Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166234/2/Sch/Eg

Linz, 13.09.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. A. H., wh., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Juli 2011, AZ: S 18721/11-4, betreffend die Zurückweisung seines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 17 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Juli 2011, AZ. S 18721/11-4, wurde der Einspruch des Herrn Mag. A. H., wh., gegen die Strafverfügung vom 27.5.2011, AZ. S 18721/11-4, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Die Bundespolizeidirektion Linz verhängte mit Strafverfügung vom 27. Mai 2011, Zl. S 18.721/11-4, gegen den  Berufungswerber zwei Verwaltungsstrafen  wegen Übertretungen des KFG 1967, weil er am 9.4.2011 um 15:30 in Linz, 1) Stifterstraße 30 und 2) Kapuzinerstraße – Römerbergtunnel

1)    als Lenker des KFZ, Kz. L-998HR während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage verboten telefoniert habe und

2)    als Lenker des KFZ beim Durchfahren des Tunnels nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt habe,

weshalb über ihn von der belangten Behörde zwei Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt 90 Euro, insgesamt 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurden.

 

Gegen diese Strafverfügung, welche dem Berufungswerber am 3. Juni 2011 durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat der Berufungswerber mittels Telefax vom 20. Juni 2011 Einspruch – dieser ist seltsamerweise mit 29. März 2011 datiert - erhoben. In seinem  Einspruch führt der Berufungswerber unter anderem an, dass er vom 8.-15. Mai 2011 auf Urlaub war und er die Strafverfügung erst am 17. Mai 2011 beheben habe können. Es handelt sich hiebei nach Ansicht der Berufungsbehörde um ein nicht relevantes Vorbringen, da die Zustellung der Strafverfügung erst lange nach der Rückkehr des Berufungswerbers erfolgt ist.

 

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid wegen verspäteter Einbringung des Einspruches.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber mit E-Mail vom 27. Juli 2011 Berufung. Begründend führte der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass seine Kanzlei saniert worden sei und eine Rückübersiedelung in die sanierten Räumlichkeiten vom 30. Mai 2011 bis zum 2. Juni 2011 stattgefunden haben und gleichzeitig Mitarbeiterkündigungen bzw. Personalsuche durchgeführt werden mussten und überdies noch ein Urlaub vom 8. bis zum 15. Juni 2011 gebucht war.  Dies habe eine hohe Belastungssituation für den Berufungswerber dargestellt.  Der Berufungswerber ersuchte um besondere Berücksichtigung seiner Situation und Annahme seiner Berufung vom 20.6.2011.

 

3.2. Das hinterlegte Dokument ist nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz kann nur eine rechtlich relevante Ortsabwesenheit Auswirkungen auf einen Zustellvorgang haben.
Zeitliche Inanspruchnahme durch notwendige organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Arbeitsstätte, etwa aufgrund einer Übersiedelung der Kanzlei eines freiberuflich Tätigen, können daher keine Rolle spielen.

 

Im gegenständlichen Fall steht außer Frage, dass die Strafverfügung am 3. Juni 2011 durch Hinterlegung zugestellt worden war, weshalb der letzte Tag der Einspruchsfrist der 17. Juni 2011 war. Wie sich aus den Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers ableiten lässt, bestand zum Zeitpunkt des Zustellvorganges keine Ortsabwesenheit.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

 

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