Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252510/2/Lg/Ba

Linz, 08.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom  2. Juni 2010, Zl. SV96-49-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäfti­gungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheits­strafe von 33 Stunden verhängt, weil er es als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Türkisch-islamischen Vereines für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in X mit Sitz in X, X, zu verantworten habe, dass dieser Verein den türkischen Staatsangehörigen X X am 12.8.2009 mit Fliesenlegerarbeiten beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23.2.2010, die Rechtfertigung des Bw vom 9.4.2010 sowie auf die Stellungnahme des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 21.4.2010. Weiters führt das angefochtene Straferkennt­nis unter anderem aus:

 

"Nicht unter den Begriff Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 leg.cit. fallen sogenannte außer­vertragliche Gefälligkeitsdienste. Von solchen kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn aus den sie betreffenden Erklärungen bzw. Verhaltensweisen überhaupt kein Rechtsfol­ge- bzw. Geltungswille zum Abschluss eines Vertrages, insbesondere eines Dienstvertrages hervor geht.

 

Insoweit Sie mit Ihrer Rechtfertigung die festgestellten Tätigkeiten als 'freiwilligen Freundschafts­dienst' darzustellen versuchten, ist Ihnen entgegenzuhalten, dass solcherart Gefälligkeiten nur aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen dem Verein und der ausländischen Ar­beitskraft erbracht werden können, sofern es sich lediglich um kurzfristige, freiwillige und unent­geltliche Dienste gehandelt hat.

Fest steht jedenfalls, dass die zwar den Aussagen nach freiwillig erfolgte Mithilfe über einen län­geren Zeitraum von mehreren Stunden jedenfalls nicht bloß kurzfristig im obigen Sinne erfolgte. Dabei ist es im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung, ob diese wie eingewandt aus religiö­sen Motiven bzw. gemeinnützigen Gründen oder wegen notwendiger Sprachkenntnisse heraus entstanden ist. Das Vorliegen einer spezifischen Bindung in Form eines persönliches Nahever­hältnisses zum Verein etwa als eingetragenes Mitglied wurde ohnedies nicht behauptet, sodass das vorgebrachte Argument.

Wird die Leistung zudem im Betrieb eines Unternehmens bzw. gegenständlich für einen juristi­schen Verein erbracht, ist das Vorliegen spezifischer Bindungen nur schwer glaubhaft. Denn solche Bindungen im gegenständlichen Sinn sind nur zwischen physischen Personen anzuneh­men, nicht aber zwischen physischer Person als Leistenden und juristischer Person als Leis­tungsempfänger (z.B. Kellnertätigkeit als angebliche Gefälligkeit in einem Cafehaus). Solche Tätigkeiten sind in der Regel als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse einzustufen (siehe hiezu Heinz Bachler: Ausländerbeschäftigung - Eine Gradwanderung zwischen Legalität und Illegalität, Seite 33, Wien: Manz 1995).

Jedenfalls geht das Ausmaß der erbrachten Arbeiten über eine außervertragliche Gefälligkeits­leistung hinaus und kommen derartige Gefälligkeitsdienste nicht mehr zum Tragen, wenn - wie im vorliegenden Fall - in einem Vereinslokal gegen Entgelt (sei es auch nur in Form von Natural­lohn) Arbeitsleistungen in der gegenständlichen Art, Weise und zeitlichem Umfang erbracht wer­den.

 

Für eine Entlohnung in Geldform bieten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keinen An­haltspunkt. Eine Geldentlohnung kann daher nicht als erwiesen angesehen werden. Die Behörde hält es jedoch für ausreichend unter Beweis gestellt, dass der Ausländer für dessen Arbeiten zumindest verköstigt wurde und bereits diese Gegenleistung als Naturallohn im Sinne einer Ent­geltleistung (§ 917 ABGB) zu werten ist.

 

Zur Frage der Entlohnung ist weiters auf § 1152 ff ABGB hinzuweisen, wonach ein angemesse­nes Entgelt als bedungen gilt, Dienstleistungen somit grundsätzlich entgeltlich sind, soweit ein Vertrag kein Entgelt bestimmt und nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist. § 29 AuslBG legt ferner fest, dass einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften des AuslBG ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages gegenüber dem Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung zu­stehen.

