Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522908/7/Br/Th

Linz, 31.07.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 14.6.2011, AZ: FE-379/2011 – Zurückweisung der Vorstellung als verspätet – zu Recht:

 

 

Die Berufung gegen die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet, wird als unzulässig -  da ebenfalls verspätet -

zurückgewiesen;

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber dessen von der Behörde erster Instanz als Vorstellung  gewertetes Schreiben vom 08.06.2011 gegen den Mandatsbescheid der BPD Linz vom 13.04.2011 – zugestellt am 18.4.2011 - gestützt auf § 57 Abs.2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Bescheid erlassen hat, binnen 2 Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht werden.

 

Der angeführte Mandatsbescheid (datiert mit 13.4.2011) wurde beim Postamt X Linz durch Hinterlegung am 18.4.2011 zugestellt. Somit hat mit 18.4.2011 die Rechtsmittelfrist für die Vorstellung begonnen, die Rechtsmittelfrist hat somit gemäß § 57 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 2.5.2011 geendet.

Da von Ihnen erst am 8.6.2011 das Rechtsmittel der Vorstellung (Einspruch) eingebracht wurde, war dies somit als verspätet zu werten und spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2.1. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 16.6.2011 zugestellt.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat unter gesondertem Hinweis auf die als Vorstellung gewertete Eingabe vom 8.6.2011 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien nach umfassender Darlegung der Aktenlage im Rahmen des Parteiengehörs als entbehrlich. 

 

 

3.1. Feststellungen zum Mandatsbescheid und dessen Zustellung:

Der im Ergebnis hier von der Zurückweisung betroffene berufungsgegenständliche Mandatsbescheid, wurde dem per 18.4.2011 beim Postamt X zur Abholung bereit gehalten. Er wurde in der Folge  vom Berufungswerber offenkundig auch behoben. Erst in einem Schreiben vom 8.6.2011 wendet sich der Berufungswerber gegen die ihm im Rahmen seiner gesundheitlichen Eignungsüberprüfung offenbar seitens des Amtsarztes angekündigten Auflagen u. Einschränkungen.

 

 

3.1.2. Diesem Verfahrens liegt eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos vom 21.3.2011 betreffend des Lenkens eines KFZ am 15.3.2011 um 14:30 Uhr in einem vermutlich durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand zu Grunde (Tenor des Gutachten des Amtsarztes auf AS 30). Das toxikologische Gutachten (gerichtsmed. Institut X, Prof. Dr. X) lässt jedoch keinen Beweis auf eine aktuelle Beeinträchtigung durch Suchtmittel zum Lenkzeitpunkt zu; es empfiehlt jedoch eine "Verkehrsmedizinische Untersuchung der Fahreignung [Fahrtauglichkeit] (AS 31 bis 35). 

Es muss im Rahmen dieses Verfahrens jedoch auf sich bewenden bleiben, ob nun, wie der Berufungswerber es in seinem unstrukturierten Sachvorbringen offenbar darzulegen versucht, er tatsächlich bloß "ärztlich verordnete(s) Medikament(e)" zur gutachterlich (amtsärztlich) festgestellten, seine Fahrtauglichkeit ausschließende Suchtmittelbeeinträchtigung geführt haben könnte (Mitteilung des Berufungswerbers an die Behörde erster Instanz vom 17.3.2011 [AS 17 bis 25]).

Im Lichte dieser zum Zeitpunkt des 13.4.2011 bereits umfassenden auf Gutachtensbasis vorliegenden Faktenlage erging schließlich der Mandatsbescheid.

Die Behörde erster Instanz wertete das an sie am 8.6.2011 – uns somit verspätet -  übermittelte Schreiben als Vorstellung.

 

 

3.2.  Der hier verfahrensgegenständliche Zurückweisungsbescheid – der aus der Sicht der Behörde erster Instanz im Zweifel als angefochten gewertet wurde – dem Berufungswerber am 16.6.2011 durch eigenhändige Übernahme per RSa-Sendung zugestellt. 

Die Eingabe  des Berufungswerbers – datiert mit 1.6.2011, jedoch der Post erst per 4.7.2011 zur Beförderung übergeben und bei der Behörde am 5.7.2011 eingelangt  (AS 60) – findet sich ein mehrseitiges Konvolut von diversen Rechtsauszügen, ein Überweisungsbeleg über 220 Euro an die Behörde erster Instanz, sowie eine Kopie des Mandatsbescheides angeschlossen.

Dieses Schreiben ist in vertiefter Willensauslegung des Betroffenen als Rechtsmittel auch gegen den Zurückweisungsbescheid zu interpretieren. Die Antworten des Berufungswerbers auf das ihm diesbezüglich zweimal gewährten Parteiengehörs brachten dazu wohl auch keine endgültige Klarstellung.

Der Stellungnahme per E-Mail vom 31.7.2011 wurde ein 20 MB umfassender Dateiordner in einem nicht zu öffnenden Dateiformat beigefügt. 

Die bei der Behörde erster Instanz am 5.7.2011 einlangende Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid ist abermals nicht fristgerecht eingebracht. Der Berufungswerber geht in seiner Stellungnahme auf diesen Vorhalt inhaltlich nicht ein.

Auch dieses Rechtsmittel ist daher nach gewährtem Parteiengehör ebenfalls als verspätet zurückzuweisen.  Zur Information sei dem Berufungswerber an dieser Stelle gesagt, dass – ohne auf die sachliche Richtigkeit des Bescheidinhaltes Bezug nehmen zu können – auch die Vorstellung verspätet wäre und die verspätete Vorstellung wohl auch kaum als Wiedereinsetzungsantrag gedeutet werden könnte.

 

 

4. Zum Zustellvorgang des Mandatsbescheides (hier nicht relevant, jedoch zum besseren Verständnis für den Rechtsmittelwerber) wird festgestellt:

Nach § 17 Abs.2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

4.1. Zur Verspätung der letztlich als Berufung zu werten gewesene Eingabe gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14.6.2011 (AS 50):

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Zurückweisungsbescheid wurde, wie oben schon ausgeführt, dem Berufungswerber am 16.6.2011 mit RSa-Sendung bei eigenhändiger Übernahme zugestellt.

Die Berufungsfrist endete demnach bereits mit Ablauf des 30.06.2011. Die letztlich als  Rechtsmittel gewertete Eingabe wurde erst am 4.7.2011 an die Behörde erster Instanz gesendet, wobei sich daraus allgemein nur erschließen lässt, dass sich der Berufungswerber mit den behördlichen Entscheidungen zu Unrecht beschwert erachtet, sodass in Wahrung des umfassenden Rechtschutzes darüber abzusprechen war. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid ist in Bindung an die eingetretene Rechtskraft nicht möglich.

 

 

Abschließend sieht sich die Berufungsbehörde zum Hinweis veranlasst, dass hier allenfalls Aspekte für eine amtswegige Bescheidkorrektur mit Blick auf eine nicht auszuschließende, bloß auf § 58 StVO stützbare Fahruntauglichkeit vorliegen könnten. Darauf scheint auch das verspätete Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid hinzudeuten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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