Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166227/2/Zo/Bb/Gr

Linz, 13.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des X, vom 20. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2011,  GZ VerkR96-6797-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 30 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Juli 2011, GZ VerkR96-6797-2011, wurde X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben am 3.4.2011 um 15.57 Uhr in Kematen am Innbach, Autobahn A 8, Straßenkilometer 24,950 den LKW mit dem Kennzeichen X gelenkt und sich vor der Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem das höchste zulässige Gesamtgewicht von 7.490 kg durch die Beladung um 4.160 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten wurde."

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen wurden § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG genannt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe 550 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 110 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 55 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht – mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 – Berufung und beantragte von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Der Berufungswerber lässt in seiner Berufung die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Lkws unbestritten und führt im Einzelnen an,  im Rahmen seines Umzuges am 3. April 2011 von Deutschland nach Österreich den in Rede stehenden Lkw angemietet und diesen mit Hausrat beladen zu haben.

 

Eine Auswiegung des Ladegutes (alltägliche Gebrauchsgegenstände) sei nicht vorgenommen worden, da sich in der Umgebung seines bisherigen Wohnortes keine Lkw-Waage befunden habe. Öffentlich zugängliche Wiegemöglichkeiten seien in Deutschland generell nur schwer zu finden.

 

Überdies seien ihm die Gewichte der transportierten Gegenstände nicht bekannt oder ablesbar gewesen, sodass er in gutem Glauben davon ausgegangen sei, dass das Ladegut den Lkw nicht überlaste. Dies auch deswegen, zumal er als Lokomotivführer den Umgang mit anderen Kapazitäten und Gewichten gewohnt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 8. August 2011, GZ VerkR96-6797-2011, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der im Verfahren relevante Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt. Im Übrigen wurde weder vom Berufungswerber noch von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 3. April 2011 um 15.57 Uhr den – von der X, angemieteten - Lkw mit dem deutschen Kennzeichen X, in Kematen am Innbach, auf der Autobahn A 8, in Richtung Wels. Der Lkw war zu diesem Zeitpunkt mit Umzugsgut (Hausrat) beladen.

 

Auf Höhe Strkm 24,900 wurde er von Straßenaufsichtsorganen der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich zum Zwecke der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten.

 

Anlässlich einer Verwiegung des vom Berufungswerber gelenkten Lkws auf der Waage 1 der KOST Kematen wurde festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws von 7.490 kg durch die Beladung - nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze - um 4.160 kg überschritten wurde und der Lkw ein tatsächliches Gesamtgewicht von 11.650 kg aufwies.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der dienstlichen Wahrnehmung von geschulten Straßenaufsichtsorganen der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich anlässlich der Amtshandlung am 3. April 2011 um 15.57 Uhr auf der A 8 einschließlich der Verwiegung des Lkws und der geständigen Verantwortung des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat weder die Überladung an sich, noch das festgestellte Ausmaß bestritten. Es bestehen daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken den dargestellten Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der vom Berufungswerber gelenkte Lkw mit dem Kennzeichen X zur Tatzeit inklusive Beladung ein Gesamtgewicht von 11.650 kg aufwies. Dies ergab die Verwiegung des Lkws auf der KOST Kematen und bedeutet eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Lkws von 7.490 kg um 4.160 kg. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG als erfüllt anzusehen.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass ihm die Gewichte der transportierten Gebrauchsgegenstände nicht bekannt und diese auch nicht ablesbar gewesen wären und dass sich in der Umgebung seines bisherigen Wohnortes keine Lkw-Waage befunden habe, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung ausschließt.

 

Es ist einem Kraftfahrzeuglenker zumutbar, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, nur solche eine Menge zu laden, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird und eine Überladung unterbleibt. Nach der Bestimmung des   § 102 Abs.1 KFG darf er das Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Dem Berufungswerber ist es damit nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 VStG glaubhaft zu machen. Er hat die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen dienen dazu, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beladung von Fahrzeugen im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde im angefochtenen Straferkenntnis für die gegenständliche Überladung im Ausmaß von 4.160 kg eine Geldstrafe in der Höhe von 550 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 110 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.400 Euro und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden.

Diesen angeführten Grundlagen hat der Berufungswerber in seiner Berufung insofern widersprochen, als er auf Grund seiner Scheidung im Jahr 2006 Insolvenz habe anmelden müssen und ihm seither lediglich das nach deutschem Recht verbleibende Existenzminimum zur Verfügung stehe.

 

Unter Berücksichtigung dieser nunmehr dargelegten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers und im Hinblick auf die erstmalige Tatbegehung, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Überladung eine Herabsetzung der von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verhängten Geldstrafe auf 300 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar ist.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe (300 Euro) beträgt 6 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG) und wird als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber von einer Wiederholungstat abzuhalten und ihm den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen.

 

Sollte dem Berufungswerber die Bezahlung der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen dennoch nicht unverzüglich möglich sein, wird er auf § 54b Abs.3 VStG hingewiesen, wonach er bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einzubringen.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum