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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100867/2/Weg/Ri

Linz, 15.04.1993

VwSen - 100867/2/Weg/Ri Linz, am 15. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung der M W vom 25. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Juli 1992, VerkR96/1912/1991/Ga, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeinese Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Gemäß § 51e Abs.1 VStG bedarf es der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht, wenn bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2. Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachstehenden Gründen auf Grund der Aktenlage aufzuheben:

Der Berufungswerberin wird sowohl im Straferkenntnis vom 7. Juli 1992 als auch in den diesem Straferkenntnis vorangegangenen Verfolgungshandlungen (vergleiche Strafverfügung vom 27. Juni 1991) zum Vorwurf gemacht, sie hätte die am 9. Jänner 1991 um ca. 10 Uhr an sie telefonisch gerichtete Aufforderung, den Lenker eines Fahrzeuges bekanntzugeben, nicht in der vorgeschriebenen Form befolgt.

Aus der Aktenlage ist jedoch ersichtlich, daß das telefonisch durchgeführte Lenkererhebungsbegehren seitens des Gendarmeriepostens W am 9. Februar 1991 gestellt wurde. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Gendarmeriepostenkommandos W vom 18. Juni 1991 (ON 39 des Aktes). An der inhaltlichen Richtigkeit der zuletzt zitierten Mitteilung kann deswegen kein Zweifel bestehen, weil das Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn an das Gendarmeriepostenkommando W mit Schreiben vom 16. Jänner 1991 gestellt wurde.

Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu beinhalten. Zu den Elementen, die für die Konkretisierung und die Individualisierung einer Tat im Sinne dieser Gesetzesbestimmung notwendig sind, gehört auch die Anführung der richtigen Tatzeit. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erläuterung, daß die (wenn auch irrtümlich) angeführte falsche Tatzeit dann nicht zu einer ausreichenden Individualisierung und Konkretisierung der Tat hinreicht, wenn die Differenz zur tatsächlichen Tatzeit einen Monat beträgt.

Eine Berichtigung des Spruches ist aus Gründen des § 31 Abs.1 und Abs.2 (Verfolgungsverjährung) im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich, sodaß gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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