Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100863/3/Fra/Ka

Linz, 08.03.1993

VwSen - 100863/3/Fra/Ka Linz, am 8. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des C M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. September 1991, VerkR96/5429/1992/Ga, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird antragsgemäß Folge gegeben. Der Strafausspruch wird behoben. Der Beschuldigte wird unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21, 24 und 51 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 2. September 1992, VerkR96/5429/1992/Ga, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 102 Abs.10 KFG 1967 und 2. a) § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 sowie 2. b) §  102 Abs.1 iVm § 15 Abs.1 lit.a KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von jeweils 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt, weil er am 23.11.1991 gegen 16.50 Uhr das Motorfahrrad auf der L in B von D kommend in Richtung B bis Höhe des Gebäudes der Bezirkshauptmannschaft B gelenkt hat und 1. als Lenker des Kraftfahrzeuges auf dieser Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug mitgeführt hat und 2. sich vor Eintritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, zumal a) mit dem Fahrzeug mehr Lärm als bei ordnungsgemäßem Zustand verursacht wurde und b) zumal am Fahrzeug an beiden Längsseiten keine gelbroten Rückstrahler angebracht waren.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung, Strafen in Höhe von jeweils 100 S verhängt zu haben, damit, daß aus präventiven Gründen von der Verhängung einer Geldstrafe nicht gänzlich abgesehen werden konnte. Aufgrund der Tatsache, daß der Beschuldigte als Schüler über kein eigenes Einkommen verfügt, wurde pro Delikt lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 100 S verhängt. Daran konnte auch der Umstand nichts ändern, daß sich das gegenständliche Mofa nicht im Eigentum des Beschuldigten befindet.

Die vom Beschuldigten sowie von seinem gesetzlichen Vertreter vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgebrachten Argumente lassen den Schluß zu, das Verschulden im gegenständlichen Fall als geringfügig zu werten, wobei zu berücksichtigen ist, daß dieser absolut unbescholten ist. Zudem ist nicht evident, daß durch die gegenständliche Übertretung schwerwiegende Folgen eingetreten wären. Es liegen daher die Voraussetzungen für das Absehen der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG vor, weshalb von diesem Rechtsinstitut Gebrauch gemacht wurde. Um dem Beschuldigten jedoch von weiteren strafbaren Handlungen der gleichen Art abzuhalten, war der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich. Im Wiederholungsfall würde mit einem derartigen Ausspruch wohl nicht mehr das Auslangen gefunden werden können. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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