Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166152/10/Br/Th

Linz, 16.08.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung Frau X, vertreten durch Herrn X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 09. Mai 2011, Zl. 0012379/2010, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 16. August 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen – eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirksverwaltungsamtes der Landeshauptstadt Linz vom 9.5.2011, GZ: 0012379/2010, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin des KFZ Ford Mondeo, Kennzeichen X verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass am  26.01.2010 idZ von 10:25 bis 11:00 Uhr, in  X ohne Kennzeichentafeln abgestellt war, obwohl sie  nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen sei.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde am 26.01.2010 im Zuge des Streifendienstes von Organen der Polizeiinspektion Ansfelden festgestellt und in der Folge der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Anzeige gebracht. Ergänzend wurde von der Polizeiinspektion ein Bericht über die ggstdl. Örtlichkeit inkl. Kataster, Gis-Plan u. Grundbuchauszug übermittelt. Mit Strafverfügung vom 08.02.2010 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden verhängt.

Dagegen haben Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und begründeten diesen wie folgt: „Das Fahrzeug, PKW, Ford Mondeo ist auf das Wechselkennzeichen X angemeldet und steht auf einem Privatgrundstück und nicht, wie in Ihrem Schreiben angegeben, auf einer öffentlichen Straße." Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.03.2010 wurde der Verfahrensakt zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an die erkennende Behörde gem. § 29a VStG abgetreten.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

Den Ausführungen aus dem Einspruch steht folgendes entgegen:

Aus dem von der Polizeiinspektion Ansfelden vorliegenden Bericht geht hervor, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Anzeigenlegung auf dem vom Stadtamt Ansfelden geführten Kataster sowie am

GIS-Plan angeführten Bereich welcher mit der Nr. 1169/3 in beiden Plänen versehen ist, abgestellt war. Lt. Grundbuchauszug des BG Traun handelt es sich dabei um eine Fläche mit Nutzung als Straßenanlage.

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Insbesondere wurde von Ihnen nicht bestritten, dass Sie das ggstdl. Fahrzeug auf der angegebenen Örtlichkeit ohne Kennzeichentafeln abgestellt haben ohne im Besitz einer straßenpolizeilichen Bewilligung zu sein.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: Straßenverkehrsordnung Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

§ 82. Bewilligungspflicht

(1)                        Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Stra­ßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßen­verkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvor­schriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksam­keit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2)                        Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

(3)                     Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich

                         a.    für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

             b.       für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen            Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr            dadurch nicht behindert wird,

c.         für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,

d.        für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,

e.         für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),

f.          für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahnen im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nut­zung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.

(4)                        Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreiben­den, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).

(5)                        Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist Wenn es die Sicherheit,

Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auf­lagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

(6)                        Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.

(7)                        Das Aulstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmun­gen des Abs. 1 bis 6 verboten.

 

§ 99. Strafbestimmungen.

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Un­-        einbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

d. wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt
oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,…

 

Im Wesentlichen führten Sie im Einspruch an, dass Sie das Fahrzeug, welches auf Wechselkenn­zeichen zugelassen war, auf einem Privatgrundstück und nicht auf einer öffentlichen Straße abge­stellt haben. Die Bewilligungspflicht des § 82 StVO bezieht sich auf Straßen iSd. Straßenverkehrs­ordnung. Dabei ist für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der StVO nicht das Eigen­tumsverhältnis am Straßengrund, sonder ausschließlich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahr­zeugverkehrs entscheidend. Aus dem von der Polizeiinspektion angeführten Bericht insbesondere der angeführten Beilagen, geht hervor, dass es sich bei der ggstdl. Landfläche um eine Straße iSd. Straßenverkehrsordnung handelt. Weiters richtet sich die im Spruch angeführte Bewilligungspflicht nicht allein auf nicht zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge, sondern ist insbesondere bei der Verwendung von Wechselkennzeichen für das Abstellen desjenigen KFZ eine Bewilligung er­forderlich welches ohne Kennzeichentafeln abgestellt wird.