 

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass dem Ausländer für die erbrachten Fliesenlegearbeiten auf der Baustelle Entgeltansprüche gemäß § 1152 ABGB gegenüber dem Verein als Beschäftiger erwachsen, was nur dann nicht der Fall wäre, wenn Unentgeltlichkeit für dessen Leistungen vereinbart worden wäre. Für eine vereinbarte Unentgeltlichkeit liegen aber keine Anhaltspunkte vor.

Ob ein der ausländischen Arbeitskraft zustehendes Entgelt in angemessener Höhe schon geleis­tet wurde oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden. Die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (vgl. VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0228). Unbeschadet der Bestimmung des § 1152 ABGB ist daher bei einer festgestellten Beschäftigung im Baubereich vom Vorliegen einer Entgeltvereinba­rung bei Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen auszugehen.

 

Aufgrund der Erhebungen des Finanzamtes und Ihrer Rechtfertigung steht für die Behörde un­bestritten fest, dass der ausländische Arbeiter zumindest am angelasteten Tattag mit Fliesenle­gearbeiten im Vereinslokal beschäftigt wurde und hierfür eine unentgeltliche Verpflegung erhielt. Die im Akt aufliegenden Aussagen belegen weiters, dass er diese Arbeiten im Auftrag und wirt­schaftlichen Interesse des Vereins, somit im Rahmen eines Weisungsverhältnisses und wirt­schaftlicher Unterordnung durchführte. Sämtliches Arbeitsmaterial stellte der Verein bzw. ein Mitglied des Vereins zur Verfügung. Es liegt auch auf der Hand, dass die vom Ausländer er­brachten zeit- und kostenaufwendigen Fliesenlegearbeiten einen nicht unbedeutenden wirt­schaftlichen Wert für den Verein darstellen, berücksichtigt man ferner die Kosten für die Beauf­tragung eines Professionisten.

In der Zusammenschau sind dies ausreichende Fakten für das Vorliegen eines Beschäftigungs­verhältnisses. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits der erste Anschein bei der Kon­trolle nach der Lebenserfahrung dafür sprach, dass im gegenständlichen Fall ein solches zu­grunde gelegen ist.

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien stand der Ausländer somit in einem wirt­schaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum türkisch-islamischen Verein als Arbeitgeber, welches nach der geltenden Rechtslage zumindest als ein bewilligungspflichtiges arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit.b AuslBG zu beurteilen war.

 

Dass es sich dabei nur um eine kurzfristige Beschäftigung gehandelt hat, spielt nach der Rechts­lage keine entscheidende Rolle, weil auch kurzfristige Beschäftigungen, sogar bloß stundenwei­se geleistete Aushilfsdienste, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegen."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er es als Obmann und somit als zur Ver­tretung nach außen berufenes Organ des Türkisch-islamischen Vereins für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in X (X-ATIB) mit Sitz in X, X, zu verantworten habe, dass dieser Verein als Arbeitgeberin dem türkischen Staatsangehörigen, X X, geb. X, zumindest am 12.08.2009 auf der Baustelle des Vereinslokals an oben angeführter Adresse mit Fliesenlegearbeiten beschäftigt habe, ohne dass für diesen Ausländer vom Arbeits­marktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz ausgestellt worden sei, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäf­tigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder einen Nie­derlassungsnachweise besitze.

 

Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.

 

Richtig ist, dass Herr X Fliesenlegearbeiten durchgeführt hat. Er hat diese Arbeiten jedoch unentgeltlich für den Verein verrichtet. Wie bereits in der Rechtfertigung aus­geführt, sei nochmals ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Verein um einen gemeinnützigen Verein handelt und dieser vorwiegend von Mitgliedsbeiträgen und Spenden lebt. Sämtliche Mitglieder und andere türkische Bürger, die nicht Ver­einsmitglieder sind, sind bemüht, diesem Verein zu helfen. Manche helfen finanziell in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen und manche in Form von Arbeitsleis­tungen.

