Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730316/3/BP/Wu

Linz, 02.09.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des x, StA von Georgien, unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land vom 4. Februar 2011, GZ: Sich41-7/18-2010, betreffend die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

 

         I.       Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.

        

         II.     Gegen Sie wird ein Einreiseverbot für den gesamten                        Schengenraum für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 52, Abs. 1, 53 iVm. § 61 des     Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der      Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr.     38/2011."

 

 

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG


В соответствии с § 52 Abs 1 Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции, в отношении Вас принято решение о возвращении.

 

В соответствии с  вместе с   Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции в отношении Вас принято решение о

 

ЗАПРЕТЕ НА ВЪЕЗД

в Шенгенскую зону

на срок 10 лет.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Vöcklabruck vom 4. Februar 2010, GZ.: Sich41-7/18-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 60 Abs. 1, 2 Z. 1, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Georgien, am 11. Mai 2004 illegal nach Österreich eingereist sei und noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe, der am 8. Februar 2007 zweitinstanzlich negativ beschieden worden sei. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; schlussendlich habe der VwGH jedoch mit Beschluss vom 15. September 2010 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

Gegen den Bw lägen nachfolgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor:

1. BG Pregarten vom 29. November 2006, wegen § 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 60 Tagessätzen;

2. BG Baden vom 4. April 2007; wegen §§ 15 iVm. 127 StGB, bedingte Freiheitsstrafe von 1 Monat;

3. LG Linz vom 24. Juli 2008, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB, Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt;

4. LG Graz vom 14. Mai 2009, GZ. 06 Hv 41/09t-267, wegen §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2 sowie 130 1. bis 4. Fall StGB, Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

 

In letzterem Urteil sei dem Bw vorgeworfen worden, dass er zusammen mit anderen Personen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies sei in einem Zeitraum von September bis Oktober 2008 in 4 Fällen geschehen. Das OLG Graz habe dieses Urteil bestätigt. Seit dem 19. Jänner 2010 habe der Bw diese Freiheitsstrafe in der JA x verbüßt.

 

Der Bw verfüge in Österreich über keine nahen Angehörigen.

 

Nach Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens am 24. September 2010 sei der Bw, dessen Beschwerde beim VwGH im Asylverfahren noch anhängig gewesen sei, einer Aufforderung zur Stellungnahme mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 gefolgt und habe darin ua. ausgeführt, dass er sich in Georgien eine Firma aufgebaut habe, jedoch dort aus politischen Gründen mit dem Leben bedroht worden sei, weshalb er und sein Bruder in Österreich um Asyl angesucht hätten. Bei seinem Cousin sei dies erfolgreich gewesen. Er bereue seine Tat und wolle in Österreich in Ruhe leben.

 

Zu den Privat- und Familienverhältnissen führt die belangte Behörde aus, dass der Bw in Österreich keine nahen Anverwandten habe; diese hielten sich in Georgien auf. Er sei keinesfalls sozial integriert und habe einen Gutteil seines Aufenthalts in Strafhaft verbracht.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass im Fall des Bw jedenfalls § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG einschlägig sei. Durch sein persönliches Verhalten habe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit vehement gefährdet und eine enorme kriminelle Energie gezeigt, die seine Gefährlichkeit untermauere. Der Bw habe sich durch gewerbsmäßige Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen wollen und sich auch nicht durch rechtskräftige Verurteilungen davon abbringen lassen und weitere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlungen gesetzt. 

 

Die öffentliche Sicherheit sei weiterhin akut und erheblich gefährdet. Auch aus den privaten bzw. familiären Umständen im Sinne einer Interessensabwägung ergebe sich, dass die verhängte Maßnahme unbedingt erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Eigentumsrechts zu schützen. Diesbezüglich sei auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung auszuschließen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011.

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten, sondern nochmals betont, dass – wie sich auch aus einem Brief ergebe, den der Bw von seiner Gattin erhalten habe – sein Leben in Georgien bedroht sei.

