Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420697/2/Gf/Mu VwSen-420698/2/Gf/Mu

Linz, 05.09.2011

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerden der "x"-GmbH und der "y"-GmbH,  beide vertreten durch RA z, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems am 9. August 2011 beschlossen:

 

 

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. Mit ihren auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG
gestützten, ho. am 1. September 2011 eingelangten Beschwerden wenden sich die Rechtsmittelwerberinnen gegen die am 9. August 2011 von Organen des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems in einem Lokal in Kremsmünster erfolgte Beschlagnahme von in deren jeweiligem Eigentum stehenden Spiel­geräten (Erstbeschwerdeführerin: "Kajot Multi Game" mit der Seriennummer 9070905000791, "Kajot" mit der Seriennummer 9070606000789 "Kajot Multi Game" mit der Seriennummer 9070605000551 und "Kajot Multi Game" mit der Seriennummer 9071105001199; Zweitbeschwerdeführerin: Banknotenleser
dieser Spiel­apparate).

 

Begründend wird dazu vorgebracht, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Geschicklichkeitsapparate handle, sodass sich der behörd­liche Eingriff weder auf ein Bundesgesetz noch auf ein Landesgesetz stützen könne. Trotz entsprechender Aufforderungsschreiben an die belangte Behörde seien jedoch bis dato weder die beschlagnahmten Spielgeräte herausgegeben noch ein behörd­licher Beschlag­nahmebescheid oder ein gerichtlicher Beschlagnahmebefehl erlassen worden.

 

Somit sei den Eigentümerinnen durch die Beschlagnahme und die trotz entsprechender Aufforderung bislang beharrlich verweigerte Herausgabe der Geräte in rechtswidriger Weise ein gravierender Schaden entstanden, weshalb jeweils der Antrag auf kostenpflichtige Feststellung dieses Eingriffes gestellt wird.

 

 

2. Über die vorliegenden Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG ent­scheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, wobei über derartige Beschwerden durch ein Einzel­mitglied zu entscheiden ist.

 

Gemäß 67c Abs. 1 AVG sind derartige Beschwerden binnen sechs Wochen ab der Vornahme dieses Eingriffes bzw. in dem Fall, dass der Rechtsmittelwerber
dadurch an einer unmittelbaren Beschwerdeerhebung gehindert war, binnen sechs Wochen ab dem Wegfall dieser Behinderung zu erheben.

 

2.2. Nach der Spezialbestimmung des § 53 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 76/2011 (im Folgenden: GSpG), können die Organe der öffentlichen Aufsicht Glücksspielautomaten aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden (Abs. 2); sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, diese dort zu hinterlassen und der Behörde hierüber eine Anzeige zu erstatten. In dieser Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegen­stände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme nach § 53 Abs. 3 GSpG hinzuweisen; tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen einer vorläufigen Beschlagnahme durch Exekutivorgane nach § 53 Abs. 2 GSpG – die zweifelsfrei eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG darstellt – unverzüglich das Verfahren zur Erlassung eines Beschlagnahme­bescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, kann selbständig auf die Beschlagnahme erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen; die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

2.3. Im Sinne der Vermeidung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes hat daher der Oö. Verwaltungssenat vor dem Hintergrund der lex-specialis-Regelung des § 53 GSpG bereits ausgesprochen, dass eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG erst dann zulässig ist, wenn einerseits die Vier-Wochen-Frist des § 53 Abs. 3 GSpG bereits verstrichen ist und andererseits ungeachtet der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides ein solcher über einen längeren Zeitraum hinweg (dort: 5 Monate) tatsächlich nicht erlassen wurde (vgl. VwSen-420556 vom 28. November 2008).

 

2.4. Im vorliegenden Fall wurden die gegenständlichen Spielapparate laut den eigenen Angaben der Beschwerde­führerinnen jeweils am 9. August 2011 von Kontrollorganen des örtlichen zuständigen Finanzamtes beschlagnahmt. Mit diesem Tag hat auch die vierwöchige Frist des § 53 Abs. 3 GSpG zu laufen begonnen; sie endete daher mit dem Ablauf des 6. September 2011. Bis dahin hat die belangte Behörde von Gesetzes wegen jedenfalls Zeit, einen Beschlagnahmebescheid zu erlassen und diesen dem Eigentümer, dem Veranstalter und/oder dem Inhaber zuzustellen.

 

Die gegenständlichen, mit 26. August 2011 datierten Maßnahmenbeschwerden wurden jedoch jeweils bereits am 30. August 2011 zur Post gegeben und sind ho. am 1. September 2011, also noch vor dem Ablauf der der Behörde zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Minimalfrist eingelangt; sie erweisen sich somit jedenfalls als verfrüht.

 

2.5. Die Beschwerden waren daher gemäß § 53 Abs. 3 GSpG i.V.m. § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen, weil der Behörde nach dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen von Gesetzes wegen eine einerseits noch über die Vierwochenfrist des § 53 Abs. 3 GSpG hinausgehende, andererseits jedoch die Sechswochenfrist des § 67c Abs. 1 AVG nicht übersteigende Frist zur Erlassung des die vorläufige Beschlagnahme durch die Exekutivorgane bestätigenden Bescheides gewährleistet ist.

 

Da diese Zurückweisung keine Sachentscheidung darstellt, sind die Beschwerdeführerinnen sohin auch nicht daran gehindert, künftig neuerlich eine Maßnahmenbeschwerde einzubringen, wenn die belangte Behörde – und zwar der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems (und nicht, wie die Rechtsmittelwerberinnen meinen, das Finanzamt Kirchdorf-Perg-Steyr) – binnen des zuvor angeführten Zeitraumes keine entsprechenden Beschlagnahmebescheide erlassen haben sollte.

 

3. Obwohl bei diesem Verfahrensergebnis nach § 79a Abs. 3 AVG die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung dennoch nicht zu treffen, weil dieser zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens tatsächlich (noch) keine Kosten entstanden waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 83,20 Euro (x-GmbH) und in einer Höhe von 44,20 Euro (y-GmbH) entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt jeweils bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

VwSen-420697/2/Gf/Mu vom 5. September 2011

VwSen-420698/2/Gf/Mu vom 5. September 2011

Beschluss

 

B-VG Art129a Abs1 Z2;

GSpG §53;

AVG §67 Abs3

 

Die Maßnahmenbeschwerde ist als verfrüht zurückzuweisen, wenn diese noch vor Ablauf der Vierwochenfrist des § 53 Abs3 GSpG erhoben wurde, weil der Behörde nach dieser Bestimmung eine einerseits noch über diesen Zeitraum hinausgehende, andererseits jedoch die Sechswochenfrist des § 67c Abs1 AVG nicht übersteigende Frist zur Erlassung des die vorläufige Beschlagnahme durch die Exekutivorgane bestätigenden Bescheides gesetzlich gewährleistet ist. 

 

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