Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165530/16/Kei/Th

Linz, 22.08.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Oktober 2010, Zl. VerkR96-8904-2-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. August 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 26 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "als verantwortlicher Beauftragter der Firma X" wird     gesetzt "verantwortliche Beauftragte der Firma X Taxi- und       Mietwagen Gesellschaft m.b.H.".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 13 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als der gem. § 9 Abs.2 als verantwortlicher Beauftragter der Firma X in X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, welches mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, es unterlassen, den Lenker zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen und die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes zu erklären. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X, geb. X gelenkt, wobei der Lenker bei einer Kontrolle das Gerät nicht bedienen konnte.

Tatort: Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Nr. 25 bei km 6.050, Fahrtrichtung Wels.

Tatzeit: 21.06.2010, 13:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.4 KFG

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, X

Kennzeichen X, Sattelanhänger, X, weiß

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

150,00                 120 Stunden                           § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Zl. VerkR96-8904-1-2010/Her vom
18. November 2010 und Zl. VerkR96-8601-2010 vom 14. Juli 2011 Einsicht genommen und am 8. August 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.4 KFG 1967 (lautet auszugsweise):

.....

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes hat der Zulassungsbesitzer den Lenker in der vorgeschriebenen Handhabung zu unterweisen, dem Lenker die Bedienungsanleitung des digitalen Kontrollgerätes und ausreichend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen. .....

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Lenken durch Raabe Karsten erfolgt ist und dass er (=der Bw) im gegenständlichen Zusammenhang verantwortlicher Beauftragter war.

 

Dass der X zur gegenständlichen Zeit nicht vorschriftsgemäß geschult war, ergibt sich aus den glaubhaften diesbezüglichen Ausführungen des X, die in der gegenständlichen Anzeige angeführt sind. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Ausführungen relativ kurz nach der gegenständlichen Tatzeit gemacht worden sind.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – eine Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person den Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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