 

Herr X wurde vom Verein kontaktiert, da Fliesenlegerarbeiten durchzuführen waren und hat sich dieser bereit erklärt, die erforderlichen Arbeiten unentgeltlich für den Verein durchzuführen. Unentgeltlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Im Verein ist auch ein Gebetsraum vorhanden und war Herr X vor allem aufgrund seines Glau­bens bereit, für den Verein unentgeltlich tätig zu werden, da es sich eben auch um einen Gebetsraum handelt und er auch aus religiöser Sicht etwas 'Gutes' tun wollte.

 

Die 'Verköstigung' diente nicht als Entgelt für die Arbeitsleistung des Herrn X. Es wurden sämtliche Mitglieder und andere türkische Bürger, die sich damals im Verein aufhielten, verköstigt und wurde dies nicht von einer Arbeitsleistung abhängig ge­macht. Wie bereits dargestellt, wird eben der Verein von Spenden und Mitgliedsbei­trägen erhalten und können dementsprechend Mitglieder und auch sonstige Helfen­de gewisse Nahrungsmittel kostenlos erhalten."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels bei. Dieser enthält folgende Sachverhaltsdarstellung:

 

"Am 12.08.2009, gegen 12:30 Uhr, wurde durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen/Wels, Team KIAB (X-X, X) auf der Baustelle X – X' - Türkisch islamischer Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in X (X-ATIB) - eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbe­schäftigungsgesetz und § 89 Abs. 3 Einkommensteuergesetz durchgeführt.

 

Dabei wurden in zwei voneinander getrennten Räumlichkeiten im Erdgeschoß

 

1)      X X, Asylwerber - türk. StA, SV-Nr.: X, dessen Identität durch Vorlage seines österr. Führerscheines-Nr.: X - BPD X, festgestellt wurde (Asylkarte nicht vor Ort) und

 

2)      X X, österr. StA, SV-Nr.: X

 

in verschmutzter Arbeitskleidung bei Fliesenlegearbeiten angetroffen und kontrolliert. X X war zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Fliesenlegearbeiten im zukünftigen Gebetsraum und X X im anderen Raum mit der Reinigung der verfugten Fliesen beschäftigt (siehe Fotobeilagen). Neben den beiden Betretenen waren noch der Vereinskassier Herr X X und das Vereinsmitglied X X anwesend.

 

Herr X X konnte kein arbeitsmarktrechtliches Dokument vorlegen. Die in diesem Zusammenhang durchgeführten Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergaben bei X eine laufende Anmeldung als Asylwerber bzw. Flüchtling bei der NÖ Gebietskrankenkasse und bei X eine laufende Meldung bei der Fa. X X GmbH, X, X (die Fa. X X GmbH hat keinen Auftrag für Fliesenlegearbeiten erhalten).

 

In weiterer Folge wurde mit Herrn X ein mehrsprachiges Personenblatt aufgenommen in dem er eigenhändig angab, am 12.08.2009 seit 09.00 Uhr bei den Fliesenlegearbeiten im Vereinsgebäude mitzuhelfen. Er erhält dafür Essen und Trinken.

 

Herr X X (Vereinskassier) stand für eine niederschriftliche Befragung zur Verfügung und Herr X erklärte sich aufgrund seiner Deutschkenntnisse (seit 25 Jahren in Österreich) bereit, als Dolmetscher zu fungieren. In der Niederschrift gab Herr X im Wesentlichen an, dass das Objekt zurzeit zu einem Kulturtreffpunkt mit Moschee ausgebaut werde. Weder X X noch X X sind Vereinsmitglieder. Beide erhalten während der Arbeitszeit Essen und Trinken und X werden wahrscheinlich zusätzlich die Treibstoffkosten vergütet (Anreise aus Niederösterreich). Bezüglich der Dauer der Tätigkeit vom Herrn X wurde als Beginn der 10.08.2009 vom ca. 07.30 Uhr bis ca. 17.00 bis 18.00 Uhr, der 11.08.2009 vom ebenfalls ca. 07.30 Uhr bis ca. 17.00 bis 18.00 Uhr und der 12.08.2009 (Kontrolltag) ab ca. 07.30 Uhr angegeben. Der Asylwerber X hatte seine Arbeit am 12.08.2009 um ca. 09.00 Uhr im künftigen Gebetsraum begonnen, weil für diese Fliesenlegearbeiten jemand benötigt wurde, der die arabischen Sprache beherrscht - Fliesen mit Schriftzügen in arabischer Sprache. Das Material stellte der Verein zur Verfügung. Das Werkzeug, wie Wasserwaage, Fliesenschneider, etc. hatte Herr X aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit selbst mit.

