Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210583/2/Bm/Sta

Linz, 04.08.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau M D, W, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.6.2011, Gz.: 0038083/2010, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 34 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit obgenanntem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.6.2011 wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 170 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z9 Oö. Bauordnung 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 10.5.2006, GZ 501/S060005l, wurde eine Baubewilligung für die Errichtung eines unterkellerten, fünfgeschoßigen Mehrfamilienwohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoß mit sechs Wohneinheiten sowie die Errichtung eines zweigeschoßigen Hofgebäudes mit ausgebautem Dachgeschoß mit drei Wohneinheiten im Standort L, W, erteilt.

Die Beschuldigte, Frau M D, geboren am, wohnhaft: W, L, hat in der Zeit von 14.7.2010 bis 6.9.2010 dieses Gebäude, dessen Fertigstellung nach den §§ 42 und 43 Oö. Bauordnung 1994 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige benützt, da sie eine Wohnung im Erdgeschoß des Objektes (Top) 7 bewohnt hat."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, den Eigentümern sei es gar nicht möglich gewesen, eine Baufertigstellungsanzeige zu machen, da diese nicht über die nötigen Unterlagen verfügt hätten. Alle Unterlagen diesen Bau betreffend, würden bei der Firma x I GmbH aufliegen und nicht an die Eigentümer weitergegeben werden.

Es sei möglicherweise bekannt, dass gegen den Geschäftsführer der Firma x I GmbH, Herrn Mag. N Gr H, ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es sei sicher auch vorstellbar, dass unter diesen Umständen kaum jemand in der Firma x erreichbar sei und eben keine Unterlagen an die Eigentümer herausgegeben würden.

Auf Grund der bereits im ersten Schreiben und der hier geschilderten Umstände, werde ersucht, auf die vorgeschriebene Strafe zu verzichten.

 

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt; da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme; da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

Im Zeitraum von 14.7.2010 bis 6.9.2010 wurde von der Bw das Wohngebäude im Standort W, L, durch Bewohnen der Wohnung im Erdgeschoss des Objektes (Top 7) benützt, ohne der Baubehörde die Fertigstellung des Bauvorhabens schriftlich anzuzeigen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von der Bw auch nicht bestritten, dass die Wohnung im angeführten Zeitraum benützt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Oö. Bauordnung ist beim Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten oder Nebengebäuden die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs.2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auf selbstständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs.3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen.

 

Nach § 43 Abs.1 leg.cit. gilt für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaues von Gebäude, die keine Kleinhausbauten oder Nebengebäude sind, § 42 sinngemäß.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z9 der Oö. Bauordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine bauliche Anlage, deren Fertigstellung gemäß § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ohne Baufertigstellungsanzeige oder entgegen § 44 Abs.1 oder 2 benützt oder benützen lässt.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Von der Bw wird nicht bestritten, dass die in Rede stehende bauliche Anlage von ihr ohne Baufertigstellungsanzeige benützt worden ist; die Bw bringt allerdings vor, dass sie daran kein Verschulden treffe, da sie nicht über die nötigen Unterlagen für eine Baufertigstellungsanzeige verfüge, da sämtliche den Bau betreffenden Unterlagen bei der Firma x I GmbH aufliegen würden und nicht an die Eigentümer weitergegeben worden seien.

 

Hiezu ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es liegt an der Beschuldigten, darzutun, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist der Bw nicht gelungen.

Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass sie alles erdenklich mögliche unternommen hat, damit die Anlage nicht ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird.

Das Vorbringen, dass kaum jemand in der Firma x I GmbH erreichbar gewesen sei, reicht jedenfalls nicht aus, um die Bw zu entlasten, zumal die Bw die Übertretung der Bestrafung zu Grunde liegenden Norm durch die Nichtbenützung der Anlage verhindern hätte können.

 

6. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro ausgegangen. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Bw gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

Die Bw ist auch den von der Erstbehörde angenommen persönlichen Verhältnissen nicht entgegengetreten und wurden auch sonst keine weiteren Strafmilderungsgründe vorgebracht.

Es ist davon auszugehen, dass die Bw in der Lage sein wird, ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung die Geldstrafe zu begleichen, die ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens (Geldstrafe bis 36.000 Euro) liegt.

Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch geeignet, die Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

II.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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