Da Sie als Zulassungsbesitzer und somit Fahrzeughalter (gemeint wohl Zulassungsbesitzerin und Fahrzeughalterin) das ggstdl. Fahrzeug auf einer Straße iSd. Straßenverkehrsordnung ohne Kennzeichentafeln abgestellt haben und nicht im Besitz einer dafür notwendigen Bewilligung waren ist somit der Tatbestand der Ihnen angelasteten Verwal­tungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

Die Straßenverkehrsordnung sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 (1) VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

                              einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

                              zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

                              der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Sie haben im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnten Sie mit Ihrer Rechtfertigung nicht erbringen bzw. geht diese ins Leere.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass auf Grund der vorliegenden Umstände die mit der Strafverfü­gung verhängte Geldstrafe herabzusetzen war. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere die vom Beschuldigten unverschuldete lange Dauer des Verfahrens. Als strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung Ihrer Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.000.00 aus.

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe ist daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

 

1.2. Damit ist die Behörde erster Instanz grundsätzlich im Recht!

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig durch ihren bevollmächtigten Vertreter – fälschlich als Einspruch bezeichnet – Berufung erhoben worin wie folgt ausgeführt wird:

"Betrifft: Einspruch gegen GZ 0012379/2010

 

Sehr geehrter Herr AR X

Ich, X, wohnhaft in X erhebe Einspruch gegen die an Frau X zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

 

Begründung:

Bei der gegenständlichen Landfläche handelt es sich um ein Privatgrundstück und nicht wie im Bericht der Polizei Inspektion angegeben, um eine Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

 

Die Familie X hat die Gartenmauer um ca. 2,5 m der natürlichen Grundgrenze nach innen versetzt um ein Parken der eigenen Fahrzeuge zu erleichtern.

Das Fahrzeug mit dem Wechselkennzeichen X ist zwar auf Frau X zugelassen, jedoch wird dieses Fahrzeug auch vom Grundstückbesitzer Herr X benützt. Ich habe an diesem Tag mit Einverständnis von Herrn X, die Kennzeichen abmontiert, da ich diese für ein anderes, auf dieses Kennzeichen zugelassene Kraftfahrzeug, benötigte.

Es wurde bereits schon einmal eine Anzeige für dasselbe Delikt erteilt, jedoch wurde dieses Verfahren eingestellt. Es wurde damals von Seiten der Behörde Herrn X nicht mitgeteilt, dass er eine Kennzeichnung als Privatgrundstück für gegenständliche Landfläche durchzuführen hat.

 

Ich stelle daher einen Antrag auf Einstellung der Straferkenntnis mit der GZ 0012379/2010 und hoffe auf eine positive Entscheidung Ihrerseits.

 

Mit freundlich en Grüßen" (e.h. Unterschrift: X).

 

 

3. Die Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

Im Vorlageschreiben wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die Ausfertigungen der schriftlichen Erledigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden. Ferner wurde angemerkt, dass der elektronische Akt der Stadt Linz ein geeignetes Verfahren im Sinne des § 82 Abs. 14 AVG zur Genehmigung und elektronischen Beurkundung der Erledigungen beinhalte. Im Übrigen die Möglichkeit eingeräumt in den elektronisch ge­führten Akt Einsicht zu gewähren. Der Vollständigkeit sei auch einen Ausdruck der Un­terschriftendokumentation der einzelnen Geschäftsstücke beigelegt worden.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Beigeschafft wurde ergänzend ein Luftbild von der besagten Örtlichkeit und diesbezüglich eine Stellungnahme im Wege der Polizeiinspektion Ansfelden, sowie der Gemeinde Ansfelden die Darstellung des öffentlichen Guts mit dem Verlauf der  privaten Grundgrenze.