 

Genauere Details können der beiliegenden Niederschrift und dem beiliegenden Personenblatt entnommen werden."

 

Bei der niederschriftlichen Befragung gab der gegenständliche Ausländer bekannt, er arbeite heute den ersten Tag seit ca. 9.00 Uhr. Er arbeite ohne Entlohnung für den türkischen Verein. Er bekomme aber Essen und Trinken während der Arbeitszeit.

 

Der Vereinsleiter X X sagte wie folgt aus:

 

"Wer ist der Inhaber des Objekts in X, X, und ist dieser Auftraggeber für die zurzeit vorgenommenen Bauarbeiten?

Antwort: Türkisch-Islamischer Verein für Kulturelle und Soziale Zusammenarbeit

mit Sitz in X, X. Dieser Verein baut das Objekt zurzeit zu einem Kulturtreffpunkt mit Moschee aus.

Obmann des Vereins ist X X

 

Welche Funktion üben sie im Verein aus bzw. welche Funktion hat Herr X? Antwort:

Ich bin Sekretär des Vereins und Herr X Ist Mitglied genannten Vereins.

 

Seit wann arbeitet X X auf der Baustelle und welche Entlohnung erhält er für seine Tätigkeit?

Antwort:

Herr X arbeitet seit 10. August 2009 hier auf der Baustelle. Er kommt gegen 7:30 Uhr und arbeitet bis 17:00 bzw. 18:00 Uhr. Eine Entlohnung erhält er insofern, dass er während seiner Arbeitszeit Essen und Getränke bekommt. Geld erhält er nicht für seine Arbeit.

 

Wem gehört das Werkzeug mit welchem X arbeitet (Wasserwaage, Fliesenschneider etc.)?

Antwort:

Dieses Werkzeug steht in seinem Besitz.

 

Ist X Mitglied des Verein?

Antwort:

Nein

 

Seit wann arbeitet X X auf der Baustelle und wer hat ihn beauftragt die

Arbeiten vorzunehmen?

Antwort:

Er hat heute um ca. 9:00 Uhr mit der Arbeit begonnen. X X ist ein guter Bekannter von mir und ich weis deshalb, dass er die Fliesenlegerarbeiten in einer Moschee ausführen kann. Dazu wird die Kenntnis der arabischen Sprache benötigt. Ich habe ihn deshalb gefragt ob er für den Verein die Arbeit erledigen könne. Er hat sich dafür bereit erklärt kostenlos diese Arbeiten auszuführen, da es sich um eine Moschee handelt. Er ist heute von X gekommen, hat zu arbeiten angefangen und wird wieder zurückfahren.

 

Wann wird er mit den Arbeiten fertig sein?

Antwort:

Nachdem wir Probleme mit den Fliesen haben (nicht genug Fliesen) wird er seine Arbeiten wahrscheinlich erst später fertig stellen können.

 

Welche Entlohnung wird X für seine Tätigkeit erhalten?

Antwort:

X erhält für seine Arbeit nur Essen und Trinken. Geld wird er für seine Arbeit nicht erhalten. Wahrscheinlich werden ihm aber die Treibstoffkosten vom Verein vergütet (durch Obmann).

 

Wie ist X auf die Baustelle gekommen? Antwort;

Er ist mit einem Fahrzeug eines Freundes auf die Baustelle gekommen.

 

Unter welchen Aufenthaltstitel hält sich X in Österreich auf?

Antwort:

Soviel ich weis ist er Asylwerber

 

Woher stammen die Fliesen welche X verlegt?

Diese Fliesen wurden aus der Türkei importiert Das Hilfsmaterial (Fliesenkleber) etc. wurden im Bauhaus gekauft.

 

Ist X Mitglied des Vereins?

Antwort:

Nein"

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Bw wie folgt:

 

"Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Es liegt keine Beschäftigung im Sinne des Auslän­derbeschäftigungsgesetzes vor.

