Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100865/10/Fra/Ka

Linz, 27.04.1993

VwSen - 100865/10/Fra/Ka Linz, am 27. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. September 1992, VerkR96/7769/1991/Ga, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 3. Juni 1992, VerkR96/7769/1992, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz 1988 eine Geldstrafe von 300 S verhängt. Dagegen hat der Berufungswerber Einspruch erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die beeinspruchte Strafverfügung dem Berufungswerber laut Rückschein am 26. Juni 1992 beim Postamt in A hinterlegt wurde. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 49 Abs.1 VStG - wie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafverfügung angeführt - zwei Wochen. Der Einspruch hätte daher spätestens am 10. Juli 1992 zur Post gegeben bzw. bei der Erstbehörde überreicht werden müssen. Wie aber aus dem Eingangsvermerk zweifelsfrei ersichtlich sei, ist der Einspruch erst am 22. Juli 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn persönlich überreicht worden.

2. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel ua. aus, daß er in der Zeit vom 26. Juni 1992 bis 8. Juli 1992 vorübergehend ortsabwesend gewesen sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat das gegenständliche Verfahren korrekt gemäß den einschlägigen verfahrensrechtlichen Normen durchgeführt. Sie hat den Berufungswerber mit Schreiben vom 24. Juli 1992, welches am 29. Juli 1992 beim Postamt in A hinterlegt wurde, aufgefordert, bekanntzugeben, wo er sich am 26. Juni 1992 (Beginn der Abholfrist der Strafverfügung) aufgehalten hat und wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Er wurde weiters darauf hingewiesen, daß, sollte binnen einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung seinerseits nicht erfolgen, aufgrund des der Behörde vorliegenden Sachverhaltes entschieden werde. Da der Beschuldigte keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Angaben darüber machte, wo er sich zu Beginn der Abholfrist aufhielt und wann er an die Abgabestelle zurückkehrte, ist die Behörde davon ausgegangen, daß die Zustellung der Strafverfügung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat stellt hiezu fest, daß die Erstbehörde aufgrund des ihr vorliegenden Sachverhaltes keine andere Entscheidung als die nunmehr angefochtene treffen konnte.

Der Berufungswerber belegte erst im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27. April 1993 die von ihm behauptete Ortsabwesenheit. Da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht, stand es dem Berufungswerber frei, erst im Zuge dieses Verfahrens die Ortsabwesenheit zu behaupten und zu belegen.

Aufgrund des nunmehr dem unabhängigen Verwaltungssenat sich anders als der Erstbehörde dargestellten Sachverhaltes war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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