Demnach befand sich das KFZ offenkundig auf der als öffentlicher Grund ausgewiesen Parzelle Nr. X, EZ X der KG X abgestellt. Diese 65 m2 umfassende Fläche befindet sich im Eigentum der Gemeinde Ansfelden (siehe Bild vom Katasterauszug vom Objekt, X [© DORIS]).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zusammenfassend ergibt sich hier unbestritten die Stellposition des fraglichen KFZ auf einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Der bevollmächtigte  Vertreter der Berufungswerberin legte ein Lichtbild vor (Beilage 1) und räumte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch ein, dass die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin vom Abstellen des KFZ ohne Kennzeichentafeln vor dem Haus und damit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche konkret nicht Bescheid gewusst habe. Jedenfalls sei sie mit Blick auf ein vor zehn Jahren von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in gleicher Angelegenheit eingestellten Verfahrens im guten Glauben darin gewesen sei, der Benutzer ihres KFZ dürfe dieses  vor seinem Haus auch ohne Kennzeichentafel abstellen.  Auch der Umstand der Anmeldung auf Wechselkennzeichen war der Berufungswerberin offenbar nicht unbekannt.

Erörtert wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung jedoch die Problematik einer Anmeldung auf eine Person welche selbst offenbar a priori das Fahrzeug nicht verwenden will und diese dadurch oft deren Wissen im Rahmen der sogenannten Einlassungsfahrlässigkeit kraftfahrrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Auf die gravierenden Rechtsfolgen im Falle einer neuerlichen Verletzung ihrer Pflichten als Zulassungsbesitzerin wurden der Berufungswerberin aufgezeigt. 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Bei der vorfallsbezogenen Örtlichkeit handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Die übertretene Vorschrift des § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 dient dem Zweck, Verkehrsflächen für den Straßenverkehr freizuhalten. In Ausnahmefällen kann von der Behörde auch die Verwendung für andere Zwecke bewilligt werden, eine solche Bewilligung liegt hier nicht vor. Sind an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger keine Kennzeichentafeln angebracht, darf das Fahrzeug in dieser Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen und ist daher abseits von Straßenflächen abzustellen.

Maßgeblich sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (s. Swoboda, ZVR 1994, Heft 1, Seite 6, letzter Absatz und Gaisbauer, ebendort, mit Hinweis auf ZVR 1993/84).

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, maßgeblich ist vielmehr, ob die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (VwGH 11.7.2000, 98/03/0165, mit Hinweis auf VwGH 26.1.2001, 2001/02/0008, VwGH 23.3.1999, 98/02/0343, sowie das h. Erk. 17.8.2006, VwSen-161491/8/Br/Ps und vom 21.7.2006, VwSen-161434/4/Br/Ps).

Unter einer Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen (iSd § 1 Abs.1 StVO 1960) qualifizierte etwa das Höchstgericht betreffend einen Veranstaltungsparkplatz, dass jedermann die Möglichkeit hat, "Gast" zu werden (VwGH 20.4.2004, 2004/02/0045 mit Hinweis auf VwGH 25.3.1992, 92/02/0091). So wurde etwa auch die vorübergehende Verwendung einer Wiese als Parkplatz, ungeachtet deren üblichen Verwendung für die Beurteilung der öffentlichen Straße ebenso unerheblich erachtet, wie der Umstand, dass der - eingezäunte - "Festparkplatz" nur durch ein "Holzgatter" erreichbar war (wobei dieses im Übrigen geöffnet war). Ebenso findet die StVO auch bei der Benützung eines privaten Parkplatzes Anwendung (vgl. VwGH 21.2.1990, 89/03/0243).

 

 

5.1. Hier handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter/die Täterin glaubhaft zu machen hat, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Berufungswerberin zeigte sich im Ergebnis tatsachengeständig, wobei glaubhaft von einem Rechtsirrtum auszugehen ist. Dieser ist aber nicht entschuldigend.

 

 

5.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann der Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten (vgl. etwa h. Erk. v. 05.10.2004, VwSen-109988/7/Ki/Hu).

Wenn hier grundsätzlich ein Verschulden nicht verneint werden kann, so erachtet es die Berufungsbehörde im vorliegenden Falle doch als eher geringfügig und es sind aus der kurzzeitig währenden abstellen wohl kaum nachteilige Folgen entstanden. Die Voraussetzungen für das Absehen einer Strafe im Sinne des § 21 Abs.1 VStG liegen sohin vor. Um die Beschuldigte einerseits von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten und den Regelverstoß jedoch entsprechend aufzuzeigen bedarf es wohl zumindest des Ausspruches einer Ermahnung.

 

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und die Rechtsmittelwerberin im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft sie  keine Pflicht Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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