Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252946/2/Lg/Sta

Linz, 09.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder  über die Berufung des X-X X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 18. Juli 2011, Zl. SV96-422-2011, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 100 Euro herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 10 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der X X & Handels GmbH mit Sitz in X, X, zu verantworten habe, dass von dieser Gesellschaft der rumänische Staatsangehörige X X vom 12.4. bis 9.5.2011 entgegen § 32a Abs.4 AuslBG ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs.2 und 3 AuslBG beschäftigt worden sei. Der Bw sei daher gemäß § 28 Abs.1 Z6 AuslBG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, dass der Ausländer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Freizügigkeits­bestätigung gemäß § 32a Abs.4 iVm § 32a Abs.2 Z1 AuslBG erfüllt habe, sich der Ausländer jedoch nicht um deren Ausstellung gekümmert habe.

 

 

2. In der Berufung wird eingestanden, dass "der im angefochtenen Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt ... grundsätzlich richtig" sei. Gegen die Bestrafung wird im Wesentlichen vorgebracht, der gegenständliche Ausländer sei seitens des Unternehmens (Sekretärin X X, Bauleiter X X) "mehrfach erinnert" worden, "die notwendigen Schritte zu unternehmen". Daher seien beide von der "Erledigung" ausgegangen. Es handle sich daher "um ein Versehen, welches dem Bw nicht schuldhaft angelastet" werden könne.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt bzw. die Deliktsverwirklichung in objektiver Hinsicht stehen unstrittig fest. Offen ist nur die Rechtsfrage, ob das Verhalten des Berufungswerbers als schuldhaft zu werten ist.

 

Dazu ist festzuhalten, dass es dem Arbeitgeber obliegt, die Voraussetzungen der legalen Beschäftigung bei jedem ausländischen Arbeitnehmer vor der Arbeitsaufnahme zu prüfen. Dieses Erfordernis ist durch Anweisungen an einen ausländischen Arbeitnehmer, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, nicht erfüllt. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese Schritte auch tatsächlich gesetzt wurden. Dies zu unterlassen, begründet einen erheblichen Sorgfaltsverstoß. Dieser Sorgfaltsverstoß seiner mit einschlägigen Aufgaben betrauten Angestellten (X, X) muss sich der Bw zurechnen lassen. Das Vorliegen eines Kontrollsystems wurde nicht dargetan. Daher ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Freizügigkeitsbestätigung, die Meldung zur Sozialversicherung und die reuige Einstellung des Bw sowie unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 1.000 Euro), der Beschäftigungsdauer und der im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen finanziellen Verhältnisse des Bw  erscheint es vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro herabzusetzen, wobei die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht der hier getroffenen Wertung der maßgeblichen Kriterien nicht zu hoch gegriffen erscheint. Die Herabsetzung der Geldstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 65 VStG). Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das oben beschriebene Verschulden des Bw nicht als geringfügig einzustufen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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