 

Zudem leide er an schwerem Asthma, an Hepatitis C sowie an Schmerzen nach einer Hüftoperation. Er besitze auch einen von Österreich ausgestellten Behindertenausweis.

 

Der Bw ersucht um Rückgängigmachung des Aufenthaltsverbotes und beteuert, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Er merkt an, dass die letzte Straftat nur aus einer Notsituation heraus begangen worden sei, da er, der seine Familie habe unterstützen müssen, mit 380 Euro, wovon 300 Euro für die Miete abzuziehen gewesen seien, nicht habe leben können.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Bw am 15. Februar 2011 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, der jedoch mit Bescheid vom 30. März gemäß § 68 Abs. 1 AVG rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Mit 5. April 2011 reiste der Bw freiwillig aus Österreich aus.

 

Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht somit hervor, dass der Bw am 5. April 2011 Österreich verlassen hat.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Für eine allfällige Überleitung von Aufenthaltsverboten, die in der alten Fassung des FPG auf § 60 gestützt wurden, findet sich keine dem § 125 Abs. 14 FPG vergleichbare Bestimmung. Nun ist aber festzustellen, dass ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich aus zwei Elementen besteht: zum Einen ist dies der Außerlandes-Verweis (rechtsterminologisch: Ausweisung oder nunmehr auch Rückkehrentscheidung); zum Anderen ist dies das Verbot ins Bundesgebiet wieder einzureisen.

 

Genau diese rechtlichen Elemente normierte der Gesetzgeber in § 52 iVm. § 53 des FPG in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 38/2011 im Hinblick auf den Personenkreis nicht zum Aufenthalt berechtigter Drittstaatsangehöriger. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger, für begünstigte Drittstaatsangehörige, für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von österreichischen Staats-bürgerinnen und Staatsbürgern sind, sowie für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel finden sich gesonderte Regelungen. 

 

3.1.3. Daraus folgt aber, dass für Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG (alte Fassung) verhängt wurde und die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, im Berufungsverfahren nach dem FPG in der nunmehr geltenden Fassung zur Prüfung §§ 52 und 53 heranzuziehen sind.

 

3.1.4. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass das in Rede stehende Aufenthaltsverbot auf Basis des § 60 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, wie auch dass der Bw über keinen Aufenthaltstitel verfügt, weshalb diese Maßnahme als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG und als Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu beurteilen ist. Die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbot ergangene Asylantragstellung vom 15. Februar 2011 und die darauf folgende Zurückweisung dieses Antrags am 30. März 2011 ändern an diesen Feststellungen nichts.

 

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist.

 

Nach dem letzten Satz des § 52 Abs. 2 FPG ist dennoch eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, der Bw im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Diese Bestimmung ist ihrem Sinn nach auch auf den Fall anzuwenden, dass - nicht wie nach dem Gesetzeswortlaut eine Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung – sondern eine Berufung gegen ein – nunmehr als Rückkehrentscheidung zu qualifizierendes - Aufenthaltsverbot zu beurteilen ist.

 

Es ist bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

 

3.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG  gelten, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

3.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw lediglich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist, da seine Gattin in Georgien lebt und auch sonst kein Mitglied der Kernfamilie in Österreich aufhältig ist.  

 

Unter gewissen Umständen kann auch das Privatleben  alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Hierbei ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

 

Demnach hat der dem § 61 Abs. 2 FPG vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw. familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (vgl. auch VwGH vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348).

 

Der rund 10 Jahre und 9 Monate dauernde Aufenthalt sowie die mehr als 9 Jahre lang kontinuierlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) verleihen den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheint (vgl. VwGH vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).

 

3.4.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit 7 Jahren im Bundesgebiet (dies auch wegen des mit dem Asylverfahren verbundenen Titel teils legal), wobei er jedoch nie erwerbstätig war. Von einer beruflichen Integration oder gar von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann nicht gesprochen werden.

