Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166232/4/Ki/Kr

Linz, 09.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 6. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Juni 2011, VerkR96-3262-2011, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die jeweiligen verletzten Rechtsvorschriften in Verbindung mit
§ 9 Abs.1 VStG zu zitieren sind.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 60 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG


 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter VerkR96-3262-2011 vom 8. Juni 2011 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr X!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, in X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKWs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X
verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung
des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen,
dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte
Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche
Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen
oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurde festgestellt, dass der Tankdeckel fehlte.

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8, Höhe Strkm. 24.900 (Verkehrs­kontrollplatz Kematen am Innbach), Fahrtrichtung Wels/Graz.

Tatzeit: 17. Februar 2011, 13 Uhr 55

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zf.1 KFG 1967 i. V. m. §4 Abs. 2 KFG 1967, BGBI.Nr.267 i.d.g.F.

 

2) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten
Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim LKW die Bremsanlage
nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und
eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und
ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die
vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die die Bremsscheiben
links und rechts starke Anrostungen aufwiesen.

 

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8, Höhe Strkm. 24.900 (Verkehrs­kontrollplatz Kematen am Innbach), Fahrtrichtung Wels/Graz

Tatzeit: 17. Februar 2011, 13 Uhr 55

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zf.1 KFG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFG 1967, BGBI.Nr.267 i.d.g.F.

 

3) Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des LKWs den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Fahrerkabine am linken vorderen Radhaus stark durchgerostet war, beim Pritschenaufbau der linke äußere Längsrahmen komplett durchgerostet war und die Schaniere der hinteren Bordwand abgerissen bzw. abgerostet waren.

 

Tatort: Gemeinde Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8, Höhe Strkm. 24.900 (Verkehrs­kontrollplatz Kematen am Innbach), Fahrtrichtung Wels/Graz

Tatzeit: 17. Februar 2011, 13 Uhr 55

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Zf.1 KFG 1967 i. V. m. §4 Abs. 2 KFG 1967, BGBI.Nr.267 i.d.g.F.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen X (Kurzzeitkennzeichen), LKW, Marke Ford, Type Transit Pritsche

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1)-3)        1)-3)            1)-3) jeweils

jeweils        jeweils       § 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBI.Nr.267 i.d.g.F.

100 Euro     20 Stunden

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag

Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

3,20 Euro als Ersatz der Barauslagen für 8 Kopien

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 333,20 Euro."

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 6. Juli 2011 Berufung erhoben und argumentiert, die Firma X sei lediglich Antragssteller und nicht, wie irrtümlich angenommen wird, Fahrzeughalter. Sie sei daher für die Kosten nicht verantwortlich.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. August 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 21. Februar 2011 zu Grunde. Anlässlich einer besonderen technischen Verkehrskontrolle wurden vom Amtssachverständigen des Amts der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, X, die verfahrensgegenständlichen schweren technischen Mängel festgestellt. Der Anzeige liegt ein Protokoll über eine Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 betreffend das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug bei, in diesem Protokoll sind die festgestellten Mängel aufgelistet worden. Ferner findet sich im Verfahrensakt die Kopie einer Bestätigung, aus welcher hervorgeht, dass das zu beurteilende Kurzzeitkennzeichen (X) von der zuständigen Zulassungsbehörde (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis) am 16. Februar 2011 der X, zugeteilt wurde. Geschäftsführer der X ist laut einem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts Mannheim der Berufungswerber.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-3262-2011 vom 9. März 2011) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde, dies mit der Begründung, das im vorliegenden Fall die Firma X lediglich nur Antragsteller und nicht verantwortlicher Fahrzeughalter gewesen sei. Die Firma X habe das Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsbehörde lediglich für Dritte beantragt bzw. besorgt.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der dagegen erhobenen Berufung vom 6. Juli 2011 argumentiert der Rechtsmittelwerber, bei dem gegenständlichen Kurzzeitkennzeichen handle es sich um ein Kennzeichen zum Zwecke der Überführung. Die Firma X sei somit lediglich Antragsteller und nicht verantwortlicher Fahrzeughalter.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz so wie den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer (Halter) dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 


Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker und beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare hervorspringende Teile, Kanten oder zulässige Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 6 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so geschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrision die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.

 

Die verfahrensgegenständlichen Mängel wurden anlässlich einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 von einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt und in einem Protokoll beurkundet. Resümierend stellte der verkehrstechnische Amtssachverständige fest, dass das Fahrzeug sich nicht in verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet.

 

Dieses Protokoll über die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 gilt als Urkunde und somit grundsätzlich als Beweismittel für die Richtigkeit des zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes und es wird überdies dieser Sachverhalt auch nicht bestritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher zunächst fest, dass die im Rahmen der Verkehrskontrolle festgestellten Schäden am verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug tatsächlich bestanden haben.

 

Der Berufungswerber vermeint jedoch, die Firma X habe lediglich das Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsbehörde für Dritte erworben, die Firma sei lediglich Antragssteller und nicht verantwortlicher Fahrzeughalter gewesen.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Hinweis auf den oben zitierten § 103 Abs.1 KFG 1967 fest, dass die entsprechenden Verpflichtungen den Zulassungsbesitzer bzw. Halter des Kraftfahrzeuges treffen.

 

Gemäß § 16 der für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) in der geltenden Fassung, dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG Typengenehmigung, nationale Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandeten Grund (rotes Kennzeichen) führen.

 

Das gegenständliche zu beurteilende Kurzzeitkennzeichen (X) wurde von der zuständigen Zulassungsbehörde (Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis) am 16. Februar 2011 der X, zugeteilt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass mit dieser Zuteilung auch die Verantwortung für den verkehrs- und betriebssicheren Zustand des Kraftfahrzeuges übertragen wurde, was unter anderem auch bedeutet, dass das Kennzeichen nur für jene Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden darf, welche sich in einem ordnungsgemäßen (gesetzeskonformen) Zustand befinden. Demnach ist der Inhaber eines Kurzzeitkennzeichens einem Zulassungsbesitzer im Sinne des § 103 Abs.1 KFG 1967 gleich gestellt.

 

Dementsprechend hätte die X bzw. der Berufungswerber als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.1 VStG für einen ordnungsgemäßen Zustand des Kraftfahrzeuges Sorge tragen müssen, was evidentermaßen nicht geschah.

 

Dem Berufungswerber wurde dieser Umstand im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, er hat sich dazu nicht mehr geäußert, es wird daher davon ausgegangen, dass der objektive Tatbestand verwirklicht wurde.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervor gekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt hat, die diesbezüglichen Angaben in der Begründung werden nicht bestritten.

 

Festgestellt wurde, dass erschwerende und mildernde Umstände nicht vorliegen würden, ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bereits mehrmals wegen Missachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig bestraft werden musste.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Sinne der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Kriterien der Strafbemessung entsprochen und somit Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Der Berufungswerber wurde auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Ergänzung bezüglich der verletzten Rechtsvorschrift war zur Spruchkonkretierung i.S.d. § 44a VStG notwendig.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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