 

Richtig ist, dass Herr X Fliesenlegerarbeiten durchgeführt hat. Er hat diese Arbeiten jedoch unentgeltlich für den Verein verrichtet. Zur besseren Verständlichkeit sei aus­geführt, dass es sich beim gegenständlichen Verein um einen gemeinnützigen Ver­ein handelt und dieser vorwiegend von Mitgliedsbeiträgen und Spenden lebt. Sämtli­che Mitglieder und auch andere türkische Bürger, die nicht Vereinsmitglied sind, sind bemüht, diesem Verein zu helfen. Manche helfen finanziell in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen und manche in Form von Arbeitsleistungen.

 

Herr X wurde vom Verein kontaktiert, da Fliegenlegearbeiten durchzuführen waren und hat sich dieser bereit erklärt, die erforderlichen Arbeiten unentgeltlich für den Verein durchzuführen. Im Verein ist auch ein Gebetsraum vorhanden und war Herr X vor allem aufgrund seines Glaubens bereit, für den Verein unentgeltlich tätig zu werden, da es sich eben auch um einen Gebetsraum handelt und er auch aus religi­öser Sicht etwas 'Gutes' tun wollte."

 

Dazu nahm das Finanzamt Grieskirchen Wels wie folgt Stellung:

 

"Zur Rechtfertigung des Beschuldigten durch seine Vertretung wird ausgeführt, dass diese aus Sicht des Finanzamtes Grieskirchen/Wels nicht geeignet ist den Tatvorwurf zu entkräften.

 

In der Rechtfertigung des Beschuldigten wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr X X die Fliesenarbeiten für den Verein unentgeltlich durchgeführt hat und da es sich um einen Gebetsraum handelte, er auch aus religiöser Hinsicht etwas 'Gutes' tun wollte. Unbestritten ist, dass die Fliesenarbeiten von Herrn X X durchgeführt wurden, dass Herr X kein Vereinsmitglied ist und Herr X vom Verein kontaktiert wurde, der auch sämtliches Material zur Verfügung stellte.

Der Rechtfertigung ist entgegenzuhalten, dass wie in der Niederschrift angegeben wurde, dem Asylwerber X X während der Arbeitszeit Essen und Trinken zur Verfügung gestellt wird und ihm wahrscheinlich die Treibstoffkosten (Anreise auf Niederösterreich) vergütet werden. Als Arbeitgeber/Arbeitgeberin ist man verpflichtet, sich mit den für die Beschäftigung von Arbeitnehmern einschlägigen Vorschriften, zu denen u.a. auch solche des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu zählen sind, vertraut zu machen.

 

Seitens des Finanzamtes Grieskirchen/Wels wird die Fortführung des Verwal­tungs­straf­verfahrens beantragt."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten steht fest, dass der gegenständliche Ausländer am 12.8.2009 für den gegenständlichen Verein Fliesenlegerarbeiten leistete. Fraglich ist, ob die – für das Vorliegen einer Beschäftigung konstitutive – Entgeltlichkeit vorlag. Der Bw bestreitet dies und wird darin vom gegenständlichen Ausländer (vgl. dessen Aussage anlässlich der Kontrolle) bestätigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist dieser Argumentation – von der Amtspartei unbekämpft – in einem Verfahren gemäß § 111 Abs.1 ASVG gefolgt (Erkenntnis vom 4. April 2011, Zl. VwSen-252588/2/WEI/Mu/Ba mit ausführlicher Begründung). Die darin zum Ausdruck gelangende Würdigung der Ermittlungsergebnisse erscheint zutreffend. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass hinsichtlich der Verköstigung während der Arbeit und der allfälligen Abgeltung der Treibstoffkosten kein Synallagma anzunehmen ist und dass eine religiöse Bindung durchaus geeignet ist, als persönliches Naheverhältnis gewertet zu werden. Die Kurzfristigkeit der Tätigkeit kommt schon im Spruch des angefochtenen Strafer­kenntnisses zum Ausdruck, für die Annahme des Fehlens der Freiwilligkeit fehlt jeder Anhaltspunkt.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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