Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522947/2/Kof/Gr

Linz, 07.09.2011

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 08.08.2011, VerkR21-155-2011 betreffend Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht erlassen wurde bzw. nicht vorliegt – als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten – als "Bescheid" bezeichneten – Schriftstück den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG aufgefordert, innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses "Bescheides" beizubringen:

-  ein amtsärztliches Gutachten und

-  den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund

    (Gutachten) eines Facharztes für Psychiatrie.

 

Gegen dieses – als "Bescheid" bezeichnete – Schriftstück hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Vom UVS als Berufungsbehörde ist vorab zu prüfen, ob dem in der Präambel zitierten Schriftstück der belangten Behörde Bescheidcharakter zukommt.

 

Der Bw ist seit dem Jahr 1997 besachwaltert;

siehe den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Derzeitiger Sachwalter – u.a. auch für "Behördenangelegenheiten" –

ist Herr Rechtsanwalt Dr. RF in V.

 

Herr Rechtsanwalt Dr. RF hat dies gegenüber dem unterfertigten UVS-Mitglied am 6. September 2011 telefonisch bestätigt.

 

Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass

- als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes

   dessen gesetzlicher Vertreter – somit der Sachwalter – zu bezeichnen ist  und

- dieses Schriftstück nicht dem Besachwalterten, sondern nur dem Sachwalter   

   rechtswirksam zugestellt werden kann;

stRsp des VwGH, zuletzt Erkenntnis vom 29.10.2008, 2008/08/0097.

 

Im vorliegenden Fall wurde das in der Präambel zitierte – als "Bescheid" bezeichnete – Schriftstück an den Bw persönlich – somit an den Besachwalterten – adressiert und diesem zugestellt.

 

Der Sachwalter wurde weder in der Zustellverfügung angeführt, noch wurde dieses Schriftstück dem Sachwalter zugestellt.

 

Diese Zustellung war dadurch nicht rechtswirksam bzw. löst keine Rechtswirkungen aus;  VwGH vom 25.06.1999, 97/02/0186 mit Vorjudikatur

 

Bei dem in der Präambel zitierten Schriftstück der belangten Behörde handelt es sich somit nicht um einen Bescheid!

 

Eine Berufung welche sich gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet, ist als unzulässig zurückzuweisen;

siehe die in Walter Thienel – Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 62 zu
§ 66 AVG (Seite 1255) zitierte Judikatur sowie VwGH v. 30.06.2006, 2004/17/0075.

 

 

Es war daher die Berufung – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht erlassen wurde bzw. nicht vorliegt – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler


 

Beschlagwortung:

 

Erstinstanzliche Erledigung ist KEIN Bescheid

 

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