass die in diesem Zeitraum eingehaltene Unterbrechung von 27 Minuten lediglich um drei Minuten zu kurz war.

 

Auf der Fahrerkarte sind für die Zeiträume vom 15. März 2011, 13:53 bis 17. März 2011, 06:04 Uhr, vom 18. März 2011, 17:35 Uhr bis 21. März 2011 14:12 Uhr und vom 22. März 2011 14:17 Uhr bis 24. März 2011 05:14 Uhr keine Zeiten gespeichert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Art.6 Abs.5 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer die Zeiten im Sinne des Art.4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereiches der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Art.15 Abs.3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in ein Kontrollgerät einzugeben.

 

Art. 15 Abs.2 vierter Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Wenn der Fahrer sich nicht Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 – Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I b ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden.

 

5.2. Festzuhalten ist vorerst, dass sich die dem Berufungswerber vorgeworfenen Überschreitungen der Tageslenkzeit (Punkt 1), Unterschreitungen der Tagesruhezeit (Punkt 2) sowie die zu kurze Lenkpause (Punkt 3) aus der Fahrerkarte ergeben. Der Berufungswerber hat diese auch nicht bestritten, die Übertretungen sind daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Lediglich bezüglich der Lenkpause (Punkt 3) ist anzuführen, dass der Berufungswerber vor der 27-minütigen Lenkpause im relevanten Zeitraum eine weitere Lenkpause von 17 Minuten eingehalten hat. Seine Lenkpause war daher im Sinne des Art. 7 lediglich um 3 Minuten zu kurz, er hat auch diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten, wobei jedoch der Unrechtsgehalt nur gering ist.

 

Zu den fehlenden Zeiten auf der Fahrerkarte ist anzuführen, dass der Berufungswerber in den in Punkt 4 angeführten Zeiträumen offenkundig die manuelle Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes nicht betätigt hatte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die ihm vorgeworfene Vorschrift des Art. 6 Abs.5 der Verordnung (EG) 561/2006 lediglich auf Zeiten betreffend "andere Arbeiten" und "Bereitschaftszeiten" bezieht. Im Gegensatz dazu verlangt Art.15 Abs.2 dritter Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 die manuelle Eingabe nicht nur der "anderen Zeiten" und der "Bereitschaftszeiten" sondern insbesondere der "Tagesruhezeiten".

 

Aufgrund der Dauer der nicht eingetragenen Zeiten ist es naheliegend, dass es sich dabei in zwei Fällen um Tagesruhezeiten in einem Fall um die Wochenenderuhezeiten handelt. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich in diesen Zeiträumen auch Zeiten sogenannter "anderer Arbeiten" oder "Bereitschaftszeiten" befinden, dafür gibt es jedoch keinerlei Beweisergebnisse. Dem Berufungswerber kann daher die Übertretung nach Art.6 Abs.5 der Verordnung (EG) 561/2006 nicht bewiesen werden. Die durchaus naheliegende Übertretung des Art. 15 Abs.2 dritter Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 wurde dem Berufungswerber von der Erstinstanz nicht vorgehalten. Dieser Tatvorwurf, das fehlende Nachtragen der "Tagesruhezeiten" stellt auch eine andere Übertretung dar, als das fehlende Nachtragen der "Bereitschaftszeiten" oder der Zeiten "anderer Arbeiten", weshalb der Tatvorwurf "Nachtrag der Tagesruhezeiten" von Punkt 4 des Straferkenntnisses, welcher sich ausdrücklich (nur) auf Art. 6 Abs.5 der Verordnung (EG) 561/2006 bezieht, nicht umfasst ist.

 

Der UVS kann daher den Tatvorwurf auch nicht abändern, weil er damit die Sache des Berufungsverfahren, welche durch den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses begrenzt ist, überschreiten würde. Im Hinblick darauf, dass die Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Verdachtes dieser Übertretung noch nicht eingetreten ist, war diesbezüglich das Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren aber nicht einzustellen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die Bestimmung des § 134 Abs.1a KFG sei so auszulegen, dass der Betretungsort im Inland nur für jene Übertretungen als Tatort in Frage komme, welche in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Kontrolle stehen, ist folgendes auszuführen:

 

Aus den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr.561/2006 ergibt sich, dass mit diesen Bestimmungen einerseits die sozialen Bedingungen der betroffenen Arbeitnehmer, andererseits auch die Straßenverkehrssicherheit verbessert werden sollen (Punkt 17) und dass es für eine wirksame Durchsetzung von wesentlicher Bedeutung ist, dass die zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- u. Ruhezeiten der vorausgehenden 28 Tage kontrollieren können (Punkt 14). Zur wirksamen Durchsetzung dieser Bestimmungen ist es jedoch auch erforderlich, bei festgestellten Verstößen Strafen zu verhängen. Würde die Argumentation des Berufungswerbers zutreffen, so könnte jene Behörde welche die Übertretungen festgestellt hat, konkret nur Überschreitungen der aktuellen Tageslenkzeit, der letzten Lenkzeit ohne ausreichende Fahrtunterbrechung sowie der aktuellen Wochenlenkzeit und eventuell noch der letzten Tagesruhezeit bestrafen. Alle anderen Übertretungen wären dagegen sanktionslos.

 

Die Verständigung der Wohnsitzbehörde oder Zulassungsbehörde des Fahrzeuges würde die Verfolgung dieser Übertretungen ebenfalls nicht ermöglichen, weil nicht festgestellt werden kann, wo genau sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt einer bestimmten Übertretung innerhalb der letzten 28 Tage befunden hat. Dies würde im Ergebnis dazuführen, dass nur jene Übertretungen bestraft werden könnten, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Kontrolle stehen. In den letzten Jahren wurde durch die Änderung der Verordnung (EWG) 3821/85 der Kontrollzeitraum von 7 auf 28 Tage ausgeweitet, um eben eine wirksamere Kontrolle und Ahndung der Lenk- u. Ruhezeiten zu ermöglichen. Würde man § 134 Abs.1 KFG 1967 so verstehen wie der Berufungswerber, so wäre damit diese Ausweitung des Kontrollzeitraumes im Ergebnis sinnlos. Es ist daher davon auszugehen, das § 134 Abs.1a KFG 1967 so zu verstehen ist, dass für alle bei der Kontrolle festgestellten Übertretungen innerhalb der letzten 28 Tage der Kontrollort als Tatort anzusehen ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1a KFG 1967 letzter Satz ist von einer Bestrafung jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist. Diese Regelung soll verhindern, dass ein Berufskraftfahrer wegen einer Übertretung zweimal von verschiedenen Behörden bestraft wird. Liegen die kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, dass nämlich einerseits die Übertretung bereits abgeschlossen ist (nicht mehr andauert) und andererseits der Lenker wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft wurde, so bedeutet dies, dass jene Behörde, bei welcher die Übertretung (zum zweiten Mal) festgestellt wurde, diese nicht mehr bestrafen darf. Es handelt sich also entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht um Voraussetzungen für die Strafbarkeit sondern im Gegenteil um die Voraussetzungen für die Straflosigkeit bestimmter festgestellter Übertretungen.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm in den Punkten 1,2 und 3 vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG AblNr. L 29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Fall eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Art. 5 bis 8 und 10 des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonal (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe ist also jeweils davon abhängig, wie die einzelnen Übertretungen im Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG eingeordnet sind. Die Lenkzeitüberschreitungen betragen jeweils weniger als eine Stunde, sodass es sich um einen geringfügigen Verstoß handelt. Die Unterschreitungen der Ruhezeit betrug im schwersten Fall beinahe vier Stunden, sodass der Verstoß als sehr schwerwiegend anzusehen ist. Die Lenkzeit bis zur Einhaltung einer ausreichenden Lenkpause betrug fünf Stunden und 13 Minuten, dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zugute, sonstige Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Straferschwerend ist bezüglich der Punkte 1 und 2 zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die erlaubte Tageslenkzeit 3-mal überschritten bzw. die erforderliche Mindestruhrzeit 4-mal unterschritten hat.

 

Bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer stark nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Die Einteilung als geringfügiger Verstoß gemäß § 134 Abs.1b KFG 1967 bedeutet keinesfalls, dass die Übertretung als "geringfügig" im Sinne des § 21 VStG anzusehen ist. Sie bewirkt lediglich, dass keine gesetzliche Mindeststrafe festgesetzt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die Tageslenkzeit in drei Fällen überschritten hat, kommt eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG nicht in Betracht. Die von der Erstinstanz dafür festgesetzte Geldstrafe von 150 Euro erscheint sowohl dem Unrechtsgehalt als auch dem Verschulden des Berufungswerbers durchaus angemessen. Richtig ist, dass entsprechend dem im § 134 Abs.1 KFG gesetzlich festgesetzten Verhältnis zwischen höchster Geldstrafe und maximaler Ersatzfreiheitsstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe geringfügig herabzusetzen war.

 

Der Berufungswerber hat die erforderlichen Ruhezeiten ganz massiv, in einem Fall beinahe um vier Stunden und in einem zweiten Fall beinahe um 3 Stunden unterschritten. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist daher sehr hoch. Weiters ist berücksichtigen, dass er auch in zwei weiteren Fällen die erforderliche Ruhezeit deutlich unterschritten hat. Diesbezüglich ist daher eine entsprechend hohe Geldstrafe erforderlich. Es sind jedoch keineswegs für jeden der vier Verstöße die in Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG festgesetzten Mindeststrafen zu verhängen und diese zusammenzuzählen, weil es sich nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur um eine Übertretung und daher nur um einen schwerwiegenden Verstoß handelt. Der Umstand, dass es sich um mehrere Verstöße handelt und diese auch gravierend waren, führt jedoch dazu, dass mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 300 Euro bei Weitem nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte. Die auf 700 Euro herabgesetzte Geldstrafe erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlich gravierenden Übertretungen abzuhalten.

 

Bezüglich der Lenkpause ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber im relevanten Zeitraum sowohl eine Unterbrechung von 17 Minuten als auch eine solche von 27 Minuten eingehalten hat. Die zweite Unterbrechung war daher lediglich um drei Minuten zu kurz. Diese Übertretung ist daher offenbar auf eine Unachtsamkeit des Berufungswerbers, also auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. Sein Verschulden weicht also nicht so stark vom typischen Verschuldensgrad dieser Übertretung ab, dass § 21 VStG angewendet werden könnte, es ist jedoch als weiterer erheblicher Milderungsgrund zu berücksichtigen. Es kann daher in diesem Punkt gemäß § 20 VStG die Mindestgeldstrafe zur Hälfte unterschritten werden.

 

Insgesamt sprechen auch generalpräventive Überlegungen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafen, weil dem betroffenen Personenkreis durch entsprechend konsequente Ahndung von Übertretungen klar gemacht werden muss, dass die Einhaltung der Lenk- u. Ruhezeiten sowie der Lenkpausen im Interesse der Verkehrssicherheit von hoher Bedeutung ist.

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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