 

3.4.4. Im Sachverhalt finden sich keine besonderen Merkmale sozialer Integration. Dennoch wird dem Bw nach dem relativ langen Aufenthalt im Bundesgebiet ein gewisses Maß an Integration – wenn auch ein verhältnismäßig unterdurchschnittliches – zugebilligt werden können, das allerdings durch den unsicheren Aufenthaltsstatus stark gemindert wird, der entsprechend  der obigen Judikatur in der Abwägung zu berücksichtigen ist, zumal weder die dort genannte Aufenthaltsdauer noch zusätzliche integrationsbegründende Elemente vorzu-finden sind. Ausdrücklich muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Bw mehrere Jahre seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Strafhaft verbrachte, was einer Integration nicht zuträglich sein dürfte.  

 

Der Bw hat - wie sich aus seinen eigenen Angaben ergibt –in Georgien eine eigene Firma geführt. Den Großteil seines Lebens verbrachte der Bw in seinem Herkunftsstaat. Es wird angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass die wirtschaftliche und soziale Situation in Georgien angespannt, im Rahmen einer Abwägung nach § 61 FPG jedoch nicht vordringlich zu berücksichtigen ist. Die von ihm geäußerten Befürchtungen um Leib und Leben fanden schon im Asylverfahren keinen Widerhall und scheinen auch in dieser Abwägung als übersteigerter Versuch den Verbleib im Bundesgebiet zu sichern. Der Bw ist schließlich auch nach Georgien ausgereist, was er wohl nicht getan hätte, wenn er tatsächlich um sein Leben fürchten würde.

 

Unbestritten ist, dass der Bw nicht strafgerichtlich unbescholten ist.

 

3.4.6. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.5.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3 des         Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a,    1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 der        Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des     SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953,         BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des       Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei         nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei     denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des         letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten    Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben    hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den        Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts           für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender       Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung   eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines    unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder      vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das          Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als       einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei     Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt     worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer          terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat,    terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),    Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt       oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale          Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.5.2. Mit einem Rückkehrverbot ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung ua. die – im vorliegenden Fall einschlägige – mehr als sechs Monate teilbedingte strafgerichtliche Verurteilung angeführt. Die Z. 5 bis 8, die eine unbefristete Verhängung rechtfertigen würden, finden auf den vorliegenden Fall – mangels einschlägigen Sachverhalts - somit per se schon keine Anwendung. Es ist folglich die Dauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes von höchstens 10 Jahren zulässig. Allerdings ist auch hier schon darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungen des Bw, vor allem die des LG Graz zu 3 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, per se schon im obersten Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens anzusetzen sind. 

 

3.5.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumsdelikte, insbesondere wenn sie in der hier vorliegenden massiven und gehäuften Form gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.5.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung - bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen - ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie - gleich mehrfach – schwerwiegende Eigentumsdelikte zu setzen. Bezeichnend ist, dass der Bw häufig kurz nach rechtskräftiger Verurteilung ein weiteres Delikt beging. Er scheint offensichtlich Eigentumsrechte anderer nicht geachtet, sondern jede Gelegenheit zur eigenen Bereicherung benutzt zu haben.  

 

Weiters kann durch den längeren Zeitraum, der Begehung der verschiedenen Delikte, nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht konstatiert werden. Die Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen schon alleine dadurch in Frage gestellt, dass er in der Berufung gleich nach seinen Beteuerungen anführt, dass er mit 80 Euro pro Monat nicht habe leben können, seine Familie habe unterstützen müssen, ohne auf den Gedanken zu verfallen, dass dies allenfalls auch durch legale Weise hätte erfolgen können. Dass er als Ausweg für einen finanziellen Engpass nur den eines Eigentumsdelikts erblickt, zeichnet ein deutliches Bild seiner Einstellung.

 

3.5.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.6. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum im Ausmaß von 10 Jahren unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

Разъяснение права и порядка обжалования:

Обжалование данного решения  в обычном порядке не допускается.

 

Указание:

Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum