Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166177/2/Zo/Gr

Linz, 14.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X vom 7. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 20. Juni 2011, Zahl: VerkR96-2522-2010 wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z.2 VStG

zu II: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 18. August 2010 um 10:50 Uhr in Sierning auf der L 565, bei Straßenkilometer 3,920 als Fahrer des LKW mit dem Kennzeichen: X, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen habe:

 

Er habe am 18. August 2010 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, dass mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss:

 

Alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnung und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Die Bescheinigung über die "lenkfreien Tage" für den 6. August 2010 und vom 9. August 2010 bis zum 13. August 2010 wurden nicht mitgeführt. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/EG, ABL Nr. 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt iii der Verordnung (EG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er von seiner Seite alle Beweise für die lenkfreien Tage vorgelegt habe und er selbst nicht für die Ausstellung der Dokumente zuständig sei. Er habe daher keine Übertretung begangen und werde die Strafe nicht bezahlen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte den in Spruch angeführten LKW. Bei einer Kontrolle am 18. August 2010 um 10:50 Uhr auf der L 565, bei Straßenkilometer 3,920 wurden auch die Schaublätter des LKW-Fahrers überprüft. Der Berufungswerber konnte für den 6. August 2010 sowie für den Zeitraum vom 9. bis 13. August 2010 keine Schaublätter vorweisen. Nach seinen eigenen Angaben hatte er an diesen Tagen frei. Die in der Richtlinie 2006/22/EG vorgesehene Urlaubsbestätigung konnte er dem Polizisten trotz dessen Aufforderung nicht vorweisen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Artikel 15 Abs. 7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

Die Kommission hat entsprechend der Richtlinie 2006/22/EG mit der Entscheidung vom 12. April 2007 ein elektronisches und druckfähiges Formblatt erstellt (L99), das verwendet werden muss, wenn sich der Fahrer innerhalb des in Art. 15 Abs.7 Unterabsatz 1 – der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums in Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer innerhalb dieses Zeitraumes ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) NR. 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat. Dieses Formblatt ist maschinschriftlich auszufüllen und vom Unternehmen als auch vom Fahrer zu unterschreiben. Manipulationen sollen durch diese Vorgaben verhindert werden. Diese Richtlinie ist an die Mitgliedsstaaten gerichtet.

 

Gemäß § 102 Abs.1a KFG 1967 haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der Kontrolle für den 6. August sowie für den Zeitraum vom 9. bis 13. August 2010 keine Schaublätter vorgelegt. Nach seine eigenen Angaben und handschriftlichen privaten Aufzeichnungen befand er sich in dieser Zeit im Urlaub.

 

Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 verpflichtet den Lenker dazu, dem Polizeibeamten bei der Kontrolle auf Verlangen (nur) jene handschriftlichen Aufzeichnungen vorzulegen, die in der Verordnung (EWG) 3821/85 bzw. in der Verordnung (EG) 561/2006 vorgeschrieben sind. Dabei handelt es sich nach Art.15 Abs.2 letzter Satz der Verordnung EWG 3821/85 um handschriftliche Aufzeichnungen betreffend "andere Arbeitszeiten", "Bereitschaftszeiten" sowie "Tagesruhezeiten". Gemäß Art.6 Abs.5 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Lenker eines schaublattpflichtigen LKW ebenfalls die Zeiten "anderer Arbeiten" sowie "Bereitschaftszeiten" festhalten. In beiden Bestimmungen und auch in den sonstigen Regelungen beider Verordnungen ist jedoch die Urlaubsbestätigung nicht erwähnt. Das Formblatt zur Dokumentation des Erholungsurlaubes wurde durch die Richtlinie 2006/22/EG eingeführt, diese Richtlinie ist jedoch an die Mitgliedsstaaten gerichtet und kann die LKW-Fahrer nicht unmittelbar verpflichten. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch die Einführung des § 102 Abs.1a KFG, welcher am 19. August 2009 in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung enthält die Verpflichtung zum Mitführen und Vorlegen dieser Urlaubsbestätigung.

 

Dem Berufungswerber wurde von der Erstinstanz ein Verstoß gegen die Bestimmung des Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 vorgeworfen. Diese Übertretung hat er aber nicht begangen. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde ihm auch vorgeworfen, dass er die vorgeschriebenen handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke nicht vorgelegt hat, dieser Tatvorwurf umfasst von der Formulierung her nicht die im § 102 Abs.1a KFG festgelegte Verpflichtung zur Vorlage der Urlaubsbestätigungen. Es war für den UVS daher auch nicht möglich, lediglich die verletzte Rechtsvorschrift abzuändern, sondern das Verfahren war gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen.

 

Zu II:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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