Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100870/4/Bi/Shn

Linz, 01.06.1993

VwSen - 100870/4/Bi/Shn Linz, am 1. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des I B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Z, vom 12. Oktober 1992 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Oktober 1992, VerkR96/4278/1992-Stei/Ga, verhängte Strafe zu Recht:

I.: Der Schuldspruch des als Straferkenntnis bezeichneten Bescheides wird wegen entschiedener Sache behoben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

II.: Verfahrenskostenbeiträge sind weder für das erstinstanzliche noch für das Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm den §§ 24, 51, 49 Abs.2 und 19 VStG; Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 1992, VerkR96/4278/1992-Stei/Ga, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.900 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 25. Februar 1992 um 12.10 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der Westautobahn A 1, ABKm 174,60, im Gemeindegebiet A in Richtung Wien gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 190 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung im Hinblick auf die Strafhöhe eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Dadurch wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigt sich, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich in der Berufung verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe sich von Anfang an damit verantwortet, daß es richtig sei, daß er zum angeführten Zeitpunkt mit seinem PKW auf der Westautobahn Richtung Wien unterwegs war und das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Er habe zugestanden, daß es möglich gewesen sei, daß er die gemessene Geschwindigkeit von 137 km/h gefahren ist. Jedoch sei die verhängte Strafe nicht angemessen, sondern bei weitem überhöht. Er habe offenbar die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen und sei davon ausgegangen, daß eine Geschwindigkeit von 130 km/h zulässig sei. Den im bereits im Einspruch angeführten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, seiner Unterhaltspflicht gegenüber der nicht berufstätigen Ehegattin und zwei minderjährigen Kindern sowie seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sei die verhängte Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen, noch entspreche sie seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sodaß er beantrage, die Strafe herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Bei Durchsicht des Verfahrensaktes ergibt sich, daß dem Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 19. August 1992 die nunmehr im Straferkenntnis enthaltene Strafe vorgeschrieben wurde. Der irrtümlich als Berufung bezeichnete Einspruch vom 1. September 1992 bezog sich nur auf die Strafhöhe, sodaß der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 49 Abs.2 zweiter und dritter Satz VStG hat, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Daraus folgt, daß im gegenständlichen Fall nur mehr eine Entscheidung über die Strafhöhe hätte getroffen werden dürfen, sodaß der Schuldspruch des angefochtenen "Straferkenntnisses" wegen bereits rechtskräftig entschiedener Sache zu beheben war.

4.2. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates eine Geldstrafe von 1.900 S für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h auf einer Autobahn überhöht ist. Zum einen ist eine Autobahn eine für die rasche Abwicklung des Durchzugsverkehrs bestimmte Straße und zum anderen ist der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h übersehen, aus dem Akteninhalt nichts entgegenzusetzen, sodaß davon auszugehen ist, daß die Übertretung nicht vorsätzlich begangen wurde.

Eine Herabsetzung war jedoch auch im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Arbeitslosigkeit des Rechtsmittelwerbers gerechtfertigt, wobei der Entscheidung eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von netto 8.000 S zugrundegelegt wird. Die sonstigen finanziellen Verhältnisse sowie den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hat bereits die Erstinstanz entsprechend gewürdigt.

Es steht dem Rechtsmittelwerber jedoch frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Erstinstanz hat den angefochtenen Bescheid als "Straferkenntnis" bezeichnet und dementsprechende Verfahrenskosten vorgeschrieben, obwohl nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ein Straferkenntnis im Sinne der Bestimmungen des § 44a VStG im Hinblick auf den Schuldspruch nicht mehr ergehen hätte dürfen.

Da § 64 Abs.1 VStG den Ausspruch über einen Verfahrenskostenersatz ausdrücklich an das Vorliegen eines Straferkenntnisses geknüpft hat und mit der Aufhebung des Schuldspruches der Charakter der Entscheidung als Straferkenntnis verloren geht, ist die seitens der Erstinstanz ausgesprochene Verfahrenskostenbeteiligung des Rechtsmittelwerbers unzulässig. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt für das Berufungsverfahren jeglicher Kostenersatz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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